Art. 29
Baulinien
a) Zweck
1 Baulinien legen den Mindestabstand oder den Pflichtabstand von Bauten und
Anlagen fest insbesondere gegenüber:
a) Strassen, Wegen, Plätzen und anderen öffentlichen Verkehrsanlagen;
5 sGS 732.1.
b) Gewässern und Wäldern;
c) schützenswerten Bauten und Landschaften.
2 Rückwärtige Baulinien bezeichnen das von Bauten und Anlagen freizuhaltende
Hintergelände.
3 Für einzelne Stockwerke und Unterkellerungen sowie für Bauten und Anlagen
können unterschiedliche Baulinien festgelegt werden.
4 Baulinien können die Lage und die zulässige horizontale Ausdehnung von Bauten und Anlagen festlegen.
Art. 30 b) zulässige Bauten und Anlagen
1 Innerhalb der Abstandsflächen sind Bauten und Anlagen zulässig, die dem
Zweck der Baulinien nicht widersprechen.
Art. 31 c) überragende Bauten
1 An bestehenden Bauten und Anlagen, die eine Baulinie überragen, dürfen die für
Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorgenommen
werden.
2 Bauliche Änderungen, die über den Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung
hinausgehen, werden nach den Bestimmungen dieses Erlasses über die Bestandesgarantie beurteilt. Ihre Bewilligung kann von der Bedingung abhängig gemacht
werden, dass eine im öffentlichen Interesse notwendig werdende Beseitigung keinen Anspruch auf Entschädigung des Mehrwerts verleiht (Mehrwertrevers).
3 Die Baubehörde lässt den Mehrwertrevers im Grundbuch anmerken.
5. Kantonale Sondernutzungspläne (1.1.5)
Art. 32 Erlass
1 Die Regierung kann zur Wahrung kantonaler oder wesentlicher regionaler Interessen kantonale Sondernutzungspläne erlassen, soweit der kantonale Richtplan
solche vorsieht.
2 Die betroffenen politischen Gemeinden werden frühzeitig in die Planung einbezogen.
3 Betroffene politische Gemeinden können den Erlass eines kantonalen Sondernutzungsplans beantragen.
Art. 33 Inhalt
1 Kantonale Sondernutzungspläne werden erlassen für:
a) Abbaustellen von kantonaler und regionaler Bedeutung;
b) Deponien von kantonaler und regionaler Bedeutung;
c) Anlagen zur Gewinnung von Energie;
d) Anlagen zur Nutzung des Untergrundes;
e) Strassen und Wasserbauten, soweit sie mit Vorhaben nach Bst. a bis d dieser
Bestimmung zusammenhängen.
II. Planerlass (1.2)
1. Grundsätze (1.2.1)
Art. 34 Anhörung und Mitwirkung
1 Bei Erlass und Änderung von Richt- und Nutzungsplänen werden nach- und
nebengeordnete Planungsträger rechtzeitig angehört.
2 Die für den Planerlass zuständige Behörde sorgt für eine geeignete Mitwirkung
der Bevölkerung.
Art. 35 Vorprüfung
1 Die politische Gemeinde kann Entwürfe für Zonenpläne, Baureglemente, Schutzverordnungen und Sondernutzungspläne der zuständigen kantonalen Stelle zur
Vorprüfung unterbreiten.
2 Die zuständige kantonale Stelle sorgt für den Einbezug der beteiligten kantonalen
Dienststellen.
Art. 36 Fakultatives Referendum
a) Gegenstände
1 Dem fakultativen Referendum in der politischen Gemeinde unterstehen: *
a)* der Rahmennutzungsplan;
b)* kommunale Sondernutzungspläne für Schwerpunktzonen nach Art. 19 dieses
Erlasses;
c)* kommunale Sondernutzungspläne, die eine materielle Zonenplanänderung
bewirken. Sondernutzungspläne für den Abbau und die Deponie von Materialien gelten nicht als materielle Zonenplanänderung.
2 Auf die Unterstellung unter das fakultative Referendum kann verzichtet werden,
wenn nur einzelne Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer betroffen sind,
diese dem Verzicht zustimmen und keine öffentlichen Interessen berührt werden.
Art. 37 b) Verfahren
1 Im Rahmennutzungsplan oder im Sondernutzungsplan wird die Unterstellung
unter das fakultative Referendum festgehalten.*
2 Das Verfahren des fakultativen Referendums wird nach Abschluss des Einspracheverfahrens durchgeführt.
3 Der Entscheid der Stimmberechtigten wird unter Eröffnung der Rekursfrist amtlich bekannt gegeben sowie den Einsprecherinnen und Einsprechern mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
Art. 38 Genehmigung
1 Rahmennutzungsplan, kommunaler Sondernutzungsplan und Schutzverordnung
bedürfen der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle.*
2 Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf Rechtmässigkeit sowie auf
deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung
des Bundes.
3 Der kantonale Sondernutzungsplan bedarf der Genehmigung der Regierung.*
2. Enteignungsrecht (1.2.2)
Art. 39 Erteilung
1 Die politische Gemeinde kann im Zonenplan bei Vorliegen eines überwiegenden
öffentlichen Interesses für bestimmte Flächen in Schwerpunktzonen ein Enteignungsrecht vorsehen, wenn die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer
von drei Vierteln dieser Flächen dem Erlass der Schwerpunktzone zustimmen.
2 Sie kann im Sondernutzungsplan ein Enteignungsrecht vorsehen für die im Plan
festgelegten:
a) Bauten und Anlagen nach Art. 18 dieses Erlasses;
b) Grünflächen und Parks;
c) Erschliessungsanlagen;
d) Wasserbauten.
3 Die Regierung kann in kantonalen Sondernutzungsplänen ein Enteignungsrecht
vorsehen.
4 Enteignungsberechtigt ist das Gemeinwesen, das den Plan erlassen hat.
5 Das Enteignungsrecht gilt mit dem Eintritt der Rechtsgültigkeit des Planerlasses
als erteilt. Im Übrigen richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 19846.
6 sGS 735.1.
6 Die Verfahrensvorschriften der Spezialgesetzgebung über die Absteckung im Gelände, die persönliche Anzeige und die Einsprachegründe gegen die Enteignung
gelten sachgemäss.
3. Besondere Bestimmung für Sondernutzungspläne (1.2.3)
Art. 40 Plangesuch
1 Wer die Einleitung des Verfahrens für den Erlass eines Sondernutzungsplans beantragt, reicht der zuständigen Behörde das Plangesuch ein.
2 Das Plangesuch enthält insbesondere:
a) Angaben über den Zweck, dem das Verfahren dienen soll;
b) Bezeichnung der Grundstücke, die in das Verfahren einzubeziehen sind.
4. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (1.2.4)
Art. 41 Öffentliche Auflage, amtliche Bekanntmachung und Einsprache
1 Rahmennutzungsplan, Sondernutzungsplan und Schutzverordnung werden unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wird amtlich bekannt gemacht. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt
auch im kantonalen Amtsblatt.
2 Bei Erlass und Änderung von Sondernutzungsplänen werden zusätzlich die
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie in einem weiteren Umkreis von 30 Metern ausserhalb des Plangebiets schriftlich benachrichtigt.
3 Bei Änderung oder Aufhebung von Nutzungsplänen kann auf das Auflageverfahren verzichtet werden, wenn:
a) nur wenige Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer betroffen sind
und diese dem Nutzungsplan zustimmen;
b) keine öffentlichen Interessen berührt werden.
4 …*
III. Planungszone (1.3)
Art. 42 Bezeichnung
1 Die zuständige Behörde kann ein bestimmtes Gebiet als Planungszone bezeichnen, wenn der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen oder eine Landumlegung angezeigt ist.
2 Sie legt den Zweck der Planungszone fest.
3 Die Planungszone gilt während längstens drei Jahren. Sie kann um zwei Jahre
verlängert werden, wenn Rechtsmittel hängig sind oder andere triftige Gründe
vorliegen.
4 Innerhalb der Planungszone wird nichts unternommen, was die Erreichung des
Planungszwecks erschweren könnte.
5 Rechtskräftige Bewilligungen bleiben von der Planungszone unberührt.
Art. 43 Zuständige Behörde
1 Zuständige Behörde ist:
a) der Rat der politischen Gemeinde zur Wahrung von Interessen der politischen Gemeinde;
b) das zuständige Departement zur Wahrung von kantonalen oder wesentlichen
regionalen Interessen.
Art. 44 Verfahren
1 Für die Festlegung der Planungszone, einschliesslich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer, werden die Bestimmungen über das Verfahren bei Erlass von Nutzungsplänen sachgemäss angewendet.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet werden
schriftlich benachrichtigt. Die schriftliche Benachrichtigung entfällt, wenn mehr
als 20 Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer betroffen sind oder das
Plangebiet mehr als 5000 Quadratmeter umfasst.
3 Die Planungszone wird am Tag der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung, soweit die Rechtsmittelbehörde
keine andere Verfügung trifft.
Art. 45 Hängige Baugesuche
1 Die Baubehörde sistiert hängige Baugesuche für die Geltungsdauer der Planungszone, wenn das Bauvorhaben dem Zweck der Planungszone widerspricht.
2 Ist ein Baugesuch hängig, wird die Planungszone innert drei Monaten seit der
Bekanntmachung des Baugesuchs bezeichnet. Später bezeichnete Planungszonen
entfalten keine Wirkung für das Baugesuch.
IV. Landumlegung (1.4)
Art. 46 Zweck
1 Die Landumlegung bezweckt:
a) die zweckmässige Überbauung eines Gebiets mit ungünstiger Parzellarstruktur;
b) den Erwerb von Land für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für Siedlungsausstattungen;
c) die Umlegung oder Offenlegung von Gewässern;
d) die Sicherstellung eines geordneten Abbaus einschliesslich Wiederauffüllung;
e) die Einrichtung von Deponien;
f) die Durchführung einer Güterzusammenlegung.
2 Sie kann überbaute oder unüberbaute Grundstücke innerhalb und ausserhalb der
Bauzone einschliessen.
3 Die Regierung ordnet die Landumlegung an, wenn diese überwiegend Projekten
des Kantons dient oder Parzellen in mehreren Gemeinden einbezogen werden.
Die Bestimmungen dieses Erlasses über das Verfahren bei Erlass des kantonalen
Sondernutzungsplans werden sachgemäss angewendet.
Art. 47 Einleitung
1 Der Rat leitet das Landumlegungsverfahren ein, indem er:
a) eine Projektstudie mit Erläuterungen und dem voraussichtlichen Beizugsgebiet erarbeiten lässt;
b) die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im voraussichtlichen Beizugsgebiet schriftlich benachrichtigt;
c) die Projektstudie der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet.
