Art. 1 mit Änderungen bis 20. Juni 1969
Die Verwendung von Kirchenglocken zum öffentlichen Geläute hat im Rahmen der für städtische Verhältnisse gebotenen Einschränkung und gegenseitiger Rücksichtnahme zu erfolgen. Art. 2 1Für das bürgerliche (tägliche) Läuten gelten folgende Bestimmungen: a) Frühgeläute. Das Frühgeläute ist auf 7 Uhr festgesetzt.2 b) Mittagsgeläute. Das Mittagsgeläute ist auf 11 Uhr festgesetzt. c) Abendgeläute. Das Abendgeläute findet je um die Zeit der Dämmerung statt, ausgenommen am Grossmünster, wo in der Zeit vom Sechseläuten bis zum Bettag um 18 Uhr geläutet wird. 2Das Geläute in den Fällen von lit. a bis c darf nicht länger als 3 Minuten dauern. 3Weder das Früh-, noch das Mittags-, noch das Abendgeläute ist obligatorisch in dem Sinne, dass an allen Kirchen geläutet werden muss. In Quartieren mit mehreren, räumlich eng benachbarten Kirchen soll umgekehrt mindestens das Frühgeläute auf einzelne Kirchen beschränkt werden. 4Diese Beschränkung ist auf dem Wege freiwilliger Verständigung unter den Kirchenpflegen anzustreben. Art. 3 1An den Vorabenden von Sonn- und Festtagen wird in allen Kirchen mit sämtlichen Glocken geläutet. Dieses Geläute beginnt um 19 Uhr und dauert eine Viertelstunde. 2In gleicher Weise erfolgt ein Gesamtgeläute am Tage der Bundesfeier, je am 1. August, mit Beginn um 20 Uhr3, und in der Stunde des Jahreswechsels, ersteres in der Dauer von 15, letzteres von 30 Minuten. Art. 4 1Für das kirchliche Läuten an Sonn- und Festtagen gelten folgende Bestimmungen: a) Das Einläuten zu den Hauptgottesdiensten soll an allen Kirchen in der Regel zu gleicher Zeit erfolgen. Es ist insbesondere zu vermeiden, durch ein späteres Läuten den zu ortsüblicher Zeit bereits begonnenen Gottesdienst in einer Nachbarkirche zu stören. b) Die Nebengeläute, d.h. die «Zeichen» vor dem Einläuten zum Gottesdienst und das Ausläuten, sollen höchstens 3 Minuten, das Einläuten zur Kinderlehre soll nicht länger als 6 Minuten dauern. c) Zum Frühgottesdienst in katholischen Kirchen darf nicht vor 6 Uhr morgens und soll nicht länger als während 3 Minuten geläutet werden. Im übrigen hat auch das Geläute an den katholischen Kirchen, aussergewöhnliche Anlässe vorbehalten, sich in dem für die Landeskirche üblichen Rahmen zu halten. 2Abweichungen von der Bestimmung in lit. a können ausnahmsweise für entfernte Aussenquartiere zugestanden werden.