Propose a change

Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (EntschVO GR)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3

1 Das Sitzungsgeld beträgt: a. für Sitzungen bis zu zwei Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld) Fr. 130.–, für jede weitere volle halbe Stunde Dauer (bis maximal acht Stunden Dauer) Fr. 30.–; b. für Kurzsitzungen unmittelbar vor oder nach einer Ratssitzung von weniger als einer Stunde Dauer Fr. 50.–. 2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend. 3 Pausen von mehr als 30 Minuten für Mittag- oder Abendessen werden nicht entschädigt. 1 AS 101.100 Bezugsberechtigte Spesenentschädigung Sitzungsgeld 2Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (EntschVO GR)171.110 Art. 3a2 1 Ratsmitglieder haben, falls sie wegen der Teilnahme am Ratsbetrieb den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht verlieren, Anspruch auf eine zum Sitzungsgeld zusätzliche Entschädigung. 2 Die Höhe und die Dauer des Entschädigungsanspruchs richten sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG)3, wobei das durchschnittliche Erwerbseinkommen ausserhalb des Ratsbetriebs massgebend ist. 3 Der Entschädigungsanspruch entfällt im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausserhalb des Ratsbetriebs. 4 Die Bestimmungen des EOG zur Mutterschaftsentschädigung gelten im Übrigen sinngemäss.

Your change, as a redline

Art. 3

1 Das Sitzungsgeld beträgt: a. für Sitzungen bis zu zwei Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld) Fr. 130.–, für jede weitere volle halbe Stunde Dauer (bis maximal acht Stunden Dauer) Fr. 30.–; b. für Kurzsitzungen unmittelbar vor oder nach einer Ratssitzung von weniger als einer Stunde Dauer Fr. 50.–. 2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend. 3 Pausen von mehr als 30 Minuten für Mittag- oder Abendessen werden nicht entschädigt. 1 AS 101.100 Bezugsberechtigte Spesenentschädigung Sitzungsgeld 2Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (EntschVO GR)171.110 Art. 3a2 1 Ratsmitglieder haben, falls sie wegen der Teilnahme am Ratsbetrieb den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht verlieren, Anspruch auf eine zum Sitzungsgeld zusätzliche Entschädigung. 2 Die Höhe und die Dauer des Entschädigungsanspruchs richten sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG)3, wobei das durchschnittliche Erwerbseinkommen ausserhalb des Ratsbetriebs massgebend ist. 3 Der Entschädigungsanspruch entfällt im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausserhalb des Ratsbetriebs. 4 Die Bestimmungen des EOG zur Mutterschaftsentschädigung gelten im Übrigen sinngemäss.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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