Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Zivilstandsregistern1 (Übereinkommen Nr. 34 der CIEC)
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Change 1
Art. 19 Verpflichtungen des Verwahrers
1. Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der CIEC und allen anderen Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind: a) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde; b) jedes Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens; c) jeden nach Artikel 10 erhobenen Einspruch; d) jeden nach Artikel 11 Absatz 1 angebrachten Vorbehalt oder seine Rücknahme mit dem Datum, ab dem die Rücknahme wirksam wird; e) jede nach Artikel 13 Absatz 1 abgegebene Erklärung; f) jede nach Artikel 14 Absatz 1 abgegebene Erklärung oder ihre Änderung oder Rücknahme mit dem Datum, ab dem die Erklärung, die Änderung oder die Rücknahme wirksam wird; g) jede nach Artikel 15 Absatz 1 beschlossene Entschliessung mit dem Datum, ab dem sie wirksam wird; h) jede nach Artikel 16 Absatz 2 erfolgte Kündigung des Übereinkommens mit dem Datum, ab dem sie wirksam wird; 2. Der Schweizerische Bundesrat setzt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der CIEC von jeder nach Absatz 1 erfolgten Notifikation in Kenntnis. 3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Art. 19 Verpflichtungen des Verwahrers
1. Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der CIEC und allen anderen Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind: a) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde; b) jedes Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens; c) jeden nach Artikel 10 erhobenen Einspruch; d) jeden nach Artikel 11 Absatz 1 angebrachten Vorbehalt oder seine Rücknahme mit dem Datum, ab dem die Rücknahme wirksam wird; e) jede nach Artikel 13 Absatz 1 abgegebene Erklärung; f) jede nach Artikel 14 Absatz 1 abgegebene Erklärung oder ihre Änderung oder Rücknahme mit dem Datum, ab dem die Erklärung, die Änderung oder die Rücknahme wirksam wird; g) jede nach Artikel 15 Absatz 1 beschlossene Entschliessung mit dem Datum, ab dem sie wirksam wird; h) jede nach Artikel 16 Absatz 2 erfolgte Kündigung des Übereinkommens mit dem Datum, ab dem sie wirksam wird; 2. Der Schweizerische Bundesrat setzt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der CIEC von jeder nach Absatz 1 erfolgten Notifikation in Kenntnis. 3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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