1) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/589 insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Erbringung von Unterstützungsleistungen für:
1. Stellensuchende und Arbeitnehmer, die:
aa) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sind;
bb) nach Massgabe des Personenfreizügigkeitsgesetzes nachgezogene Familienangehörige, Lebenspartner oder weitere Berechtigte von Personen nach Bst. aa sind;
2. Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz;
b) die Erteilung, die Verweigerung und der Widerruf der Zulassung privater Vermittler oder anderer inländischer Stellen als EURES-Mitglied oder -Partner nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/589;
c) die Zusammenarbeit im Rahmen von EURES;
d) die Sicherstellung des Anschlusses an das EURES-Portal.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 32c Gebühren
1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr für:
a) die Erteilung, die Verweigerung und den Widerruf von Zulassungen nach Art. 32b Abs. 1 Bst. b;
b) die Erbringung von Unterstützungsleistungen nach Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/589.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 32d Schweigepflicht
Auf die Schweigepflicht von Personen, die an der Erbringung von Unterstützungsleistungen nach der Verordnung (EU) 2016/589 beteiligt sind, findet Art. 28 sinngemäss Anwendung.
Art. 32e Datenschutz
1) Das Amt für Volkswirtschaft und andere an EURES beteiligten Stellen dürfen personenbezogene Daten nach Massgabe von Art. 29a Abs. 1 verarbeiten oder verarbeiten lassen.
2) Sie dürfen Daten nach Abs. 1 anderen an EURES beteiligten Stellen nach Massgabe der Verordnung (EU) 2016/589 übermitteln.
Art. 33 Aufsichtsbehörden
1) Das Amt für Volkswirtschaft ist die zuständige Behörde für die Ausübung und Überwachung der nach diesem Gesetz zu erbringenden Aufgaben und Pflichten. Die Oberaufsicht liegt bei der Regierung.
2) Das Amt für Volkswirtschaft bemüht sich bei der Durchführung von Massnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Arbeitsvermittlung um eine wirksame Zusammenarbeit mit den Arbeitgeberverbänden und dem Arbeitnehmerverband sowie mit Organisationen und Unternehmen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.
Art. 33a Register über die Arbeitsvermittler und Personalverleiher
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein elektronisches Register über die nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen für Arbeitsvermittler und Personalverleiher, in das die Daten der Unternehmen sowie der für die Leitung verantwortlichen Personen eingetragen werden. Dazu gehören insbesondere:
a) die Personalien des Vermittlers oder Verleihers bzw. die Firma, der Sitz und die Rechtsform des Unternehmens sowie die Personalien der für die Leitung verantwortlichen Personen;
b) die Zustelladresse;
c) der Standort der Betriebsstätte;
d) die Branchen und Berufe;
e) Beginn und Ende der Bewilligung;
f) die nach Art. 14 geleistete Kaution;
g) Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
2) Die Bewilligungen nach Art. 4 und 13 zur Zulassung grenzüberschreitender Berufsausübung sind ebenfalls mit den Angaben nach Abs. 1 in das Register einzutragen.
3) Gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren hat das Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen Registerauszüge auszustellen sowie zu bescheinigen, dass ein bestimmtes Unternehmen nicht eingetragen ist. Für das Auskunftsbegehren gelten keine Formvorschriften.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann Daten aus dem Register öffentlich zugänglich machen.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers mit Verordnung, insbesondere:
a) den Inhalt des Registers;
b) die Erstellung von Auszügen und Bescheinigungen aus dem Register;
c) die Veröffentlichung von Registerdaten.
Art. 34 Verwaltungsbeschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 35 Übertretungen und Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer vorsätzlich:
a) ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht;
b) als Vermittler oder Verleiher Ausländer entgegen den ausländerrechtlichen Bestimmungen vermittelt oder als Arbeitnehmer anstellt. Vorbehalten bleiben zusätzliche Strafen nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer vorsätzlich:
a) als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers beansprucht, von dem er weiss, dass dieser die erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b) die Melde- und Auskunftspflichten (Art. 7, 8, 17 und 18) verletzt;
c) als Verleiher den wesentlichen Vertragsinhalt nicht schriftlich oder nicht vollständig mitteilt oder eine unzulässige Vereinbarung trifft (Art. 19 und 22);
d) als Vermittler gegen die Bestimmungen über die Vermittlungsprovision verstösst (Art. 10) oder als Verleiher vom Arbeitnehmer Gebühren oder finanzielle Vorleistungen verlangt (Art. 19 Abs. 4 Bst. a);
e) seine Schweigepflicht verletzt (Art. 8, 18, 28 und 32d);
f) gegen die Bestimmungen über die Gleichbehandlung (Art. 19a) oder über den Zugang zu Beschäftigung und Gemeinschaftseinrichtungen (Art. 19b) verstösst.
3) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wer fahrlässig eine strafbare Handlung nach Abs. 1 oder Abs. 2 Bst. b bis f begeht. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung Abstand genommen werden.
4) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Bewilligung erwirkt.
Art. 36 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Personen, der Gesellschaft oder Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
1) Bewilligungen zum Betrieb eines privaten Arbeitsvermittlungs- oder Personalverleihunternehmens, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen.
2) Vermittlungs- und Verleihverträge sowie Arbeitsverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, müssen innert sechs Monaten angepasst werden.
3) Kautionen, die nach bisherigem Recht geleistet worden sind, werden mit der nach diesem Gesetz zu leistenden Kaution verrechnet.
Art. 38 Hängige Gesuche
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche werden nach diesem Gesetz behandelt.
Art. 39 Durchführung
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die private Arbeitsvermittlung (Art. 3, 5);
b) den Personalverleih (Art. 12, 14, 15, 17a, 19);
c) die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 24 bis 27 und 29a);
d) besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Art. 31);
e) das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (Art. 32b und 32c).
2) Für die Bereiche der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs kann die Regierung staatsvertragliche Abmachungen oder Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen, insbesondere über die Regelung:
a) des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (Art. 4, 13);
b) der Kaution (Art. 14).
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 9. September 1960 über die Dienst- und Stellenvermittlung, LGBl. 1960 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 41 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen