Kantonale Arbeitsverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 8
Rechtsmittel: nach Arbeitsgesetz 1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes4) kann bei der zuständigen Direktion5) Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. 2 Erstinstanzliche Verfügungen der zuständigen Direktion6) können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. 3 Die Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion7) und des Regierungsrates unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. 4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 3) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 8
Rechtsmittel: nach Arbeitsgesetz 1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes4) kann bei der zuständigen Direktion5) Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. 2 Erstinstanzliche Verfügungen der zuständigen Direktion6) können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. 3 Die Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion7) und des Regierungsrates unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. 4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 3) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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