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Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (AB Tarife)

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Verrechnung
  4. Art. 5
  5. Art. 7 Art. 6 (aufgehoben)6
  6. Art. 9
  7. Art. 10
  8. Art. 11 III. Schlussbestimmungen
  9. Art. 12

9 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elek trizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) gelten im Versorgungsge biet des ewz im Kanton Zürich.

Art. 2

In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten: a. Turnusrechung: Rechnung des ewz für die bezogene Ener gie und das Netznutzungsentgelt, die in der Regel auf ab gelesenen Zählerwerten, in Ausnahmen auf geschätzten Mengen bezogener Energie beruht; b. Schlussrechnung: Rechnung des ewz für die bezogene Energie und das Netznutzungsentgelt bis zum Ende des Energiebezugs. Sie beruht in der Regel auf abgelesenen Zählerwerten, in Ausnahmen auf geschätzten Mengen be zogener Energie. c. Abrechnungsperiode: Zeitspanne zwischen zwei Turnus rechnungen oder zwischen einer Turnusrechnung und der Schlussrechnung; d. Ökologischer Mehrwert von Elektrizität: Alle vermögens werten, immateriellen Rechte und faktischen Vorteile an Energie, die in einer bestimmten, zertifizierten Energieer zeugungsanlage erzeugt werden, mit Ausnahme der darin produzierten Wirkenergie und der Vergütung, die die Netz betreiberin der Betreiberin der Energieerzeugungsanlage für die eingespeiste Wirkenergie vergütet. 1 AS 732.210 2 Begründung siehe STRB Nr. 611 vom 3. Juli 2019. Geltungs bereich Begriffe 2732.211 Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (AB Tarife)

Art. 3 II. Verrechnung

Sind in Ausnahmefällen keine Messwerte verfügbar, schätzt das ewz die bezogene Energie nach pflichtgemässem Ermessen, in der Regel: a. aufgrund von Referenzmessungen; b. aufgrund des Vorjahresverbrauchs und unter Berücksich tigung von Schätzungen bezüglich Konsumanstieg oder rückgang; oder c. mit Hilfe des ewz-Standardlastprofils. Art. 43 In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der vorausseh bare Energieverbrauch eine Installation der Messeinrichtungen und eine Ablesung aus ökonomischen Gründen nicht rechtfer tigt, kann das ewz auf die Installation von Messeinrichtungen verzichten und den geschätzten Betrag von Elektrizität pauschal verrechnen. Die Direktorin oder der Direktor des ewz setzt die Pauschalen zu den Ansätzen des Tarifs Netznutzung NNA4 mit dem Tarif Energie ewz.econatur5 zum Hochtarif fest.

Art. 5

1 Das ewz kann bei Turnusrechungen auf die Einforde rung oder Gutschrift des Rechnungsbetrags verzichten und den Saldo zugunsten oder zulasten des ewz auf die nächste Rech nung vortragen, wenn der Saldo gering ist. Das ewz legt den Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest. Die Verrechnung erfolgt mit den nächsten Akonto , Turnus oder Schlussrechnun gen. 2 Das ewz verzichtet bei der Schlussrechnung auf die Verrech nung eines Saldos zu seinen Gunsten von unter Fr. 5.–.

Art. 7 Art. 6 (aufgehoben)6

Die Gebühren für die bezogene Leistung werden nicht pro rata temporis verrechnet. Dies gilt auch, wenn die Abrech nungsperiode weniger als einen Monat gedauert hat. Art. 87 Bei temporären Netzanschlüssen gemäss Art. 2 lit. b Ausführungsbestimmungen zum Netzanschluss (AB NA)8 ver rechnet das ewz die bezogene Energie zu den Ansätzen des Tarifs Netznutzung NNA9 mit dem Tarif Energie ewz.econatur10 zum Hochtarif. 3 Fassung gem. STRB Nr. 931 vom 23. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 4 vom 10. April 2019, AS 732.325. 5 vom 16. April 2014. AS 732.314. 6 Fassung gem. STRB Nr. 931 vom 23. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 7 Fassung gem. STRB Nr. 931 vom 23. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 8 vom 3. Juli 2019, AS 732.301. 9 vom 10. April 2019, AS 732.325. 10 vom 16. April 2014, AS 732.314. Schätzung des Bezugs von Energie Pauschale Verrechnung von Energie bezügen Verrechnung kleiner Beträge Leistung Temporäre Netzanschlüsse 3Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (AB Tarife) 732.211

Art. 9

1 Bei Bauanschlüssen gemäss Art. 2 lit. c AB NA11 bis 250 kVA verrechnet das ewz die bezogene Energie zu den An sätzen des Tarifs Netznutzung NNA12 mit dem Tarif Energie ewz.econatur13 zum Hochtarif.14 2 Wenn die Kundin oder der Kunde die notwendigen Vorausset zungen bei ihren oder seinen Installationen auf eigene Kosten schafft, kann die bezogene Energie auch zu Hoch- und Nieder tarif gemäss den entsprechenden Tarifzeiten verrechnet werden.

Art. 10

1 Bei Bauanschlüssen gemäss Art. 2 lit. c AB NA15 über 250 kVA verrechnet das ewz die bezogene Energie zu den An sätzen des anwendbaren Tarifs Netznutzung NNB16 mit dem Ta rif Energie ewz.econatur17.18 2 Das ewz verrechnet keine Blindenergie. Art. 10a19 Das ewz gewährt Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) Zugriff auf die notwendigen Daten zum Zweck der Ver rechnung der Abwasser und Abfallgebühren.

Art. 11 III. Schlussbestimmungen

Das Reglement Ausführungsbestimmungen zu den Ta rifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) vom 9. Juli 2014 wird aufgehoben.

Art. 12

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft. 11 vom 3. Juli 2019, AS 732.301. 12 vom 10. April 2019, AS 732.325. 13 vom 16. April 2014, AS 732.314. 14 Fassung gem. STRB Nr. 931 vom 23. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 15 vom 3. Juli 2019, AS 732.301. 16 vom 10. April 2019, AS 732.326. 17 vom 16. April 2014, AS 732.314. 18 Fassung gem. STRB Nr. 931 vom 23. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 19 Fassung gem. STRB Nr. 3237 vom 8. November 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2024. Bauanschlüsse bis 250 kVA Bauanschlüsse über 250 kVA Datenbekannt gabe an Entsorgung + Recycling Zürich Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten

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