Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Spöl
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Change 1
Art. 4
Unter Berücksichtigung der Ableitung von 97 Millionen Kubikmeter Wasser nach der Adda und des in der Schweiz unterhalb «Punt dal Gall» verfügbaren Gefälles wird vereinbart, dass der auf die Schweiz entfallende Wasserkraftanteil durchschnittlich 26 850 Bruttopferdekräfte beträgt. Entsprechend diesem Anteil hat die Schweiz Anrecht auf eine im Kraftwerk Premadio erzeugbare Menge elektrischer Energie sowie auf einen Teil der in diesem Werk verfügbaren Leistung. Die so auf die Schweiz entfallende Energie und Leistung werden auf jährlich 128 Millionen Kilowattstunden bzw. auf 64 000 Kilowatt festgesetzt. Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann darüber in jeder ihr nützlich erscheinenden Form und unter beliebigen Bedingungen verfügen. Die auf die Schweiz entfallende und ihr abgegebene elektrische Energie und Leistung geniessen von seiten der Italienischen Republik Freiheit von allen Gebühren, Abgaben oder öffentlich‑rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art, so dass die Energie frei nach der Schweiz hinübergeleitet werden kann und in jeder Beziehung gleichgestellt ist, wie wenn sie auf schweizerischem Gebiet erzeugt worden wäre. Auf italienischem Gebiet bleibt jedoch für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der für die Überleitung der der Schweiz zukommenden elektrischen Energie dienenden elektrischen Anlagen die einschlägige italienische Gesetzgebung anwendbar. Die auf die Schweiz entfallende elektrische Energie und Leistung können ausserhalb ihres Gebietes nur gemäss den geltenden schweizerischen Vorschriften über die Ausfuhr elektrischer Energie verwendet werden. Es besteht Einverständnis darüber, dass die schweizerische Regierung einer Verwendung in Italien des Teiles dieser Energie, welcher der nach Artikel 10 des vorliegenden Abkommens auf Italien entfallenden Menge entspricht, keine Hindernisse in den Weg legen wird, insofern die italienische Regierung dafür die Bewilligung erteilt, jene Menge in der Schweiz zu verwenden.
Art. 4
Unter Berücksichtigung der Ableitung von 97 Millionen Kubikmeter Wasser nach der Adda und des in der Schweiz unterhalb «Punt dal Gall» verfügbaren Gefälles wird vereinbart, dass der auf die Schweiz entfallende Wasserkraftanteil durchschnittlich 26 850 Bruttopferdekräfte beträgt. Entsprechend diesem Anteil hat die Schweiz Anrecht auf eine im Kraftwerk Premadio erzeugbare Menge elektrischer Energie sowie auf einen Teil der in diesem Werk verfügbaren Leistung. Die so auf die Schweiz entfallende Energie und Leistung werden auf jährlich 128 Millionen Kilowattstunden bzw. auf 64 000 Kilowatt festgesetzt. Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann darüber in jeder ihr nützlich erscheinenden Form und unter beliebigen Bedingungen verfügen. Die auf die Schweiz entfallende und ihr abgegebene elektrische Energie und Leistung geniessen von seiten der Italienischen Republik Freiheit von allen Gebühren, Abgaben oder öffentlich‑rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art, so dass die Energie frei nach der Schweiz hinübergeleitet werden kann und in jeder Beziehung gleichgestellt ist, wie wenn sie auf schweizerischem Gebiet erzeugt worden wäre. Auf italienischem Gebiet bleibt jedoch für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der für die Überleitung der der Schweiz zukommenden elektrischen Energie dienenden elektrischen Anlagen die einschlägige italienische Gesetzgebung anwendbar. Die auf die Schweiz entfallende elektrische Energie und Leistung können ausserhalb ihres Gebietes nur gemäss den geltenden schweizerischen Vorschriften über die Ausfuhr elektrischer Energie verwendet werden. Es besteht Einverständnis darüber, dass die schweizerische Regierung einer Verwendung in Italien des Teiles dieser Energie, welcher der nach Artikel 10 des vorliegenden Abkommens auf Italien entfallenden Menge entspricht, keine Hindernisse in den Weg legen wird, insofern die italienische Regierung dafür die Bewilligung erteilt, jene Menge in der Schweiz zu verwenden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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