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Verordnung über das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich

Confederation · 172.220.142 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl
  3. Art. 3 Organisation und Entschädigung
  4. Art. 4 Sekretariat
  5. Art. 5 Finanzierung
  6. Art. 6 Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Zusammensetzung, Wahl und Organisation des paritätischen Organs des Vorsorgewerks ETH-Bereich (paritätisches Organ).

Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl

1 Das paritätische Organ besteht aus je neun Vertreterinnen oder Vertretern des Arbeitgebers und der Angestellten des ETH-Bereichs. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder des paritätischen Organs beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2009. 3 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs sollen fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein. Es können Personen gewählt werden, die nicht im Vorsorgewerk ETH-Bereich versichert sind. 4 Die Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitgebers werden vom ETH-Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH Lausanne, der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH Zürich und der Direktorinnen oder Direktoren der Forschungsanstalten gewählt. 5 Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden wie folgt bestimmt: a. Je drei Vertreterinnen oder Vertreter werden durch die im Vorsorgewerk ETH-Bereich versicherten Mitglieder der Hochschulversammlungen der beiden ETH gewählt. Die im Vorsorgewerk versicherten Mitglieder der Hochschulversammlungen bestimmen das Wahlverfahren. b. Drei Vertreterinnen oder Vertreter werden durch die Personalvertretungen der Forschungsanstalten gewählt. Die Personalvertretungen der Forschungsanstalten bestimmen das Wahlverfahren. Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rats vom 1. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3675). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 1. Juli 2008, in Kraft seit 15. Aug. 2008 (AS 2008 3675). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 1. Juli 2008, in Kraft seit 15. Aug. 2008 (AS 2008 3675).

Art. 3 Organisation und Entschädigung

1 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich konstituiert sich selbst. 2 Das Präsidium besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Arbeitgebers und der Angestellten. Sie wechseln sich nach der Hälfte der Amtsdauer als Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin ab. 3 Das paritätische Organ erlässt ein Geschäftsreglement. 4 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

Art. 4 Sekretariat

1 Das Sekretariat ist verantwortlich für den ordentlichen Geschäftsablauf und stellt die Verbindung zu PUBLICA her. 2 Es ist administrativ dem Stab des ETH-Rats angegliedert und arbeitet nach den Weisungen des paritätischen Organs.

Art. 5 Finanzierung

Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden aus dem Anteil des Vorsorgewerks ETH-Bereich am Anlageertrag, die übrigen Kosten, namentlich für das Sekretariat, werden durch den Arbeitgeber finanziert.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

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