Art. 48 Durchführungsbeschluss
1 Der Rat legt den Durchführungsbeschluss mit Beizugsperimeter unter Ansetzung
einer Einsprachefrist öffentlich auf. Er gibt die öffentliche Auflage amtlich bekannt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften dieses Erlasses über die
Sondernutzungspläne.
Art. 49 Umlegungsbann
1 Nach Bekanntmachung der öffentlichen Auflage bedürfen rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken im Beizugsgebiet der Bewilligung der politischen Gemeinde.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Änderung die Durchführung der Landumlegung nicht beeinträchtigt.
Art. 50 Umlegungsplan
1 Der Umlegungsplan regelt:
a)* die Erschliessung, die Landabzüge, die Umlegung oder Offenlegung von
Gewässern und soweit erforderlich die Überbauungsmöglichkeiten;
b) die Neuzuteilung des Landes, die Lastenbereinigung, den Wertausgleich, die
Entschädigungen sowie die Kostenverlegung.
2 Der Umlegungsplan berücksichtigt folgende Grundsätze:
a) Für gemeinsame Bedürfnisse des Beizugsperimeters, wie Erschliessungen und
Quartierausstattungen, wird das nötige Land in Form eines prozentualen
Abzugs beschafft.
b) Für öffentliche Bedürfnisse, die nicht nur den Grundstücken im Beizugsperimeter dienen, kann weiteres Land gegen Realersatz oder volle Entschädigung
ausgeschieden werden.
c) Das verbleibende Land wird den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern im Beizugsperimeter im Verhältnis des Werts ihrer alten Grundstücke
zugeteilt.
d) Die neuen Grundstücke befinden sich möglichst in gleichwertiger Lage wie
die alten.
e) Verbleibende Wertunterschiede werden in Geld ausgeglichen.
f) Stichtag für die Bewertungen ist der Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des
Umlegungsplans.
3 Wird der Anteil einzelner Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer so
klein, dass keine Überbauung möglich erscheint, wird deren Landanteil gegen
volle Entschädigung auf einen oder mehrere verbleibende Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verteilt.
4 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vor- und angemerkte Rechte und Lasten
werden aufgehoben, abgeändert oder neu begründet, soweit es die Neuzuteilung
erfordert. Vor- und Nachteile werden in Geld ausgeglichen.
Art. 51 Verfahren
1 Der Umlegungsplan wird im Verfahren des Sondernutzungsplans erlassen.
2 Gegen den Umlegungsplan kann Rekurs erhoben werden:
a) bezüglich Erschliessung, Landabzüge und soweit festgelegt die Überbauungsmöglichkeiten beim zuständigen Departement;
b) bezüglich Neuzuteilung des Landes, Lastenbereinigung, Wertausgleich, Entschädigungen sowie Kostenverlegung bei der Verwaltungsrekurskommission.
3 Mit der Rechtskraft des Umlegungsplans treten die darin angeordneten Rechtsänderungen von Gesetzes wegen nach Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19077 ein. Diese werden im Grundbuch nachgetragen.
Art. 52 Grenzbereinigung
1 Für Grenzbereinigungen werden die Bestimmungen dieses Erlasses über die
Landumlegung sachgemäss angewendet.
2 Geringfügige Grenzbereinigungen können ohne Projektstudie, Mitwirkungsverfahren und Durchführungsbeschluss angeordnet werden.
V. Kostentragung (1.5)
1. Planungskosten (1.5.1)
Art. 53 Kanton
1 Der Kanton trägt die Planungskosten:
a) für kantonale Sondernutzungspläne;
b) für kommunale Sondernutzungspläne, deren Erlass ausschliesslich in seinem
eigenen Interesse erfolgt.
2 Er kann die politische Gemeinde zu einer angemessenen Kostenbeteiligung verpflichten, wenn diese am Erlass des kantonalen Sondernutzungsplans oder den
darin festgelegten Massnahmen ein wesentliches Interesse hat.
Art. 54 Politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde trägt die Planungskosten:
a) für Zonenplan, Baureglement und Schutzverordnung;
b) für Sondernutzungspläne, deren Erlass ausschliesslich in ihrem eigenen Interesse erfolgt.
Art. 55 Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer
1 Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer leisten Beiträge an die Kosten
von Sondernutzungsplänen nach Massgabe der ihnen daraus entstehenden besonderen Vorteile.
2 Die Beiträge werden mit Verfügung oder verwaltungsrechtlichem Vertrag festgelegt.
7 SR 210.
2. Erschliessungs- und Ausstattungskosten (1.5.2)
Art. 56 Kostentragung und Beiträge
1 Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer:
a) tragen die Kosten der Feinerschliessung;
b) leisten Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von weiteren
Erschliessungsanlagen, wenn ihnen daraus wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen;
c) tragen die Kosten der Anpassungen von Grund- und Groberschliessungsanlagen, die wegen des Baus von Feinerschliessungsanlagen notwendig werden;
d) leisten Beiträge an andere öffentliche Werke zur Ausstattung von umgrenzten
Gebieten, wie Kinderspielplätze, Grün- und Parkierungsanlagen, soweit ihnen
daraus wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen.
2 Die Bestimmungen des Strassengesetzes vom 12. Juni 19888 und der Gemeinden
über die Kostentragung von Anlagen der Baulanderschliessung bleiben vorbehalten.
3 Kosten und Beiträge können je Grundstück als Gesamtbetrag festgelegt werden.
4 Die politische Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Erschliessung von Bauzonen zu beteiligen, die überwiegend der Erstellung von Ferien- und
Zweitwohnungen dienen.
Art. 57 Kostenverteilung und Verfahren
1 Die Kostenverteilung und das Verfahren richten sich nach der Spezialgesetzgebung und dem Reglement der politischen Gemeinde, wenn nicht der Sondernutzungsplan oder ein verwaltungsrechtlicher Vertrag die Kostenverteilung regelt.
2 Regelt der Sondernutzungsplan die Kostenverteilung, wird neben dem Planbeschluss in gesonderten Verfügungen über die Kostenverlegung entschieden. Die
Rechtsmittelverfahren richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19659.
VI. Mehrwertabgabe (1.6)
Art. 58 Bemessung
1 Die Mehrwertabgabe gleicht den Bodenmehrwert aus, der durch dauerhafte Zuweisung eines Grundstücks zu einer Bauzone nach den Bestimmungen des
Bundesrechts entsteht.
8 sGS 732.1.
9 sGS 951.1.
2 Die Mehrwertabgabe beträgt 20 Prozent des Bodenmehrwerts.
Art. 59 Bodenmehrwert
1 Der Bodenmehrwert entspricht dem Unterschied zwischen dem bestehenden
Verkehrswert eines Grundstücks und dem nach der rechtskräftigen Änderung der
Zonenordnung durch Grundstückschätzung ermittelten neuen Verkehrswert. Das
Schätzungsverfahren erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200010.
2 Vom Bodenmehrwert werden Aufwendungen abgezogen, die innert fünf Jahren
seit Rechtskraft der Einzonung für die Beschaffung von landwirtschaftlichen
Ersatzbauten für die Selbstbewirtschaftung anfallen. Der Antrag auf Abzug ist innert 90 Tagen seit dem Erwerb der zuständigen Stelle des Kantons einzureichen.
3 Planungsbedingte Bodenmehrwerte bis Fr. 30 000.– werden von der Mehrwertabgabe nicht erfasst.
Art. 60 Abgabepflicht
1 Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Nutzungsplanänderung.
2 Mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haften solidarisch.
Art. 61 Veranlagung
1 Die zuständige Stelle des Kantons veranlagt nach Eintritt der Rechtskraft der Einzonung und der neuen Grundstückschätzung die Mehrwertabgabe. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes vom 9. April
199811.
2 Die für die Grundstückschätzung zuständige Stelle des Kantons wird für die
Schätzungstätigkeit angemessen entschädigt.
3 Dem Kanton steht für die Mehrwertabgabe ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht.12 Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit
der Rechtskraft der Einzonung. Die Eintragung im Grundbuch obliegt der zuständigen Stelle des Kantons.
10 sGS 814.1.
11 Art. 180 StG (Einsprache), Art. 194 ff. StG (Rekurs und Beschwerde), sGS 811.1.
12 Art. 836 ZGB, SR 210.
Art. 62 Fälligkeit
1 Die Mehrwertabgabe wird fällig:
a) bei Veräusserung des Grundstücks. Als Veräusserung gelten Eigentumswechsel und Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einem Eigentumswechsel gleichkommen;
b) bei Beginn einer durch die Einzonung ermöglichten Nutzung.
2 Die Feststellung des Eintritts der Fälligkeit erfolgt durch:
a) das Grundbuchamt bei Eigentumswechseln nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung;
b) das kantonale Steueramt bei der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung;
c) die politische Gemeinde bei entgeltlichen Belastungen mit privatrechtlichen
Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen einer
Überbauung nach Abs. 1 Bst. a und bei einer Nutzung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung.
3 Die zuständigen Stellen, die den Eintritt der Fälligkeit der Mehrwertabgabe feststellen, klären beim zuständigen Grundbuchamt ab, ob auf dem betreffenden
Grundstück ein Pfandrecht für eine Mehrwertabgabe eingetragen ist und teilen
den Eintritt der Fälligkeit der zuständigen Stelle des Kantons innert 14 Tagen seit
Kenntnis mit.
Art. 63 Erhebung
1 Die zuständige Stelle des Kantons erhebt die Mehrwertabgabe nach Eintritt der
Fälligkeit.
2 Sie meldet nach Eingang der Zahlung die Löschung des Pfandrechts an.
3 Sie kann die Erhebung in Härtefällen oder zur Förderung der Überbauung von
Schwerpunktzonen auf begründetes Gesuch hin bis höchstens fünf Jahre stunden.
Art. 64 Ertrag
1 Der Ertrag der Mehrwertabgabe fliesst zweckgebunden in eine kantonale Spezialfinanzierung.
2 Er wird verwendet zur Deckung der Kosten von raumplanerischen Massnahmen
von Kanton und politischen Gemeinden und insbesondere für Entschädigungszahlungen von politischen Gemeinden als Folge von raumplanungsrechtlich erforderlichen Auszonungen.
3 Die Spezialfinanzierung kann einen Negativbestand von höchstens 5 Mio. Franken aufweisen.
VII. Vertragsraumordnung (1.7)
Art. 65 Verwaltungsrechtliche Verträge
1 Kanton und politische Gemeinde können mit Grundeigentümerinnen oder
Grundeigentümern verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen, insbesondere
über:
a) Sicherstellung der Verfügbarkeit des Baulands zur Überbauung, namentlich
Verträge über die Entschädigungslosigkeit einer Auszonung, wenn das Land
nicht innert Frist überbaut wurde;
b) Erschliessung von Bauland sowie Beiträge an Bau und Unterhalt von
Erschliessungsanlagen;
c) Erstellung öffentlicher Infrastrukturanlagen;
d) Übernahme von Planungskosten;
e) Zurverfügungstellung von Anteilen an Planungsmehrwerten für bestimmte
Aufgaben im öffentlichen Interesse;
f) Schutz und Erhaltung von Objekten des Natur- und Heimatschutzes;
g) Durchführung von städtebaulichen Qualitätssicherungsverfahren vor der
Überbauung;
h) minimale Baudichten;
i) preisgünstiger Wohnungsbau;
j) energetische Massnahmen.
