672.611 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 15./26. Mai 1926)1 Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutionen gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 33, 270 und GS IV, 528.
Law
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
Zürich · 672.611 · intercantonal agreement
Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown
In force since 1926-05-26, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 586d50a6818b7506ca87c3a39144cfe7cd9592d10ec3a0b6620cd71e23f013a2