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11 provisions
Art. 2
Protokoll
1 Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, ein kurzes Protokoll.
Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten werden.
2 Eingaben und Kopien der ausgehenden Mitteilungen an die steuerpflichtige
Art. 3 Person werden geordnet im digitalen Archiv aufbewahrt. *
Notwendige Ankündigung von Rechtsnachteilen
1 Bei Verfügungen treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeachtung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen,
Auflage einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten, nur ein:
1.
* wenn der Adressat zur Erfüllung der Verfahrenspflicht gemahnt
worden ist;
2.
* wenn die Rechtsnachteile in der Aufforderung zur Erfüllung der
Verfahrenspflicht erwähnt worden sind.
1) GS VI C/1/1
SBE VII/9 417 1
1.2.2. Form und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
Art. 4
Formelle Anforderungen
1 Über automatisierte Verarbeitungsläufe eröffnete Verfügungen, Mitteilungen und Mahnungen können formularisiert und ohne Unterschrift eröffnet
werden. *
2 … *
Art. 5
Zustellung bei Vertretung
1 Hat die steuerpflichtige Person eine Vertretung bestimmt, sind Verfügungen, Rechnungen und Entscheide der Vertretung zuzustellen. *
1a Ist das Vertretungsverhältnis unklar, erfolgt die Zustellung an die steuerpflichtige Person. Kann infolge Zustellung an die steuerpflichtige Person eine Frist nicht eingehalten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach Artikel 36 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2) vorbehalten. *
2 … *
1.2.3. Verfahrenskosten in Verwaltungsverfahren
Art. 6
Einsprache gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
1 Gestützt auf Artikel 157 Absatz 2 StG werden insbesondere die Kosten des
Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn sich die Einsprache gegen eine Einschätzung oder Schätzung nach pflichtgemässem
Ermessen richtet, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden musste.
Art. 7
Auskünfte und Dienstleistungen
*
1 Übersteigen schriftliche Auskünfte und weitere Dienstleistungen an Steuerpflichtige das übliche Mass, können hierfür Kosten auferlegt werden. *
Art. 8
Allgemeiner Umfang der Kosten
1 Können Kosten auferlegt werden, umfassen diese, vorbehältlich von Absatz 3, eine Gebühr sowie die Barauslagen.
2 Die Gebühr beträgt, vorbehältlich Artikel 9, zwischen 100 und 3500 Franken. Sie richtet sich nach dem Verfahrensaufwand.
3 Soweit gestützt auf Artikel 147 Absatz 2 StG Kosten auferlegt werden können, werden nur die Barauslagen berechnet.
2) GS III G/1
Art. 9
Kosten für Strafbescheide
1 Für Strafbescheide (Art. 227 StG) betragen die Kosten in der Regel bei
Bussen
1. bis 1'000 Fr. 100 Fr.
2. von 1'001 bis 1'500 Fr. 101 bis 300 Fr.
3. von 1'501 bis 7'000 Fr. 301 bis 700 Fr.
4. von 7'001 bis 25'000 Fr. 701 bis 2'000 Fr.
5. von 25'001 bis 70'000 Fr. 2'001 bis 3'000 Fr.
6. von 70'001 bis 140'000 Fr. 3'001 bis 4'600 Fr.
7. von 140'001 bis 350'000 Fr. 4'601 bis 8'000 Fr.
8. von 350'001 bis 1'200'000 Fr. 8'001 bis 11'500 Fr.
9. von über 1'200'000 Fr. 11'501 bis 35'000 Fr.
2 In Fällen, die besonders umfangreich oder aufwändig sind, kann der
Höchstansatz bis auf das Doppelte erhöht werden. Anderseits können bei
wenig aufwändigen Verfahren die Kosten auf die Hälfte reduziert werden.
3 Bei strafloser Selbstanzeige wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet. *
Art. 10
Verhältnis zwischen Kosten und Barauslagen
1 Mit den Kosten werden auch die Ausfertigungskosten abgedeckt. Alle übrigen Kosten gelten als Barauslagen. Auf die Berechnung der Barauslagen
kann jedoch bei Geringfügigkeit verzichtet werden.