2 Eigentumsbeschränkungen aus den Verträgen werden im Grundbuch angemerkt.
B. Nutzungs- und Bauvorschriften (2.)
I. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen (2.1)
1. Baureife (2.1.1)
Art. 66 Voraussetzungen
1 Land ist baureif, wenn:
a) eine hinreichende Erschliessung besteht;
b) keine raumplanerischen Gründe, wie das Bestehen einer Planungszone oder
einer Pflicht zum Erlass eines Sondernutzungsplans, dem Vorhaben entgegenstehen;
c) keine sicherheitsrelevanten Gründe der Überbauung entgegenstehen.
2. Erschliessung (2.1.2)
Art. 67 Strassen und Leitungen
1 Land ist erschlossen, wenn:
a) eine hinreichende Zu- und Wegfahrt besteht;
b) die genügende Versorgung und Entsorgung sichergestellt ist.
Art. 68 Öffentlicher Verkehr
1 Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums- oder Kundenverkehr sind ihrem Zweck und Standort entsprechend mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar.
3. Ausstattung (2.1.3)
Art. 69 Abstellplätze
a) Erstellung
1 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen
kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer verpflichtet werden, auf
privatem Grund oder in nahe gelegenen öffentlichen Parkierungsanlagen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder bereitzustellen. Bei Zweckänderung oder
Erweiterung beschränkt sich die Pflicht auf den Mehrbedarf.
2 Die politische Gemeinde kann in einem Reglement, im kommunalen Nutzungsplan oder durch Verfügung die Erstellung von Abstellplätzen untersagen oder beschränken, wenn:
a) die Benützung den Verkehr erheblich stört;
b) die Baute oder die Anlage oder die Benützung Schutzgegenstände beeinträchtigt;
c) Grünflächen zu erhalten sind;
d) Erhaltung oder Förderung von Wohngebieten es erfordert.
Art. 70 b) Ersatzabgabe
1 Die Baubehörde befreit von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen, wenn
diese wegen besonderen örtlichen Verhältnissen nicht erstellt werden können oder
unverhältnismässig hohe Kosten entstünden. Sie kann dafür eine Ersatzabgabe
verlangen.
2 Die politische Gemeinde erlässt ein Reglement über die Ersatzabgabe. Diese bemisst sich nach:
a) den Einsparungen, welche die Bauherrschaft erzielt;
b) den Nachteilen, die das Fehlen von Abstellplätzen nach sich zieht.
3 Wird die Erstellung von Abstellplätzen untersagt oder beschränkt, entfällt die
Ersatzabgabe für die nicht zu erstellenden Abstellplätze.
4 Die Ersatzabgabe steht der politischen Gemeinde zu. Sie wird für die Bereitstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen und für Investitionen in die Verkehrserschliessung verwendet.
Art. 71 Spielplätze
a) Erstellung
1 Bei Wohnbauten mit sechs und mehr Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern
erstellt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer angemessene und den
Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer angepasste Spiel- und Begegnungsbereiche.
2 Die politische Gemeinde kann in einem Reglement Mindestflächen und Mindestanforderungen für Spiel- und Begegnungsbereiche festlegen.
Art. 72 b) Ersatzabgabe
1 Die politische Gemeinde erlässt ein Reglement über die Ersatzabgabe. Der Ertrag
steht der politischen Gemeinde zu. Er wird für die Bereitstellung von öffentlichen
Spiel- und Begegnungsbereichen verwendet.
2 Die Leistung der Ersatzabgabe ist zulässig, wenn:
a) öffentliche Spiel- und Begegnungsbereiche in angemessener Distanz bereits
bestehen;
b) kein Bedarf für Spiel- und Begegnungsbereiche besteht und die erforderlichen
Flächen für eine nachträgliche Realisierung gesichert sind;
c) die Erstellung von Spiel- und Begegnungsbereichen aufgrund der örtlichen
Verhältnisse nicht zumutbar ist.
3 Werden fehlende Spiel- und Begegnungsbereiche nachträglich erstellt, besteht
ein Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung der geleisteten Ersatzabgabe ohne
Zins.
II. Erstellung von Bauten und Anlagen (2.2)
1. Begriffe (2.2.1)
Art. 73 Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
Art. 74 Kleinbauten
1 Kleinbauten sind frei stehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen
Masse nicht überschreiten.
Art. 75 Anbauten
1 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in
ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
2 Die Baubehörde kann ausnahmsweise Hauptnutzungen zulassen, wenn keine
überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 76 Vorbauten
1 Vorbauten sind punktuell oder nicht abgestützte, über die Fassade vorspringende
Bauteile, wie Vordächer, Balkone, Erker, Veranden.
Art. 76a* Unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten sind unbewohnte und keinem regelmässigen Aufenthalt
von Personen dienende Bauten oder Bauteile, die mit Ausnahme von notwendigen
Zugängen und Zufahrten sowie der Geländer und Brüstungen unter dem natürlich
gewachsenen oder dem gestalteten Terrain liegen.
Art. 77 Niveaupunkt
1 Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks auf dem
massgebenden Terrain, welches das Gebäude ohne Vorbauten, Anbauten und
Dachvorsprünge umhüllt.*
2 Für Anbauten und zusammengebaute Gebäude wird der Niveaupunkt für jedes
Gebäude oder jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt.
Art. 78 Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürliche oder, wenn dieser nicht mehr festgestellt werden kann, der bewilligte Geländeverlauf. Besteht kein bewilligter Geländeverlauf, wird vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf der Umgebung
ausgegangen.
2 Das massgebende Terrain kann im Nutzungsplan abweichend festgelegt werden.
2. Bauvorschriften für Bauten und Bauteile (2.2.2)
Art. 79 Massangaben für Hauptbauten
1 Der kommunale Nutzungsplan enthält für Bauten und Bauteile Massangaben
über Gesamthöhe und Grenzabstand.*
2 Er kann Massangaben enthalten über:
a) Gebäudelänge und Gebäudebreite;
b) Gebäudehöhe und Winkelmass für Dachraum;
c) Fassadenhöhe;
d) Baumassenziffer;
dbis)* Grünflächenziffer, ausgenommen in Arbeitszonen nach Art. 14 dieses Erlasses;
e)* Terrainveränderungen;
f)* Gebäudeabstand.
3 Die Gebäudeabstände nach den Bestimmungen der Feuerschutzgesetzgebung
bleiben vorbehalten.
4 Für Schwerpunktzonen nach Art. 19 dieses Erlasses können im kommunalen
Nutzungsplan von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung abweichende Regelbauvorschriften festgelegt werden.*
Art. 80 Kleinbauten und Anbauten
1 Der kommunale Nutzungsplan bestimmt neben den erforderlichen Massangaben
zusätzlich die höchste Gebäudegrundfläche von Kleinbauten und Anbauten.
Art. 81 Vorbauten und Dachvorsprünge
1 Vorbauten ragen höchstens bis zum zulässigen Mass für Tiefe und Länge in den
Grenz- oder Strassenabstand hinein.
2 Dachvorsprünge ragen höchstens bis zum zulässigen Mass für die Tiefe in den
Grenz- oder Strassenabstand hinein.
3 Der kommunale Nutzungsplan enthält die zulässigen Masse.
3. Grössenbeschränkungen (2.2.3)
Art. 82 Gebäudelänge und Gebäudebreite
1 Die Gebäudelänge bezeichnet die längere Seite des kleinsten die Baute umhüllenden Rechtecks, soweit diese über dem gestalteten Terrain liegt. Unberücksichtigt
bleiben Anbauten, Dachvorsprünge sowie unterirdische Bauten nach Art. 76a dieses Erlasses.*
2 Die Gebäudebreite bezeichnet die kürzere Seite des kleinsten die Baute umhüllenden Rechtecks, soweit diese über dem gestalteten Terrain liegt. Unberücksichtigt bleiben Anbauten, Dachvorsprünge sowie unterirdische Bauten nach Art. 76a
dieses Erlasses.*
Art. 83 Gesamthöhe
1 Die Gesamthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Dachs.
2 Nicht angerechnet werden technisch notwendige Bauteile und Anlagen, wie Liftschächte, Kamine, Antennen, Dachränder, Solarzellen und Sonnenkollektoren.
Art. 84 Gebäudehöhe
1 Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante
in der Fassadenmitte.
2 Bei Festlegung einer Gebäudehöhe wird wenigstens für zwei Gebäudeseiten auch
ein Winkelmass für die Bestimmung des Dachraums festgelegt.*
Art. 85 Dachraum
1 Der Dachraum bezeichnet den Raum zwischen der höchstens zulässigen Gebäudehöhe und der höchstens zulässigen Gesamthöhe unter Einhaltung des nach
Art. 84 Abs. 2 dieses Erlasses festgelegten Winkelmasses.*
2 Das Winkelmass beträgt bis zum festgelegten Bruchteil des Fassadenabschnitts
höchstens 90 Grad.
Art. 86 Fassadenhöhe
1 Die Fassadenhöhe bezeichnet den grössten Höhenunterschied zwischen der
Dachoberkante und dem senkrecht darunterliegenden Punkt auf dem massgebenden Terrain der jeweiligen Fassade.
4. Nutzungsziffern* (2.2.4)
Art. 87 Baumassenziffer
1 Die Baumassenziffer bezeichnet das Verhältnis des Bauvolumens zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als Bauvolumen gilt jenes Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen, das
über einer durch den Niveaupunkt verlaufenden horizontalen Ebene liegt.
3 Die Volumina offener Gebäudeteile werden nicht angerechnet.
Art. 87a* Grünflächenziffer
1 Die politischen Gemeinden können in einzelnen Zonen eine Grünflächenziffer
vorschreiben. Diese bezeichnet das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur
anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind. Die politische Gemeinde kann im Rahmennutzungsplan festlegen, dass die Dachbegrünung angerechnet werden kann.
Art. 88 Anrechenbare Grundstücksfläche
1 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Grundstücksfläche, soweit sie nicht bereits früher beansprucht wurde.
