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Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Bereinigung der Dappentalgrenze

Confederation · 0.132.349.241 · treaty

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Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Bereinigung der Dappentalgrenze

0.132.349.241 BS 11 39 Übersetzung Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Bereinigung der DappentalgrenzeAbgegeben am 18. Februar 1864 (Stand am 18. Februar 1864) Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die Unterzeichneten, der ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen, und der Minister Staatssekretär im Departement der Auswärtigen Angelegenheiten Ihrer gedachten kaiserlichen Majestät, zu diesem Zwecke mit den gehörigen Vollmachten versehen; nach Einsicht und Prüfung: 1. des Protokolls über die in Vollziehung des Vertrags vom 8. Dezember 1862 betreffend das Dappental vorgenommene Grenzbereinigung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich; des gedachten Protokolls, bestehend aus zehn Artikeln, sowie aus einem am 12. Dezember 1863 zu Lausanne von den hiezu Ernannten, nämlich von seiten der Schweiz der HH. Pillichody, Artilleriehauptmann, Geometer-Ingenieur, und Burnier, Mitglied des Grossen Rates, und von Seiten Frankreichs der HH. Smet, Stabs-Eskadronchef, und Berguet, Hauptmann im Generalstabe, unterzeichneten numerischen Tableau samt beigefügten Karten und einem topographischen Plane; 2. Des Protokolls, worin die Verhandlungen der für die Bereinigung der Dappentalgrenze und hauptsächlich für Festsetzung der Grenzlinie bei la Cure und in der Gemeinde Bois d’Amont, in Vollziehung des Vertrages vom 8. Dezember 1862, ernannten Kommission kurz gefasst enthalten sind; des oberwähnten Protokolls vom 12. Dezember 1863, das von den vorgedachten Kommissären zu Lausanne unterzeichnet wurden und welchem Profile und ein topographischer Plan beigegeben sind, erklären im Namen ihrer respektiven Regierungen, dass die gedachten Protokolle, Profile und topographischen Pläne in allen und jeden Bestimmungen, die sie enthalten, angenommen und genehmigt sind und dass dieselben ihre vollständige Vollziehung finden sollen. SR 0.132.349.24 UnterschriftenZu Urkund dessen haben die Unterzeichneten die vorstehende Erklärung ausgestellt und mit ihrem Wappensiegel versehen. So geschehen in doppelter Ausfertigung, zu Paris, am 18. Februar 1864. Kern Drouyn de Lhuys

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