Art. 11
Kostenerlass wegen Bedürftigkeit
1 Bedürftigen können auf Gesuch hin die Kosten erlassen werden, soweit sie
diese nicht durch offensichtlich unbegründete Begehren verursacht haben.
1.2.4. Meldepflichten
Art. 12 * Weisungen des zuständigen Departements
1 Das für das Steuerwesen zuständige Departement ist befugt, allgemeine
Weisungen über das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Gerichte und Mitarbeiter der Steuerverwaltung zu erlassen.
Art. 13 * Meldungen über strafbare Handlungen
1 Die Steuerbehörden melden strafbare Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes feststellen, dem zuständigen Departement. Vorbehalten bleiben
die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuerdelikten.
1.3. Das Einschätzungsverfahren
1.3.1. Die Anlage der Register und Akten
Art. 14 Kantonssteuerregister
1 Die kantonale Steuerverwaltung legt in jedem Kalenderjahr ein Kantonssteuerregister über alle sicher oder mutmasslich steuerpflichtigen Personen
an.
2 In das Register werden eingetragen:
1. natürliche Personen, die zu Beginn der Steuerperiode im Kanton
steuerpflichtig sind; später in die Steuerpflicht eintretende natürliche Personen werden nachgetragen;
2. juristische Personen, die zu Beginn der Steuerperiode im Kanton
steuerpflichtig sind und deren Steuerperiode im Kalenderjahr endet. Nach dem 1. Januar in die Steuerpflicht eintretende juristische
Personen werden nachgetragen; sie werden später jedoch in das
Register des nachfolgenden Kalenderjahres übertragen, wenn das
Geschäftsjahr erst im folgenden Kalenderjahr endet.
Art. 15 Taxationsregister
1 Die kantonale Steuerverwaltung legt das Taxationsregister an.
Art. 16 Informationsaustausch
1 Die zuständigen Gemeindeinstanzen haben der kantonalen Steuerverwaltung sofort von Amtes wegen die von diesem verlangten Informationen über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht verursachen, zu liefern (insbesondere Eintritt in die Steuerpflicht, Wegzug aus der Gemeinde).
1.3.2. Das Steuererklärungsverfahren
Art. 17 Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung
1 Das Steuererklärungsverfahren wird durch eine von der kantonalen Steuerverwaltung formulierte öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung eingeleitet.
2 Die Veröffentlichung erfolgt im kantonalen Amtsblatt.
Art. 18 Allgemeine Regel für die Zustellung der Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung
*
1 Die Zustellung der Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung erfolgt
jeweils spätestens bis Ende Januar an die steuerpflichtigen natürlichen und
spätestens bis Ende März an die steuerpflichtigen juristischen Personen für
die im vergangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode. *
2 Eine weitere Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung wird zugestellt,
wenn im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht in der Schweiz endet. Sie
bezieht sich auf die laufende Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz. *
Art. 19 Volljährigkeit
1 Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Januar des
Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen, eine Mitteilung
zur Einreichung der Steuererklärung für die vergangene Steuerperiode zugestellt. *
Art. 20 Heirat
1 Zur Vornahme der ersten gemeinsamen Einschätzung wird den Ehegatten
erstmals in dem auf die Heirat folgenden Kalenderjahr eine Mitteilung zur
Einreichung der gemeinsamen Steuererklärung zugestellt. *
Art. 21 Scheidung oder Trennung
1 Zur Vornahme der getrennten Einschätzungen für die Steuerperiode, in der
eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden den Ehegatten in dem
der Scheidung oder Trennung folgenden Kalenderjahr separate Mitteilungen
zur Einreichung der Steuererklärung zugestellt. *
Art. 22 Tod eines Ehegatten
1 Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und
zuhanden der Erben eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung für
die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden
wären. *
2 Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des folgenden
Kalenderjahres eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre. *
Art. 23 Fehlende Zustellung des Steuererklärungsformulars
1 Wer keine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung erhält, hat eine
solche zu verlangen. *
Art. 24 Fristerstreckung
1 Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung
sind vor Ablauf der Frist bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. *
2 Eine Begründung ist nicht erforderlich für Fristerstreckungen: *
1. bei natürlichen Personen bis maximal 31. Dezember des Jahres, in
dem die Steuererklärung einzureichen ist;
2. bei juristischen Personen bis maximal 31. März des Folgejahres, in
dem die Steuererklärung einzureichen ist.