2 Wird für Bau oder Korrektion öffentlicher Strassen oder Gewässer Boden abgetreten, wird dieser bei der Baumassenziffer weiterhin zur anrechenbaren Grundstücksfläche gerechnet.*
Art. 89 Nutzungsübertragung
1 Die Übertragung der Baumassenziffer und der Grünflächenziffer auf ein Nachbargrundstück ist zulässig, wenn:*
a) das belastete und das begünstigte Grundstück der gleichen Nutzungszone
angehören;
b)* die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer des belasteten Grundstücks schriftlich auf eine entsprechende Nutzung verzichtet oder sich mit der
Übernahme der anrechenbaren Grünfläche einverstanden erklärt;
c) keine öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen entgegenstehen.
2 Die Baubehörde verfügt den Nutzungsverzicht oder die Übernahme der anrechenbaren Grünfläche als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt
dies im Grundbuch anmerken.*
5. Abstände (2.2.5)
Art. 90 Gewässerraum und Gewässerabstand*
1 Die politische Gemeinde legt in der kommunalen Nutzungsplanung den Gewässerraum nach der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz13 fest.*
1bis Die für die Festlegung des Gewässerraums massgebliche Uferlinie liegt am:*
a) Bodensee bei 396,7 Meter über Meer;
b) Walensee bei 420,6 Meter über Meer;
c) Zürichsee bei 406,2 Meter über Meer.
2 Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt für Bauten und Anlagen in der Bauzone ein beidseitiger Abstand
von fünf Metern.
3 Die Unterschreitung des Abstandes ist zulässig, wenn:
a) die Hochwassersicherheit gewährleistet ist;
b) der Zugang und die ungehinderte Zufahrt zum Gewässer für den Unterhalt sichergestellt oder nicht erforderlich sind;
c) keine ökologischen Interessen entgegenstehen.
4 Der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle bedürfen:
a) Baubewilligungen im Gewässerraum;
b) Unterschreitung des Abstands nach Abs. 3 dieser Bestimmung.
Art. 91 Waldabstand
1 Der Mindestabstand gegenüber Wäldern beträgt ab Stockgrenze:
a) 5 Meter für Strassen;
b) 2 Meter für leicht befestigte Naturstrassen, die ohne Terrainveränderung erstellt werden;
c) 15 Meter für die übrigen Bauten und Anlagen.
2 In Nutzungsplänen können abweichende Abstände festgelegt werden, wenn die
Waldgesetzgebung und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Der Mindestabstand für Bauten und Anlagen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung beträgt 10
Meter.
Art. 92 Grenzabstand
1 Als Grenzabstand von Gebäuden gilt die kürzeste im Grundriss gemessene Entfernung zwischen Grenze und Fassade. Die politische Gemeinde kann einen
grossen und einen kleinen Grenzabstand festlegen.*
13 SR 814.2.
1bis Wird ein grosser Grenzabstand festgelegt, wird er gegenüber der am meisten
nach Süden gerichteten Hauptwohnseite eingehalten. Die politische Gemeinde
kann im Rahmennutzungsplan:*
a) abweichende Ausrichtungen festlegen;
b) die Aufteilung der Summe der massgebenden Grenzabstände auf mehrere
Hauptwohnseiten zu gleichen Teilen für den Fall zulassen, dass ein Gebäude
zwei oder mehr annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten aufweist.
2 Der Grenzabstand kann ungleich auf benachbarte Grundstücke verteilt werden,
wenn sich die Eigentümerin oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks
schriftlich zur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzabstands verpflichtet. Die Baubehörde verfügt diese Verpflichtung als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grundbuch anmerken.
3 Die politische Gemeinde kann für Bauten innerhalb einer Zone andere Masse für
die Grenzabstände festlegen als gegenüber Grundstücken in anderen Zonen.
Art. 93 Gebäudeabstand
1 Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Fehlen
im kommunalen Rahmennutzungsplan Massangaben zum Gebäudeabstand, entspricht der Gebäudeabstand der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände. Er ist auch zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück einzuhalten.*
2 Steht auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem
nach den massgebenden Bestimmungen geltenden Grenzabstand, genügt anstelle
des Gebäudeabstands die Einhaltung des Grenzabstands, wenn keine wichtigen
öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 94 Abstände von Kleinbauten und Anbauten
1 Kleinbauten und Anbauten können mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze gestellt werden.
Art. 95 Abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile
1 Für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile bestehen keine Abstandsvorschriften, soweit der Nutzungsplan nichts anderes bestimmt.
2 Oberirdische Gebäude und Gebäudeteile, die das massgebende oder tiefer gelegte
Terrain höchstens um einen halben Meter überragen, weisen einen Abstand von
wenigstens einem halben Meter zur Grenze auf. Mit schriftlicher Zustimmung der
Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können sie bis
an die Grenze gestellt werden.
6. Bauweise und Terrain (2.2.6)
Art. 96 Bauweise
1 Die vorgeschriebenen Abstände werden auf allen Seiten eingehalten, soweit der
Nutzungsplan keine geschlossene Bauweise vorsieht.
2 Der Zusammenbau über die Grenze ist bis zur höchstens zulässigen Gebäudelänge oder Gebäudebreite gestattet.
Art. 97 Terrainveränderungen
1 Abgrabungen sind höchstens bis zum zulässigen Mass unter das massgebende
Terrain erlaubt. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge
sowie Zufahrten.
2 Aufschüttungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Stützmauern und
Böschungen weisen einen Abstand zur Grenze auf.
3 Die politische Gemeinde legt im kommunalen Nutzungsplan die zulässigen
Masse und den Grenzabstand von Stützmauern und Böschungen fest.
4 Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können Stützmauern und Böschungen bis an die Grenze
gestellt werden.
Art. 98 Teilung von Grundstücken
1 Soll ein ganz oder teilweise überbautes Grundstück geteilt werden, benachrichtigt
das Grundbuchamt die Baubehörde.
2 Mit der Teilung von Grundstücken dürfen keine den Bauvorschriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden.
3 Die Baubehörde verfügt Anordnungen zur Vermeidung baurechtswidriger Verhältnisse als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und lässt sie im
Grundbuch anmerken.
7. Einordnung und Gestaltung (2.2.7)
Art. 99 Grundsatz
1 Die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen, ist untersagt.
2 Die politische Gemeinde kann für Kern- und Schutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und
eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Art. 100 Anreize für besonders hochwertige Gestaltung
1 Die politische Gemeinde kann im Baureglement Anreize für die besonders hochwertige Gestaltung von Bauten und Anlagen oder für die Durchführung von Wettbewerbsverfahren vorsehen. Sie legt Art und Mass des Anreizes fest.
8. Technische Anforderungen (2.2.8)
Art. 101 Sicherheit
1 Bauten und Anlagen entsprechen während der Erstellung und der Dauer des Bestehens den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit nach den Regeln der
Baukunde.
Art. 102 Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung
1 Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen, die neu erstellt werden,
oder Teile, die erneuert werden, werden hinsichtlich des Zugangs hindernisfrei
und bezüglich des Grundrisses anpassbar gestaltet.
2 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung
von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 200214
angewendet.
3 Die Baubehörde kann von der Pflicht zur behindertengerechten Erstellung und
Erneuerung von Bauten und Anlagen befreien, wenn der für die Menschen mit
Behinderung zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen
Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder
zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit steht.
Art. 103 Naturgefahren
1 Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten genügen, unabhängig vom Bestehen einer Bewilligungspflicht, den Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz gegen Naturgefahren.
14 SR 151.3.
2 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert sowie
geringfügig umgebaut und erweitert werden. Nicht mehr geringfügig sind bauliche
Massnahmen, die eine Erhöhung des Risikos für Personen und Sachwerte oder
eine Nutzungsintensivierung zur Folge haben.
3 In Gefahrengebieten gelten folgende Baubeschränkungen:
a) In Gebieten mit erheblicher Gefährdung (rote Gefahrengebiete) sind bauliche
Massnahmen verboten, die über die Regelung nach Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung hinausgehen. Vom Verbot kann abgewichen werden, wenn die Risiken insbesondere durch Objektschutzmassnahmen im zulässigen Bereich
gehalten werden können. Bewilligungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle.
b) In Gebieten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) sind bauliche
Massnahmen zulässig, wenn die Risiken durch angemessene Massnahmen im
zulässigen Bereich gehalten werden können.
c) In Gebieten mit geringer Gefährdung (gelbe Gefahrengebiete) gelten die Einschränkungen nach Bst. b für Bauten und Anlagen, die für grössere Menschenansammlungen oder hohe Sachwerte bestimmt sind.
4 Im Nutzungsplan oder durch Verfügung wird festgestellt, ob sich Grundstücke
innerhalb eines Gefahrengebiets befinden.
5 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer kann im Baubewilligungsverfahren den Nachweis erbringen, dass die in den Gefahrenkarten ausgewiesene
Gefahr nicht mehr besteht oder durch sichernde Massnahmen behoben ist.
9. Besondere Bauten und Anlagen (2.2.9)
Art. 104 Hochhäuser
a) Grundsätze
1 Als Hochhäuser gelten Bauten, deren Gesamthöhe 30 Meter übersteigt.
2 Hochhäuser setzen einen Sondernutzungsplan sowie ein städtebauliches Konzept, einen besonders geeigneten Standort und eine der Grösse des Bauvorhabens
entsprechende architektonische Gestaltung voraus. Standort und Gestaltung berücksichtigen insbesondere die Fernwirkung sowie die Einpassung in die bestehende Siedlung und in den öffentlichen Raum.
3 Schutzwürdige Interessen von Nachbarinnen und Nachbarn dürfen nicht übermässig beeinträchtigt werden.
Art. 105 b) Schattenwurf
1 Nicht als übermässige Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen nach
Art. 104 Abs. 3 dieses Erlasses gelten:
a) der aufgrund von Topografie oder bestehenden Bauten bereits bestehende
Schattenwurf;
b) der aufgrund der Regelbauweise ohnehin zulässige Schattenwurf.
2 Der Schattenwurf auf benachbarte Wohn- sowie Wohn-/Gewerbe- und Kernzonen dauert an mittleren Wintertagen nicht länger als zweieinhalb Stunden. In
Ortszentren und zur Ermöglichung von städtebaulich sorgfältig geplanten Hochhausgruppen kann die Beschattungsdauer bis drei Stunden betragen, wenn es das
städtebauliche Konzept vorsieht.
3 Massgebend ist der auf eine Projektionsebene im Niveaupunkt des Hochhauses
projizierte Schattenwurf. Als mittlere Wintertage gelten der 3. November und der
8. Februar.
4 Politische Gemeinde sowie Nachbarinnen und Nachbarn können mit den Baugesuchsstellenden mit verwaltungsrechtlichem Vertrag eine weitergehende Beschattung vereinbaren. Die Vereinbarung wird im Grundbuch angemerkt.
