Propose a change

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Zivilstandsregistern1 (Übereinkommen Nr. 34 der CIEC)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Hinterlegung der Übersetzungen und Liste der Zeichen

1. Vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens, dem Beitritt dazu oder der in Artikel 13 vorgesehenen Abgabe der Erklärung über die vorläufige Anwendung muss jeder Staat bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC die Übersetzung der unveränderlichen Angaben, die nach Anhang 2 auf den Auszügen und Bescheinigungen aufgeführt sein müssen, sowie die Übersetzung der geltenden Vorschriften nach Anhang 3 in seine Amtssprache oder Amtssprachen hinterlegen. Jede Änderung dieser Übersetzung muss bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC hinterlegt werden. Diese Übersetzungen sowie ihre nachträglichen Änderungen müssen vom Büro der CIEC angenommen werden. 2. Vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens, dem Beitritt dazu oder der in Artikel 13 vorgesehenen Abgabe der Erklärung über die vorläufige Anwendung muss jeder Staat bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC die Liste der Zeichen hinterlegen, die er für die nachträglichen Vermerke verwendet, die im Feld «1-4-4 Sonstige Angaben» der Formblätter 1, 3 und 4 der CIEC stehen können. Jede Änderung dieser Liste muss bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC hinterlegt werden. Diese Informationen werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär in die Tabelle aufgenommen, die in Anhang 4 aufgeführt ist. 3. Über die Erledigung der Förmlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 stellt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär eine Bescheinigung aus.

Your change, as a redline

Art. 4 Hinterlegung der Übersetzungen und Liste der Zeichen

1. Vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens, dem Beitritt dazu oder der in Artikel 13 vorgesehenen Abgabe der Erklärung über die vorläufige Anwendung muss jeder Staat bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC die Übersetzung der unveränderlichen Angaben, die nach Anhang 2 auf den Auszügen und Bescheinigungen aufgeführt sein müssen, sowie die Übersetzung der geltenden Vorschriften nach Anhang 3 in seine Amtssprache oder Amtssprachen hinterlegen. Jede Änderung dieser Übersetzung muss bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC hinterlegt werden. Diese Übersetzungen sowie ihre nachträglichen Änderungen müssen vom Büro der CIEC angenommen werden. 2. Vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens, dem Beitritt dazu oder der in Artikel 13 vorgesehenen Abgabe der Erklärung über die vorläufige Anwendung muss jeder Staat bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC die Liste der Zeichen hinterlegen, die er für die nachträglichen Vermerke verwendet, die im Feld «1-4-4 Sonstige Angaben» der Formblätter 1, 3 und 4 der CIEC stehen können. Jede Änderung dieser Liste muss bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der CIEC hinterlegt werden. Diese Informationen werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär in die Tabelle aufgenommen, die in Anhang 4 aufgeführt ist. 3. Über die Erledigung der Förmlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 stellt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär eine Bescheinigung aus.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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