3 Gesuche gemäss Absatz 2 werden durch die kantonale Steuerverwaltung
genehmigt. *
4 Gesuche um Erstreckung einer längeren als in Absatz 2 erwähnten Frist
bedürfen eine Begründung und werden für höchstens drei weitere Monate
gewährt. Bei Genehmigung dieser Gesuche wird eine Gebühr von 30 Franken pro steuerpflichtige Person erhoben. *
Art. 25 Prüfung auf Vollständigkeit
1 Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden durch die
kantonale Steuerverwaltung auf Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft.
Art. 26 Mahnverfahren
1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht
oder die von der kantonalen Steuerverwaltung zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden unter Hinweis auf die Folgen
der Unterlassung gemahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten
Frist von zehn Tagen vollständig und richtig zu erfüllen.
2 Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar. *
1.4. Steuerrekurskommission
Art. 27 Stellung, Organisation und Verfahren
1 Die Steuerrekurskommission ist eine von der Steuerbehörde unabhängige
Rekurskommission im Sinne des Gerichtsorganisationsgesetzes3) und des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Die Organisation der Steuerrekurskommission richtet sich – vorbehältlich
der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung – nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes.
3 Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
3) GS III A/2
Art. 28 Bestellung
1 Der Landrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin (Präsidium) und
die vier ordentlichen Mitglieder sowie die vier Ersatzmitglieder der Steuerrekurskommission.
2 Die Wahlvorbereitung obliegt dem Landratsbüro. Vorschläge für die Wahl
sind dem Büro spätestens 20 Tage vor der Wahl einzureichen.
3 Die Steuerrekurskommission konstituiert sich im Übrigen selbst; sie bestimmt insbesondere das Vizepräsidium.
Art. 29 Sekretariat
1 Die Steuerrekurskommission bestimmt das Sekretariat.
2 Der jeweilige Sekretär oder die jeweilige Sekretärin hat beratende Stimme
und ist antragsberechtigt.
Art. 30 Aufgaben
1 Dem Präsidium obliegen insbesondere:
1. die Leitung der Steuerrekurskommission;
2. die Verantwortung für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der
Rekurskommission;
3. die Bestimmung allfälliger Referenten;
4. die Erstellung des Geschäftsberichts zuhanden des Verwaltungsgerichts und die Publikation von grundlegenden Entscheiden.
2 Dem Sekretariat obliegen insbesondere:
1. die Verfahrensleitung;
2. die Abfassung der Urteile und deren Zustellung an die Parteien;
3. die Abwicklung und Überwachung des Rechnungswesens;
4. nach Rücksprache mit dem Präsidium der Entscheid über Erlass
und Abschreibung von Gerichtskosten.
Art. 31 Unvereinbarkeiten, Ausstand
1 Die Unvereinbarkeiten richten sich nach Artikel 75 Absatz 4 der Kantonsverfassung4).
Artikel 13des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Art. 32 Entschädigungen
1 Die Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Mitglieder richtet sich nach Artikel 30 der Lohnverordnung5). *
2 … *
4) GS I A/1/1
5) GS II C/1/1
3 Die Entlöhnung des Sekretärs oder der Sekretärin richtet sich nach der
Lohnverordnung und wird von der Steuerrekurskommission unter Beizug der
für das Personalwesen zuständigen Verwaltungsbehörde festgelegt. Zusätzlich erhält er oder sie eine dem Pensum entsprechende Spesenzulage von
10 Prozent des entsprechenden Lohnbandmaximums für sämtliche mit der
Funktion zusammenhängenden Auslagen. *
1.5. Das Inventar
Art. 33 * Todesfallmeldung
1 Das kantonale Zivilstandsamt meldet die Todesfälle der kantonalen Steuerverwaltung mittels Todesmitteilung. *
Art. 34 Bewilligungspflicht für Verfügungen über das zu inventierende
Vermögen
1 Nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt die kantonale Steuerverwaltung
als Inventarbehörde den Erben und dem Willensvollstrecker sofort mit, dass
ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde keine Verfügung über
das zu inventierende Vermögen getroffen werden darf.
