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Köniz · 12142 · communal act

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1 provision

20. Dezember 2000 731.701 Gebührenverordnung für zivile Einquartierungen und Vermietungen in der Gemeinde Köniz Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 20. Dezember 2000; Inkrafttreten am 1. Januar 2001 (siehe Schlusssatz der Gebührenverordnung). Gebührenverordnung für zivile Einquartierungen und Vermietungen 731.701 Der Gemeinderat beschliesst folgende Gebührenverordnung für zivile Einquartierungen und Vermietungen in der Gemeinde Köniz Unterkunft in Zivilschutzanlagen Beanspruchte Leistung Details Tarif Übernachtung pro Person und Nacht Bettenunterkunft mit Kopfkissen Fr. 13.00 Zuschläge / Vermietung 1 – 10 Personen Fr. 40.00 11 – 21 Personen Fr. 25.00 Stromverbrauch nach Aufwand Raumheizung nach Aufwand Leintuch mit Wolldecke / Person Fr. 5.00 Benützung Küche Oberwangen/ Niederscherli exkl. Stromkosten (Militärküche) 1 Tag bis 10 Tage (pauschal) bis 20 Tage (pauschal) bis 30 Tage (pauschal) Fr. 50.00 Fr. 80.00 Fr. 120.00 Fr. 150.00 Benützung Aufenthaltsraum/WC/Küche exkl. Stromkosten (Zivilschutzanlagen) 1 Tag bis 10 Tage (pauschal) bis 20 Tage (pauschal) bis 30 Tage (pauschal) Fr. 50.00 Fr. 80.00 Fr. 120.00 Fr. 150.00 Benützung Dusche/Tag Oberwangen und Niederscherli (Militärunterkunft) Fr. 20.00 Annullationskosten für übernommene, aber nicht benützte Unterkünfte Fr. 50.00 Besonderes Reinigung: Die Endreinigung hat grundsätzlich durch den Mieter zu erfolgen. Nachreinigungen gemäss Abnahmeprotokoll werden zu Fr. 80.00 pro Stunde in Rechnung gestellt. Militär Für das Militär gelten die Bestimmungen des Verwaltungsreglementes der Schweizer Armee (VR) und dessen Ergänzungen (VRE). Diese Gebührenverordnung ersetzt den im Tarif für die mietweise Abgabe von Material des Quartieramtes vom 1. Mai 1991 festgehaltenen Tarif für zivile Einquartierungen in der Gemeinde Köniz und tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Köniz, 20. Dezember 2000 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch

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