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Endgültige Einführung des Werkjahres

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1 provision

413.310 Endgültige Einführung des Werkjahres Gemeindebeschluss vom 22. Februar 19531 Das Werkjahr, das bisher als Versuch eingerichtet war, wird auf Beginn des Schuljahres 1953/54 mit folgender Zweckbestimmung endgültig eingeführt: Das Werkjahr bezweckt, Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung zurückgeblieben und nach erfüllter Schulpflicht noch nicht berufsreif sind – vor allem den Absolventen der Spezial-, der Doppelrepetenten- und der Abschlussklassen –, in einem freiwilligen2 9. Schuljahr überwiegend durch Werkunterricht Gelegenheit zur Festigung ihres Arbeitscharakters und zur Abklärung ihrer Berufswahl zu bieten. 1 BS, 171. 2 Heute ist das 9. Schuljahr obligatorisch gemäss GB vom 28. Mai 1967; BS 2, 113.

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