Art. 35 Siegelung
1 Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen
oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von
Guthaben, Depots und gemieteten Bankfächern.
Art. 36 Inventaraufnahme mittels Fragebogen
*
1 Die kantonale Steuerverwaltung fordert die Erben oder den Willensvollstrecker innert zwei Monaten nach dem Todesfall zur Einreichung des Fragebogens zur Inventaraufnahme auf. *
Art. 37 Frist für die Inventaraufnahme
1 Der Fragebogen zur Inventaraufnahme ist innert zwei Monaten nach Zustellung einzureichen. *
2 Die Einreichefrist kann auf Gesuch hin erstreckt werden. *
3 Mit dem Inventar sind der kantonalen Steuerverwaltung alle zur Prüfung
nötigen Belege einzureichen.
Art. 38 Kindes- und Erwachsenenschutz- oder gerichtliches Inventar
1 Stellt die kantonale Steuerverwaltung fest, dass ein Kindes- und Erwachsenenschutz- oder gerichtliches Inventar unvollständig ist, macht sie
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder dem Gericht Mitteilung.1.6. Verfahren bei der Grundstückgewinnsteuer
Art. 39 Melde- und Auskunftspflichten des Grundbuchamtes
1 Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung jede Handänderung.
2 Zudem meldet es jede Errichtung einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt
von mehr als 2000 Franken erfolgt.
3 Auf besonderes Verlangen ist auch hinsichtlich früherer Beurkundungen,
Handänderungen und diesen gleichgestellten Rechtsgeschäften Auskunft zu
erteilen.
4 Die Meldungen des Grundbuchamtes an die kantonale Steuerverwaltung
erfolgen innert einem Monat nach dem Hauptbucheintrag in elektronischer
Form. Die jeweiligen Verträge sind beizulegen. Die Meldungen sind unentgeltlich. *
Art. 40 Haftung des gesetzlichen Pfandrechts
1 Das gesetzliche Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer erstreckt sich
auch auf die Zinsen.
Art. 41 Informationspflicht; Sicherstellung
1 Die Urkundspersonen machen die Parteien ausdrücklich auf das Bestehen
und die Tragweite des gesetzlichen Grundpfandrechts für die Grundstückgewinnsteuern aufmerksam; insbesondere erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämtliche noch nicht veranlagten Grundstückgewinnsteuern aus früheren zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Handänderungen haftet. Sie machen den Erwerber ferner darauf aufmerksam,
dass er mit amtlichem Formular bei der kantonalen Steuerverwaltung Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundstückgewinnsteuern verlangen kann. *
2 Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde festgehalten werden.
3 Die Urkundspersonen übergeben dem Erwerber auf dessen Verlangen das
amtliche Formular für Auskünfte. Die kantonale Steuerverwaltung ist dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet. *
4 Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen; die Urkundspersonen sind verpflichtet, eine Sicherstellung auf Verlangen entgegenzunehmen. *
2. Gemeindesteuern
Art. 42 Allgemeines
1 Für die Erhebung der Gemeindesteuern sind die Vorschriften des ersten
Teils dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.
2 Die Steuerausscheidung zwischen den Gemeinden erfolgt nach Artikel 205 Absatz 2 StG bei Einzelfirmen sowie bei freien Berufen nach den für
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften geltenden Regeln.
Art. 43 Kirchensteuer für juristische Personen
1 Für die Berechnung der Kirchensteueranteile für juristische Personen wird
auf die letzte Volkszählung abgestellt.
Art. 44 Steuererhebung
1 Die Gemeindesteuern inkl. Feuerwehrersatzabgabe werden von der kantonalen Steuerverwaltung erhoben und in der Steuerrechnung gesondert ausgewiesen.
3. Steuerstrafrecht
Art. 45 Bezug der Bussen
1 Sämtliche Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden durch die kantonale Steuerverwaltung bezogen und
fallen in die Staatskasse.
2 Die Bussen sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Strafbescheids zu entrichten. Ein Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen gerichtlicher Beurteilung hemmt die Zahlungsfrist nicht.
3 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf Rückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.
Art. 46 Strafanzeige wegen Steuervergehen
1 Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, sind die Akten der
Strafuntersuchungsbehörde zu überweisen.