Art. 106 Bauten und Anlagen mit besonderen Auswirkungen auf Raum und
Umwelt
a) Grundsätze
1 Als Bauten und Anlagen mit besonderen Auswirkungen auf die Siedlungs-, Verkehrs- oder Versorgungsinfrastruktur gelten insbesondere:
a) Einkaufs- und Fachmarktzentren mit mehr als 2500 m² Verkaufsfläche;
b) Freizeitzentren sowie touristische Anlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
c) Abbaustellen, ausgenommen solche von kurzer Dauer und einem gesamten
Abbauvolumen von höchstens 15 000 m³;
d) Deponien, ausgenommen solche mit einem Volumen von höchstens 6000 m³.
2 Der kantonale Richtplan:
a) enthält die Grundsätze für die regionale Abstimmung der Bauten und Anlagen mit besonderen Auswirkungen auf Raum und Umwelt;
b) legt die Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt
nach Massgabe des Bundesrechts fest.
Art. 107 b) Sondernutzungsplan
1 Die Neuerstellung von Bauten und Anlagen mit besonderen Auswirkungen auf
Raum und Umwelt setzt einen Sondernutzungsplan voraus.
2 Der Sondernutzungsplan:
a) legt insbesondere Grösse, Anordnung und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie deren Erschliessung fest;
b) kann vorsehen, dass sich die Betreiberinnen oder die Betreiber der Bauten
und Anlagen:
1. an den Kosten der erforderlichen Ausbauten der Infrastruktur von öffentlichem und privatem Verkehr beteiligen;
2. zu Massnahmen verpflichten, die das Verkehrsaufkommen wirksam begrenzen, wenn dies aus Gründen der Verkehrsplanung oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
10. Ausnahmebewilligung und Bestandesgarantie (2.2.10)
Art. 108 Ausnahmebewilligung
1 Die Baubehörde kann im Einzelfall mit Erteilung einer Ausnahmebewilligung
von Vorschriften dieses Erlasses, des Rahmennutzungsplans oder von Sondernutzungsplänen abweichen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durchsetzung der Vorschrift unzweckmässig und unbillig wäre.*
2 Die Ausnahmebewilligung ist zulässig, wenn sie:
a) nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstösst;
b) keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt;
c) die Nachbarschaft nicht unzumutbar benachteiligt.
3 Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn aufgrund einer nachträglichen Wärmedämmung von Aussenwänden und Dach die Baumassenziffer über-
oder der Grenzabstand unterschritten wird.
4 Die Ausnahmebewilligung, die eine Abweichung von den Vorschriften dieses Erlasses vorsieht, bedarf in folgenden Fällen der Zustimmung der zuständigen
kantonalen Stelle:
a) Gewässerabstand;
b) Waldabstand;
c) Zonenkonformität.
Art. 109 Bestandesgarantie
a) Umbauten und Erweiterungen*
1 Bestand und Erneuerung von formell rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen,
die den geltenden Vorschriften oder Plänen widersprechen, sind gewährleistet.*
2 Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen sind zulässig, soweit dadurch
die Rechtswidrigkeit weder vermehrt noch wesentlich verstärkt wird. Keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn Bauten und Anlagen ohne Vergrösserung des umbauten Raums umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, sowie beim Anbringen einer Wärme- und Schalldämmung.
3 Vorbehalten bleiben Anpassungs- und Sanierungspflichten nach besonderen
Vorschriften.
Art. 110 b) Wiederaufbau*
1 Der Wiederaufbau ist im bisherigen Umfang zulässig, wenn:*
a) die künftige Nutzung dem Zweck der Nutzungszone entspricht;
b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen;
c) das Baugesuch innert fünf Jahren seit Abbruch oder Zerstörung eingereicht
wird.
11. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (2.2.11)
Art. 111 Rechtsgrundlage
1 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone werden nach Massgabe des Bundesrechts errichtet, geändert, erweitert oder wieder aufgebaut.
2 Vorbehalten bleiben ergänzende kantonale oder kommunale Regelungen.
Art. 112 Bewilligung
1 Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung der zuständigen
kantonalen Stelle.
12. Duldung von öffentlichen Einrichtungen (2.2.12)
Art. 113 Duldungspflicht
1 Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer dulden ohne Entschädigung:
a) Signale;
b) Strassenbezeichnungen;
c) Zeichen öffentlicher Werke;
d) untergeordnete öffentliche Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen;
e) öffentliche Beleuchtungseinrichtungen;
f) befristete Beleuchtungen und dazu dienende Einrichtungen;
g) Leitungen an Bauten und Anlagen sowie Einfriedungen.
2 Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können die Verlegung von Einrichtungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung zulasten der Inhaberin oder des Inhabers verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse geltend machen können.
3 Entsteht durch Beanspruchung von Grundeigentum Schaden, wird er behoben
oder Entschädigung geleistet.
4 Öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, für welche die Durchleitungsrechte vereinbart oder rechtskräftig festgestellt sind, bestehen als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintrag im Grundbuch. Der Bestand
dieser Leitungen wird im Grundbuch angemerkt.
C. Natur- und Heimatschutz (3.)
I. Allgemeine Bestimmungen (3.1)
Art. 114 Grundsätze
1 Kanton und politische Gemeinden legen in ihrem Zuständigkeitsbereich die für
den Natur- und Heimatschutz erforderlichen Eigentumsbeschränkungen fest.
2 Kanton, politische Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche juristische Personen sowie Private, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen, treffen bei
Erfüllung ihrer Aufgaben die nötigen Massnahmen, um Schutzobjekte zu schonen
und, soweit das öffentliche Interesse überwiegt, dauernd zu erhalten.
Art. 115 Schutzobjekte
1 Schutzobjekte sind:
a) Gewässer und ihre Ufer;
b) besonders schöne und naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle
Landschaften;
c) Aussichtspunkte von allgemeinem Interesse;
d) Naturdenkmäler;
e) Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen;
f) markante Einzelbäume und Gehölze;
g) Baudenkmäler. Als solche gelten herausragende bauliche Objekte und Ensembles von besonderem kulturellem Zeugniswert, wie Ortsbilder, Baugruppen,
Bauten und Bauteile, Anlagen sowie deren Umgebung, feste Ausstattungen
und Zugehör;
h) archäologische Denkmäler. Als solche gelten archäologische und geschichtliche Stätten von besonderem kulturellem Zeugniswert.
Art. 116 Anspruch auf Entscheid
1 Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können ausserhalb eines Nutzungsplan- oder eines Baubewilligungsverfahrens unentgeltlich einen Entscheid
über die Unterschutzstellung verlangen.
2 Wer einen Entscheid verlangt, stellt einen Antrag an die Baubehörde.
3 Die Bestimmungen dieses Erlasses über das Baubewilligungsverfahren werden
sachgemäss angewendet.
Art. 117 Kantonsbeiträge
1 Der Kanton kann im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge
ausrichten an:
a) Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung von Lebensräumen und wertvollen Landschaften sowie an die Erarbeitung von Grundlagen für Massnahmen;
b) die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Naturpärken von nationaler Bedeutung nach Bundesrecht;
c) die Information der Öffentlichkeit über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Beiträge an Massnahmen zur Bewahrung und Überlieferung von Bau- und
archäologischen Denkmälern richten sich nach den Bestimmungen des Kulturerbegesetzes vom 15. August 201715 und des Kulturförderungsgesetzes vom 15. August 201716.*
3 Die Beiträge werden mit Verfügung oder Leistungsvereinbarung festgesetzt.
II. Baudenkmäler und archäologische Denkmäler (3.2)
Art. 118 Schutzinventar
a) Grundsatz
1 Die politische Gemeinde kann Baudenkmäler und archäologische Denkmäler in
einem Inventar der schützenswerten Bau- und archäologischen Denkmäler
(Schutzinventar) erfassen und fachlich beschreiben.
2 Liegt ein genehmigtes Schutzinventar vor, setzt die Unterschutzstellung eines
Objekts dessen Aufnahme in das Schutzinventar voraus. Ausgenommen sind den
zuständigen Behörden in ihrem kulturellen Zeugniswert bisher nicht bekannte
Objekte (Entdeckungen).
15 sGS 277.1.
16 sGS 275.1.
Art. 119 b) Inhalt
1 Das Schutzinventar enthält:
a) die von der zuständigen kantonalen Stelle bezeichneten Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung;
b) die von der politischen Gemeinde bezeichneten Objekte von lokaler Bedeutung.
2 Es wird wenigstens alle 15 Jahre an wesentlich veränderte Verhältnisse angepasst.
3 Die Anpassung im Einzelfall, insbesondere als Folge eines Baugesuchs, ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Anpassung bei Entdeckungen.
Art. 120 c) Erstellung
1 Das Schutzinventar wird nach anerkannten Grundsätzen unter Mitwirkung der
Bevölkerung und in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Stelle erlassen. Betroffene Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer werden angehört.
2 Das Schutzinventar bedarf der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Inventar die Objekte von nationaler und
kantonaler Bedeutung vollständig aufführt.
3 Das Schutzinventar ist öffentlich und liegt bei der politischen Gemeinde sowie
bei der zuständigen kantonalen Stelle auf.
Art. 121 Unterschutzstellung
a) Verfahren
1 Entscheide über die Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern erfolgen:
a) durch Aufnahme und Beschrieb in einem Nutzungsplan;
b) durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung;
c) ausnahmsweise durch Schutzverfügung, insbesondere bei Gefährdung eines
im Schutzinventar erfassten Objekts, bei Entdeckungen oder zur Schaffung einer Grundlage für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag.
2 Die für die Unterschutzstellung zuständige Stelle der politischen Gemeinde bezieht die zuständige kantonale Stelle rechtzeitig in das Verfahren ein, wenn Objekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung betroffen sind.
3 Kanton und politische Gemeinde können den Schutz durch verwaltungsrechtlichen Vertrag mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer näher regeln.
Art. 122 b) Eigentumsbeschränkungen
1 Der Entscheid über die Unterschutzstellung legt Eigentumsbeschränkungen fest.
2 Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können unter Schutz gestellte
Objekte einschliesslich deren Umgebung unter Wahrung des Schutzziels für zeitgemässe Bedürfnisse umnutzen und entsprechend anpassen.
3 Unter Schutz gestellte Objekte dürfen nur beseitigt oder beeinträchtigt werden,
wenn ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis
nachgewiesen wird.*
4 Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde bezieht die zuständige kantonale
Stelle bei Entscheiden nach Abs. 3 dieser Bestimmung rechtzeitig in das Verfahren
ein, wenn Objekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung betroffen sind. Sie
eröffnet der zuständigen kantonalen Stelle ihre entsprechenden Entscheide.*
Art. 123 c) Sicherungsmassnahmen
1 Die politische Gemeinde kann Massnahmen zur Sicherung des Fortbestands von
Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern treffen, wenn die Eigentümerin
oder der Eigentümer dazu nicht willens oder in der Lage ist.
