V vom 30. Juni 2026 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Informatikgewerbe
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Change 1
Art. 25 13. Monatslohn
1. Alle diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn. 2. Die Auszahlung eines 13. Monatslohns erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung. 3. Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht ein Pro-Rata-Anspruch. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit besteht kein Pro-Rata-Anspruch. 4. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber für jeden vollen Monat der Verhinderung den 13. Monatslohn um einen Zwölftel kürzen. 5. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich: a) verspäteter Stellenantritt; b) vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer; c) unbewilligte Verlängerung der Ferien. 6. Ein vertragswidriges Verhalten kann folgende Kürzung zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden. Es dürfen nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle wird der 13. Monatslohn gekürzt: a) ab 3 Tagen um 5 %; b) ab 6 Tagen um 10 %; c) ab 10 Tagen um 20 %; d) ab 15 Tagen um 30 %; e) ab 20 Tagen um 50 %; f) ab 30 Tagen um 100 %.
Art. 25 13. Monatslohn
1. Alle diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn. 2. Die Auszahlung eines 13. Monatslohns erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung. 3. Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht ein Pro-Rata-Anspruch. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit besteht kein Pro-Rata-Anspruch. 4. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber für jeden vollen Monat der Verhinderung den 13. Monatslohn um einen Zwölftel kürzen. 5. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich: a) verspäteter Stellenantritt; b) vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer; c) unbewilligte Verlängerung der Ferien. 6. Ein vertragswidriges Verhalten kann folgende Kürzung zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden. Es dürfen nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle wird der 13. Monatslohn gekürzt: a) ab 3 Tagen um 5 %; b) ab 6 Tagen um 10 %; c) ab 10 Tagen um 20 %; d) ab 15 Tagen um 30 %; e) ab 20 Tagen um 50 %; f) ab 30 Tagen um 100 %.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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