Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Spöl
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 18
Allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Regierungen über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens oder einer der beiden in diesem Abkommen genannten Verleihungen sind, sofern sie nicht innert einer angemessenen Frist auf diplomatischem Weg oder auf andere gütliche Art erledigt werden können, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, dessen Spruch verbindlich ist. Dieses Schiedsgericht soll aus zwei Mitgliedern und einem Obmann zusammengesetzt sein. Jede der beiden Regierungen wird ein Mitglied wählen. Der Obmann, der kein Angehöriger eines der beiden Staaten sein darf, wird von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnis bezeichnet. Findet die gemeinsame Bezeichnung des Obmannes nicht innert sechs Monaten, nachdem eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles vorgeschlagen hat, statt, so soll diese Bezeichnung in analoger Anwendung des in Artikel 45 Absätze 4 ff. des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehenen Verfahrens erfolgen. Jede Streitigkeit, die zwischen den beiden Regierungen wegen der Auslegung und der Ausführung des Schiedsspruches entsteht, unterliegt der Beurteilung des Schiedsgerichtes, das den Spruch erlassen hat. Es besteht Einverständnis darüber, dass der vorliegende Artikel auf jeden Streitfall anwendbar sein wird, der nach Ansicht der einen der beiden Regierungen die Anwendung oder die Auslegung des Abkommens oder einer der beiden in diesem Abkommen genannten Verleihungen oder die Ausführung des Schiedsspruchs betreffen würde. SR 0.193.212
Art. 18
Allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Regierungen über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens oder einer der beiden in diesem Abkommen genannten Verleihungen sind, sofern sie nicht innert einer angemessenen Frist auf diplomatischem Weg oder auf andere gütliche Art erledigt werden können, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, dessen Spruch verbindlich ist. Dieses Schiedsgericht soll aus zwei Mitgliedern und einem Obmann zusammengesetzt sein. Jede der beiden Regierungen wird ein Mitglied wählen. Der Obmann, der kein Angehöriger eines der beiden Staaten sein darf, wird von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnis bezeichnet. Findet die gemeinsame Bezeichnung des Obmannes nicht innert sechs Monaten, nachdem eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles vorgeschlagen hat, statt, so soll diese Bezeichnung in analoger Anwendung des in Artikel 45 Absätze 4 ff. des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehenen Verfahrens erfolgen. Jede Streitigkeit, die zwischen den beiden Regierungen wegen der Auslegung und der Ausführung des Schiedsspruches entsteht, unterliegt der Beurteilung des Schiedsgerichtes, das den Spruch erlassen hat. Es besteht Einverständnis darüber, dass der vorliegende Artikel auf jeden Streitfall anwendbar sein wird, der nach Ansicht der einen der beiden Regierungen die Anwendung oder die Auslegung des Abkommens oder einer der beiden in diesem Abkommen genannten Verleihungen oder die Ausführung des Schiedsspruchs betreffen würde. SR 0.193.212
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it