2 Sie kann die Kosten der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer überbinden, soweit für diese oder diesen ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.
Art. 124 Meldepflicht bei Entdeckungen
1 Wer in ihrem kulturellen Zeugniswert bisher unbekannte Objekte, Bauteile, Ausstattungen oder archäologische Funde und Fundstellen entdeckt, meldet die Entdeckung unverzüglich der zuständigen kantonalen Stelle.
Art. 125 Archäologische Denkmäler
a) Sicherung und wissenschaftliche Untersuchung
1 Archäologische Fundstellen und archäologische Denkmäler, die nicht erhalten
werden können, werden von der zuständigen kantonalen Stelle gesichert und
wissenschaftlich untersucht.
2 Der Kanton trägt die Kosten von Sicherung und Untersuchung.
3 Er kann politische Gemeinden, die durch ein grösseres Bauvorhaben Sicherung
und Untersuchung eines im Schutzinventar erfassten oder unter Schutz gestellten
archäologischen Denkmals ausgelöst haben, zur Übernahme eines Kostenanteils
von höchstens 50 Prozent verpflichten.
Art. 126 b) Duldungspflicht
1 Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und Bauberechtigte:
a) dürfen archäologische Funde und Fundstellen, auf die sie gestossen sind, bis
zum Eintreffen der zuständigen kantonalen Stelle in keiner Weise verändern;
b) dulden Sicherungs- und Untersuchungsmassnahmen im Zusammenhang mit
auf dem Grundstück befindlichen archäologischen Fundstellen und archäologischen Denkmälern.
2 Berechtigte Nutzungsinteressen von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern und Bauberechtigten werden von der zuständigen kantonalen Stelle angemessen berücksichtigt.
Art. 127 c) archäologische Arbeiten
1 Archäologische Arbeiten werden ausschliesslich durch die zuständige kantonale
Stelle oder mit deren Zustimmung und unter deren Aufsicht ausgeführt.
2 Wer unbefugt archäologische Arbeiten ausführt, insbesondere an der Fundstelle
Veränderungen vornimmt, entschädigt dem Kanton den durch die Sicherung der
Fundstelle sowie die Bergung, Konservierung und die wissenschaftliche Untersuchung des archäologischen Denkmals verursachten Aufwand.*
III. Natur und Landschaft (3.3)
Art. 128 Schutzmassnahmen
1 Die politische Gemeinde trifft Schutzmassnahmen durch:
a) Ausscheidung von Schutzzonen und den Erlass von Schutzzonenvorschriften;
b) Erlass von Schutzverordnungen, die in der Regel für das ganze Gemeindegebiet gelten;
c) Erlass von Schutzverfügungen.
2 Sie kann mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern verwaltungsrechtliche Verträge über Schutz, Erhaltung und Bewirtschaftung von Schutzobjekten
abschliessen.
3 Bei der Ausscheidung von Schutzzonen und dem Erlass von Vorschriften sind
die Interessen der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter angemessen zu berücksichtigen.
4 Objekte, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts unter Schutz stehen, sind
von Gesetzes wegen geschützt.
Art. 129 Eigentumsbeschränkungen
1 Schutzzonenvorschriften sowie Schutzverordnungen und Schutzverfügungen legen Eigentumsbeschränkungen fest. Sie regeln zulässige Nutzung und Zutritt. Die
zuständige Gemeindebehörde trifft bei Missachtung die nötigen Massnahmen.
2 Schutzobjekte dürfen nur beeinträchtigt oder beseitigt werden, wenn ein gewichtiges das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
Die Verursacherin oder der Verursacher leistet angemessenen Realersatz.
3 Bei Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler / regionaler Bedeutung ist die
Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle erforderlich.
Art. 130 Ökologischer Ausgleich
1 Die politische Gemeinde sorgt in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebiets für den ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen,
Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation.
2 Flächen für den ökologischen Ausgleich können mit verwaltungsrechtlichen Verträgen gesichert werden.
D. Verfahren und Vollzug (4.)
I. Allgemeine Bestimmungen (4.1)
Art. 131 Fristen
1 Die Regierung legt durch Verordnung Fristen für die Behandlung von Gesuchen
und Rechtsmitteln durch kommunale und kantonale Behörden fest.
2 Behörden, die Fristen nicht einhalten können, informieren die Betroffenen vor
Ablauf der Frist schriftlich und begründet. Sie geben eine neue Frist an.
Art. 132 Verfahrenskoordination
a) Grundsatz
1 Die federführende kantonale Stelle:
a) koordiniert Verfahren und Verfügungen, wenn die Bewilligung einer Baute
oder einer Anlage die Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordert;
b) weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die
Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;
c) sorgt dafür, dass Verfügungen oder Stellungnahmen fristgerecht vorliegen;
d) sorgt für die Bereinigung, falls sie Widersprüche feststellt. Sie entscheidet,
wenn keine Einigung erzielt wird.
2 Die koordinierten Verfügungen oder Stellungnahmen der kantonalen Stellen
sind für die politische Gemeinde verbindlich.
3 Der Gesamtentscheid kann angefochten werden:
a) beim zuständigen Departement, dem die federführende kantonale Stelle angehört;
b) beim Verwaltungsgericht, wenn das zuständige Departement, dem die federführende kantonale Stelle angehört, entschieden oder am Verfahren mitgewirkt hat. Vor Verwaltungsgericht können alle Mängel des angefochtenen
Entscheids geltend gemacht werden.
4 Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten des koordinierten Verfahrens. Sie legt insbesondere die federführenden kantonalen Stellen fest.
5 Die Bestimmungen über die Verfahrenskoordination werden sachgemäss angewendet auf:
a) Verfahren über Erlass und Änderung von Sondernutzungsplänen, die für Errichtung oder Änderung einer Baute oder einer Anlage erforderlich sind;
b) generelle Projekte bei landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen;
c) Verfahren nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198417;
d) Bewilligungsverfahren für Veranstaltungen nach der Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Waldgesetzgebung sowie der eidgenössischen
Strassenverkehrsgesetzgebung;
e) Verfahren über Änderung oder Erlass von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen, die in Zusammenhang mit einem Rodungsverfahren nach der
Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Waldgesetzgebung stehen.
Art. 133 b) Aufgaben der politischen Gemeinde
1 Die politische Gemeinde:
a) prüft die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit und veranlasst deren Ergänzung;
b) weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die
Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;
c) leitet die Gesuchsunterlagen mit einer ersten kurzen Stellungnahme an die federführende kantonale Stelle;
d) sorgt für die öffentliche Auflage;
e) leitet die Einsprachen sowie die Stellungnahme von Gesuchstellerin oder Gesuchsteller an die federführende kantonale Stelle weiter, soweit sie in die Zuständigkeit des Kantons fallen;
17 sGS 735.1.
f) entscheidet im eigenen Zuständigkeitsbereich und eröffnet die Verfügung als
Gesamtentscheid.
Art. 134 Duldungspflicht und Gewährung des Zutrittsrechts
1 Von der zuständigen Behörde angeordnete Handlungen, wie Begehungen, Fotografieren, Geländeaufnahmen und Vermessungen, Untersuchungen im Rahmen
der Inventarisierung und Unterschutzstellung von Schutzobjekten, Verpflockungen, Boden- und Gebäudeuntersuchungen, werden unter Gewährung des Zutrittsrechts geduldet.
2 Die Ausübung des Zutrittsrechts wird den Betroffenen rechtzeitig mitgeteilt. Das
Gemeinwesen ersetzt den verursachten Schaden.
3 Über streitige Schadenersatzansprüche wird im Enteignungsverfahren entschieden.
II. Baubewilligungsverfahren (4.2)
1. Zuständigkeit (4.2.1)
Art. 135 Baubehörde der politischen Gemeinde
1 Die Baubehörde der politischen Gemeinde entscheidet über Baugesuch und Einsprachen, soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt.
2. Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren (4.2.2)
Art. 136 Bewilligungspflicht
1 Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen bedürfen der Bewilligung.
2 Soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, bedürfen in der Bauzone insbesondere folgende Vorhaben keiner
Baubewilligung:
a) unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer
Gesamthöhe von höchstens 2,50 m;
b) kleine Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung, wie Brunnen, Teiche,
fest installierte Kinderspielgeräte, Gartencheminées sowie auf wenigstens zwei
Seiten offene und ungedeckte Gartensitzplätze;
c) Mauern und Einfriedungen von weniger als 1,20 m Höhe längs Gemeindestrassen, Wegen und Plätzen sowie von weniger als 1,80 m Höhe längs
Grundstücksgrenzen, wenn ihnen nicht die Funktion als Stützmauer zukommt;
d) Terrainveränderungen von weniger als 0,50 m Höhe und 100 m² Fläche;
e) das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und dergleichen ausserhalb bewilligter Camping- und Abstellplätze von weniger als drei Monaten je
Kalenderjahr;
f) mobile Bauten und Anlagen wie Festhütten, Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Tribünen und dergleichen während höchstens drei Monaten je
Kalenderjahr;
g) Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie geringfügige Änderungen im Innern von bestehenden Gebäuden;
h) unbeleuchtete Aussenreklamen von insgesamt weniger als 2 m² Ansichtsflächen sowie vorübergehende Baureklamen;
i) Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 197918.
3 Die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauvorhaben ist in der Regel bewilligungspflichtig.
Art. 137 Einreichung von Gesuchen
1 Baugesuche sowie Gesuche um Erlass von weiteren für die Ausführung des Bauvorhabens notwendigen Verfügungen werden der Baubehörde eingereicht, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet werden soll.
Art. 138 Ordentliches Verfahren
a) Visierung
1 Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und
Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen.
Art. 139 b) Bekanntmachung und Auflageverfahren
1 Die Baubehörde gibt das Baugesuch:
a)* im amtlichen Publikationsorgan oder durch öffentlichen Anschlag sowie im
Internet bekannt. Die zusätzliche Bekanntmachung im Internet entfällt, wenn
das amtliche Publikationsorgan der Gemeinde die Publikationsplattform nach
Art. 22 und 27 des Publikationsgesetzes vom 14. August 201819 ist;
b) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern, deren Grundstück nicht
mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist, mit eingeschriebenem Brief zur Kenntnis.
18 SR 700.
19 sGS 140.3.
2 Die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag ist zulässig, wenn die geplante
Baute oder Anlage keine Interessen von Eigentümerinnen oder Eigentümern von
Grundstücken berührt, die mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder Anlage entfernt sind, und keine Auswirkungen, wie weitreichende Immissionen, verursacht.
3 Das Baugesuch wird nach Bekanntgabe während 14 Tagen zur Einsichtnahme
aufgelegt. Vorbehalten bleibt eine längere Frist, wenn:
a) das Auflageverfahren für das Baugesuch gleichzeitig mit einer anderen für die
Beurteilung des Bauvorhabens bedeutsamen öffentlichen Auflage durchgeführt wird, für die eine längere Auflagefrist gilt;
b) übergeordnetes Recht eine längere Auflagefrist vorschreibt.