Art. 47–51 * …
4. Schlussbestimmungen *
Art. 52–53 * …
Art. 54 Übergangsrecht
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen Verfahren
werden verfahrensrechtlich nach den Bestimmungen des neuen Rechts fortgeführt, jedoch materiell nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erledigt.
2 Die Steuerrekurskommission ist zuständig für Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde, die nach dem 31. Dezember
2000 anhängig gemacht werden. Die vor dem 31. Dezember 2000 eingereichten Beschwerden werden durch das Verwaltungsgericht als einzige
kantonale Beschwerdeinstanz entschieden.
3 Im Übrigen gelten die Übergangsbestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.
Art. 55 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
15.02.2006 07.05.2006 Art. 12 totalrevidiert SBE IX/6 295
15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 totalrevidiert SBE IX/6 295
15.02.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 3 geändert SBE IX/6 295
15.02.2006 07.05.2006 Art. 33 totalrevidiert SBE IX/6 295
15.02.2006 07.05.2006 Art. 51 Abs. 4 geändert SBE IX/6 295
24.11.2010 01.01.2011 Art. 47 aufgehoben SBE XI/7 491
24.11.2010 01.01.2011 Art. 48 aufgehoben SBE XI/7 491
24.11.2010 01.01.2011 Art. 49 aufgehoben SBE XI/7 491
24.11.2010 01.01.2011 Art. 50 aufgehoben SBE XI/7 491
24.11.2010 01.01.2011 Art. 51 aufgehoben SBE XI/7 491
24.11.2010 01.01.2011 Titel 4. geändert SBE XI/7 491
25.06.2014 01.01.2015 Titel 1.1. aufgehoben SBE 2014 48
25.06.2014 01.01.2015 Art. 1 aufgehoben SBE 2014 48
30.09.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE 2015 42
30.09.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 2 aufgehoben SBE 2015 42
30.09.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 3 geändert SBE 2015 42
28.06.2017 01.07.2018 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE 2018 14
16.12.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 1 geändert SBE 2020 47
16.12.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 3 geändert SBE 2020 47
16.12.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 4 geändert SBE 2020 47
20.12.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, 1. geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, 2. geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1a eingefügt SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 7 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 18 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
20.12.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 2 eingefügt SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 3 eingefügt SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 4 eingefügt SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 36 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 2 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 39 Abs. 4 geändert SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 52 aufgehoben SBE 2023 51
20.12.2023 01.01.2024 Art. 53 aufgehoben SBE 2023 51
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Titel 1.1. 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48
Art. 1 25.06.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 48
Art. 2 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 3 Abs. 1, 1. 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 3 Abs. 1, 2. 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 4 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 4 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 51
Art. 5 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 5 Abs. 1a 20.12.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 51
Art. 5 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 51
Art. 7 20.12.2023 01.01.2024 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
Art. 7 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 9 Abs. 3 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 12 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 295
Art. 13 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 295
Art. 18 20.12.2023 01.01.2024 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
Art. 18 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 18 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 19 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 20 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 21 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 22 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 22 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 23 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 24 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 24 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 51
Art. 24 Abs. 3 20.12.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 51
Art. 24 Abs. 4 20.12.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 51
Art. 26 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 32 Abs. 1 30.09.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 42
Art. 32 Abs. 1 28.06.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 14
Art. 32 Abs. 2 30.09.2015 01.01.2016 aufgehoben SBE 2015 42
Art. 32 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 295
Art. 32 Abs. 3 30.09.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 42
Art. 33 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 295
Art. 33 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 36 20.12.2023 01.01.2024 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 51
Art. 36 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 37 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 37 Abs. 2 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 39 Abs. 4 20.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 51
Art. 41 Abs. 1 16.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 47
Art. 41 Abs. 3 16.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 47
Art. 41 Abs. 4 16.12.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 47
Art. 47 24.11.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/7 491
Art. 48 24.11.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/7 491
Art. 49 24.11.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/7 491
Art. 50 24.11.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/7 491
Art. 51 24.11.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/7 491
Art. 51 Abs. 4 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 295
Titel 4. 24.11.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/7 491
Art. 52 20.12.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 51
Art. 53 20.12.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 51