Art. 140 Vereinfachtes Verfahren
a) Voraussetzung
1 Bauten und Anlagen werden im vereinfachten Verfahren bewilligt, wenn sie
keine Interessen von Dritten oder die Interessen nur von wenigen einspracheberechtigten Personen berühren. Ausgenommen sind:
a) Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone;
b) Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen.
Art. 141 b) Ablauf
1 Das Baugesuch wird den einspracheberechtigten Personen, die dem Baugesuch
nicht zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 14 Tagen bekanntgegeben.
2 Baugesuch und Gesuchsunterlagen stehen den einspracheberechtigten Personen
während der Einsprachefrist zur Einsicht offen.
3 Visierung und Auflageverfahren entfallen.
Art. 142 Meldeverfahren
a) Voraussetzungen
1 Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch
wesentliche öffentliche Interessen berühren, können auf Antrag im Meldeverfahren bewilligt werden. Ausgenommen sind:
a) Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone;
b) Änderungen von noch nicht rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben, die dem
ordentlichen oder dem vereinfachten Verfahren unterstehen.
2 Die Bestimmungen über das Meldeverfahren werden sachgemäss auf bewilligungsfreie Solaranlagen angewendet.
Art. 143 b) Ablauf
1 Das Vorhaben darf ausgeführt werden, wenn die Baubehörde nicht innert 30 Tagen nach Eingang des Baugesuches dem Gesuchsteller schriftlich mitteilt, dass:
a) das Gesuch in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen
wird;
b) das Baugesuch abgelehnt wird.
2 Visierung und Auflageverfahren entfallen.
Art. 144 Teilentscheid
1 Die Bauherrschaft kann die Baubehörde um einen Teilentscheid über wichtige
Bau- und Nutzungsfragen ersuchen.
2 Der Teilentscheid wird im gleichen Verfahren wie der Entscheid über das Baugesuch getroffen. Er ist in Bezug auf die behandelten Fragen in gleicher Weise anfechtbar, verbindlich und rechtskräftig wie der Entscheid über das Baugesuch.
3 Wurde das Baugesuch während der Geltungsdauer des Teilentscheids eingereicht, können Dritte den Entscheid über das Baugesuch in Bezug auf die vorentschiedenen Fragen nur anfechten, wenn sie eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nachweisen.
Art. 145 Vorbescheid
1 Die Bauherrschaft kann die Baubehörde um einen Vorbescheid zu wichtigen
Bau- und Nutzungsfragen ersuchen.
2 Es wird kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Der Vorbescheid ist weder
anfechtbar noch endgültig.
Art. 146 Baubewilligung
a) Voraussetzungen
1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten
Hindernisse vorliegen.
Art. 147 b) Auflagen und Bedingungen
1 Die Baubewilligung wird mit Auflagen und Bedingungen versehen, soweit diese
zur Sicherstellung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den massgebenden Vorschriften und Plänen erforderlich sind.
2 Die Baubehörde kann für die richtige Erfüllung von Auflagen und Bedingungen,
die sich auf die Ausführung des Bauvorhabens beziehen, Sicherstellung verlangen.
Art. 148 c) Geltungsdauer
1 Die Baubewilligung gilt während drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.
2 Die Baubehörde verlängert die Frist auf Gesuch hin einmal um zwei Jahre.
3 Die Fristen ruhen während der Rechtshängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen.*
Art. 149 Nachlaufende Bewilligung
1 Die Baubehörde kann anordnen, dass für das Bauvorhaben untergeordnete Einzelheiten, deren Beurteilung keinen Koordinationsbedarf auslöst, wie technische
Ausführungsdetails oder Gestaltungsdetails, vor Ausführung zur Genehmigung
eingereicht werden.
2 Sie erteilt die Genehmigung nach Anhörung der betroffenen Einsprecherinnen
und Einsprecher.
3. Bauausführung (4.2.3)
Art. 150 Meldepflicht und Baukontrolle
1 Die Bauherrschaft meldet der Baubehörde oder der von dieser bezeichneten Kontrollinstanz rechtzeitig:
a) den Baubeginn;
b) die in der Baubewilligung umschriebenen wesentlichen Bauetappen;
c) die Bauvollendung;
d) den Abbruch einer Baute.
2 Die Baubehörde prüft in geeigneter Weise, ob die Ausführung des Bauvorhabens
den massgebenden Vorschriften und Plänen entspricht.
Art. 151 Unterbrechung der Bauarbeiten
1 Die Baubehörde kann eine Baubewilligung ganz oder teilweise widerrufen, wenn
die Bauarbeiten während mehr als einem Jahr eingestellt bleiben oder nicht ernsthaft fortgesetzt werden.
2 Sie trifft gleichzeitig angemessene Anordnungen.
III. Einsprache und Rechtsmittel (4.3)
Art. 152 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
1 Soweit dieser Erlass keine Vorschriften enthält, gelten für das Einspracheverfahren sachgemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Mai 196520 über den Rekurs.
Art. 153 Öffentlich-rechtliche Einsprache
1 Während der Auflagefrist kann bei der für die Bewilligung zuständigen Behörde
schriftlich öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben werden.
2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat.
3 Die Einsprache enthält bei Einreichung einen Antrag und eine Begründung.
4 Gilt die Auflage- und Einsprachefrist von 14 Tagen, wird im Baubewilligungsverfahren auf Antrag eine einmalige Nachfrist von 14 Tagen für Antragstellung und
Begründung angesetzt.
Art. 154 Privatrechtliche Einsprachen im Baubewilligungsverfahren
a) nach Art. 684 ZGB
1 Während der Auflagefrist kann schriftlich privatrechtliche Einsprache nach Art.
684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190721 erhoben
und geltend gemacht werden, dass das Bauvorhaben übermässige Einwirkungen
auf fremdes Eigentum bewirke.
2 Über die Einsprachen wird im öffentlich-rechtlichen Verfahren entschieden.
3 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind neue Rechtsbegehren, Behauptungen
und Beweisanträge zulässig, soweit sie den Tatbestand einer übermässigen Einwirkung betreffen.
4 Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichtes stehen die gleichen Rechtsmittel an
das Bundesgericht wie gegen privatrechtliche Entscheidungen des Kantonsgerichtes zur Verfügung.
Art. 155 b) übrige privatrechtliche Einsprachen
1 Während der Auflagefrist kann schriftlich privatrechtliche Einsprache erhoben
werden.
20 sGS 951.1.
21 SR 210.
2 Bei diesen Einsprachen kann die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller jederzeit das Verfahren auf dem Zivilrechtsweg einleiten. Ist dies nicht erfolgt, eröffnet die zuständige Behörde der Einsprecherin oder dem Einsprecher im Einspracheentscheid eine Frist von 30 Tagen zur Einleitung dieses Verfahrens. Verstreicht
diese Frist unbenützt, fällt die privatrechtliche Einsprache dahin.
3 Ist ein Verfahren auf dem Zivilrechtsweg eingeleitet, darf das Bauvorhaben bis
zur rechtskräftigen Erledigung der privatrechtlichen Einsprache nicht ausgeführt
werden.
Art. 156 Verfahren
1 Die Einsprache wird den Gesuchstellenden zur Stellungnahme zugestellt.
2 Die Baubehörde kann mit den Beteiligten eine Einspracheverhandlung durchführen. Sie kann Vorbereitung und Durchführung der Einspracheverhandlung Dritten übertragen.
Art. 157 Entscheid
1 Über die öffentlich-rechtliche Einsprache wird gleichzeitig mit der Verfügung im
Baubewilligungs- oder Unterschutzstellungsverfahren entschieden.*
1bis Über die öffentlich-rechtliche Einsprache wird entschieden:*
a) im kommunalen Nutzungsplanverfahren vor Einholung der Genehmigung
der zuständigen kantonalen Stelle;
b) im kantonalen Nutzungsplanverfahren gleichzeitig mit der Genehmigung der
Regierung.
2 Über die Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 190722 wird in einer gesonderten Verfügung gleichzeitig mit dem
Entscheid über die Baubewilligung entschieden.
22 SR 210.
Art. 157a* Rekurs- und Beschwerdeberechtigung bei Entscheiden zur Beseitigung
oder Beeinträchtigung von Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung
1 Die zuständige kantonale Stelle kann gegen Entscheide der politischen Gemeinden zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzobjekten von nationaler
oder kantonaler Bedeutung nach Art. 122 Abs. 3 dieses Erlasses Rekurs nach
Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196523 und
gegen diesbezügliche Entscheide des zuständigen Departementes Beschwerde nach
Art. 59bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196524 erheben.
IV. Vollzug und Strafen (4.4)
1. Vollzug (4.4.1)
Art. 158 Zuständigkeit
1 Die politische Gemeinde ist für Anordnung und Vollzug von Zwangsmassnahmen zuständig.
Art. 159 Verwaltungszwang
a) Anordnungen
1 Wird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf
andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird:
a) die Einstellung der Arbeiten verfügt;
b) ein Benützungsverbot verfügt;
c) eine Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs angesetzt;
d) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt.
2 Die für den unrechtmässigen Zustand verantwortlichen Personen wirken im
Wiederherstellungsverfahren mit. Wird innert angesetzter Frist kein Vorschlag für
die Wiederherstellung vorgelegt, legt die politische Gemeinde die Wiederherstellungsmassnahme im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens fest.
3 Für das Wiederherstellungsverfahren werden die Vorschriften dieses Erlasses
über das Baubewilligungsverfahren sachgemäss angewendet.
23 sGS 951.1.
24 sGS 951.1.
Art. 160 b) Kostenvorschuss und gesetzliches Grundpfandrecht
1 Die zuständige Behörde kann vor der Durchführung einer Ersatzvornahme einen
angemessenen Kostenvorschuss verfügen.
2 Dem zuständigen Gemeinwesen steht am Grundstück für die entstehenden
Kosten der Massnahmen ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht.
3 Die Dauer des gesetzlichen Pfandrechts beträgt zehn Jahre ab Fälligkeit.
Art. 161 Anmerkungen im Grundbuch
1 Die Baubehörde lässt eine dauerhafte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung der Baubewilligung, des verwaltungsrechtlichen Vertrags und der Verfügung
über Vollzugsmassnahmen, die dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene
Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken.
2 Sie hebt die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf, wenn die Voraussetzungen dahingefallen sind, und veranlasst die Löschung der Anmerkung.
2. Strafen (4.4.2)
Art. 162 Strafbestimmung
1 Mit Busse bis Fr. 30 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde bewilligungspflichtige Bauten oder
Anlagen erstellt, verändert, abbricht oder nutzt;
b) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen von Baubewilligungen verletzt;
c) gegen Schutzverordnungen oder öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen verstösst, die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erlassen
oder verfügt wurden;
d)* ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle archäologische Arbeiten
ausführt.
E. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 163 25
Art. 164 26
25 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
26 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
Art. 165 27
Art. 166 28
Art. 167 29
Art. 168 30
Art. 169 31
Art. 170 32
Art. 171 33
Art. 172 34
Art. 173 Übergangsbestimmungen
a) Baubewilligungsverfahren
1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren werden nach jenem Recht beurteilt, welches im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung neuen Rechts, soweit es für die Baugesuchsteller günstiger ist.
Art. 174 b) Planerlassverfahren
Art. 29des
Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) vom
6. Juni 197235 bereits öffentlich aufgelegen haben, wird das bisherige Recht angewendet.
27 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
28 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
29 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
30 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
31 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
32 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
33 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
34 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
35 sGS 731.1.
Art. 175 c) Rahmennutzungspläne
1 Die an das neue Recht angepassten Rahmennutzungspläne der politischen
Gemeinde werden innert zwölf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach
Art. 41 Abs. 1 dieses Erlasses öffentlich aufgelegt. Die Regierung kann diese Frist
für einzelne politische Gemeinden auf begründetes schriftliches Gesuch hin einmalig um höchstens ein Jahr verlängern. Das Gesuch enthält einen verbindlichen
Zeitplan und wird wenigstens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist gestellt. Das Gesuch wird durch die politische Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.*
2 Nach Ablauf der Frist beschliesst die Regierung anstelle und auf Kosten der politischen Gemeinde notwendige Anpassungen von Rahmennutzungsplänen der politischen Gemeinde. Die Bestimmungen über das Verfahren für den Erlass der
kantonalen Sondernutzungspläne werden sachgemäss angewendet.*
3 Formale Anpassungen an das neue Recht kann der Rat der politischen Gemeinde
ohne öffentliche Auflage und fakultatives Referendum beschliessen. Der Beschluss
wird öffentlich bekannt gemacht.*
Art. 175a* cbis) sachgemässe Anwendung von Bestimmungen des Gesetzes über die
Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) vom 6. Juni
1 Die Bestimmungen des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 in der Fassung vor
Vollzugsbeginn dieses Erlasses bleiben sachgemäss anwendbar, soweit sie als
Rechtsgrundlage dienen für:
a) kommunale Rahmennutzungspläne, die noch nicht an diesen Erlass angepasst
worden sind;
b) Änderungen der Rahmennutzungsplanung jener politischen Gemeinden, deren Rahmennutzungsplan noch nicht an diesen Erlass angepasst worden ist;
c)* Sondernutzungspläne wie Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbaupläne, die unter Geltung des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 erlassen und nicht
an diesen Erlass angepasst worden sind;
d)* Erlass und Änderungen von Sondernutzungsplänen jener politischen
Gemeinden, deren Rahmennutzungsplan nach diesem Erlass erst nach der
Genehmigung des Sondernutzungsplans durch die zuständige kantonale Stelle
genehmigt wird.
Art. 175b* cter) Sondernutzungspläne
1 Sondernutzungspläne nach diesem Erlass, die sowohl mit dem an diesen Erlass
angepassten Rahmennutzungsplan als auch mit dem auf der Grundlage des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erlassenen Rahmennutzungsplan vereinbar sind, können ab Beginn der öffentlichen
Auflage des an diesen Erlass angepassten Rahmennutzungsplans aufgelegt und in
Vollzug gesetzt werden. Solche Sondernutzungspläne unterstehen dem fakultativen Referendum.
2 Der Rat der politischen Gemeinde kann beschliessen, dass ein Sondernutzungsplan, der unter Geltung des auf der Grundlage des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 in
der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erlassenen Rahmennutzungsplans
beschlossen wurde, unter die Regelung nach Abs. 1 dieser Bestimmung fällt und
die laufenden Verfahren weitergeführt werden, wenn der Sondernutzungsplan bei
Genehmigung des an diesen Erlass angepassten Rahmennutzungsplans noch nicht
genehmigt und mit diesem ebenfalls vereinbar ist.
3 Sondernutzungspläne nach diesem Erlass, die lediglich mit dem an diesen Erlass
angepassten Rahmennutzungsplan vereinbar sind, können ab Beginn der öffentlichen Auflage des Rahmennutzungsplans aufgelegt und genehmigt, aber erst mit
Vollzugsbeginn des angepassten Rahmennutzungsplans in Vollzug gesetzt werden.
4 Formale Anpassungen an das neue Recht kann der Rat der politischen Gemeinde
ohne öffentliche Auflage beschliessen. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
Art. 176 d) Schutzinventare
1 Schutzinventare werden innert 15 Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erlassen oder an das neue Recht angepasst.
2 Baudenkmäler und archäologische Denkmäler sind von Gesetzes wegen geschützt, bis:
a) ein Schutzinventar nach diesem Erlass vorliegt oder
b) eine Schutzverordnung vorliegt, die nicht älter als 15 Jahre ist.
3 Nach Ablauf der Frist kann das zuständige Departement anstelle der politischen
Gemeinde Schutzinventare erlassen. Die Bestimmungen über das Verfahren für
den Erlass der kantonalen Sondernutzungspläne werden sachgemäss angewendet.
Art. 177 36
36 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 6, Abs. 4 eingefügt 2025-034 29.07.2025 01.01.2026
Art. 7, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 19, Abs. 2, a) geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 19, Abs. 2, b) geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 19, Abs. 3 eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 19, Abs. 4 eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 20, Abs. 3 eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 23, Abs. 2 aufgehoben 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 23, Abs. 3 eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 36, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 36, Abs. 1, a) eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 36, Abs. 1, b) eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 36, Abs. 1, c) eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 37, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 38, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 38, Abs. 3 eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 41, Abs. 4 aufgehoben 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 50, Abs. 1, a) geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 76a eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 77, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 79, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 79, Abs. 2, dbis) eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 79, Abs. 2, e) geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 79, Abs. 2, f) eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 79, Abs. 4 eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 82, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 82, Abs. 2 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 84, Abs. 2 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 85, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Gliederungstitel 2.2.4 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 87a eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 88, Abs. 2 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 89, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 89, Abs. 1, b) geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 89, Abs. 2 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 90 Artikeltitel geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 90, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 90, Abs. 1bis eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 92, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 92, Abs. 1bis eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 93, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 108, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 109 Artikeltitel geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 109, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 110 Artikeltitel geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 110, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 117, Abs. 2 geändert 2017-059 15.08.2017 01.01.2018
Art. 122, Abs. 3 geändert 2023-004 15.11.2022 01.03.2023
Art. 122, Abs. 4 eingefügt 2023-004 15.11.2022 01.03.2023
Art. 127, Abs. 2 eingefügt 2017-059 15.08.2017 01.01.2018
Art. 139, Abs. 1, a) geändert 2019-028 14.08.2018 01.06.2019
Art. 148, Abs. 3 eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 157, Abs. 1 geändert 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 157, Abs. 1bis eingefügt 2022-045 09.08.2022 01.10.2022
Art. 157a eingefügt 2023-004 15.11.2022 01.03.2023
Art. 162, Abs. 1, d) geändert 2017-059 15.08.2017 01.01.2018
Art. 175, Abs. 1 geändert 2026-019 28.04.2026 01.06.2026
Art. 175, Abs. 2 geändert 2026-019 28.04.2026 01.06.2026
Art. 175, Abs. 3 geändert 2026-019 28.04.2026 01.06.2026
Art. 175a eingefügt 2020-065 21.07.2020 01.09.2020
Art. 175a, Abs. 1, c) geändert 2026-019 28.04.2026 01.06.2026
Art. 175a, Abs. 1, d) eingefügt 2026-019 28.04.2026 01.06.2026
Art. 175b eingefügt 2026-019 28.04.2026 01.06.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.07.2016 01.10.2017 Erlass Grunderlass 2017-049
15.08.2017 01.01.2018 Art. 117, Abs. 2 geändert 2017-059
15.08.2017 01.01.2018 Art. 127, Abs. 2 eingefügt 2017-059
15.08.2017 01.01.2018 Art. 162, Abs. 1, d) geändert 2017-059
14.08.2018 01.06.2019 Art. 139, Abs. 1, a) geändert 2019-028
21.07.2020 01.09.2020 Art. 175a eingefügt 2020-065
09.08.2022 01.10.2022 Art. 7, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 19, Abs. 2, a) geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 19, Abs. 2, b) geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 19, Abs. 3 eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 19, Abs. 4 eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 20, Abs. 3 eingefügt 2022-045
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.08.2022 01.10.2022 Art. 23, Abs. 2 aufgehoben 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 23, Abs. 3 eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 36, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 36, Abs. 1, a) eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 36, Abs. 1, b) eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 36, Abs. 1, c) eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 37, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 38, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 38, Abs. 3 eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 41, Abs. 4 aufgehoben 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 50, Abs. 1, a) geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 76a eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 77, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 79, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 79, Abs. 2, dbis) eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 79, Abs. 2, e) geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 79, Abs. 2, f) eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 79, Abs. 4 eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 82, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 82, Abs. 2 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 84, Abs. 2 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 85, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Gliederungstitel 2.2.4 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 87a eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 88, Abs. 2 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 89, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 89, Abs. 1, b) geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 89, Abs. 2 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 90 Artikeltitel geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 90, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 90, Abs. 1bis eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 92, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 92, Abs. 1bis eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 93, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 108, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 109 Artikeltitel geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 109, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 110 Artikeltitel geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 110, Abs. 1 geändert 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 148, Abs. 3 eingefügt 2022-045
09.08.2022 01.10.2022 Art. 157, Abs. 1 geändert 2022-045
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.08.2022 01.10.2022 Art. 157, Abs. 1bis eingefügt 2022-045
15.11.2022 01.03.2023 Art. 122, Abs. 3 geändert 2023-004
15.11.2022 01.03.2023 Art. 122, Abs. 4 eingefügt 2023-004
15.11.2022 01.03.2023 Art. 157a eingefügt 2023-004
29.07.2025 01.01.2026 Art. 6, Abs. 4 eingefügt 2025-034
28.04.2026 01.06.2026 Art. 175, Abs. 1 geändert 2026-019
28.04.2026 01.06.2026 Art. 175, Abs. 2 geändert 2026-019
28.04.2026 01.06.2026 Art. 175, Abs. 3 geändert 2026-019
28.04.2026 01.06.2026 Art. 175a, Abs. 1, c) geändert 2026-019
28.04.2026 01.06.2026 Art. 175a, Abs. 1, d) eingefügt 2026-019
28.04.2026 01.06.2026 Art. 175b eingefügt 2026-019