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Verordnung zum Steuergesetz

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Art. 11

Kostenerlass wegen Bedürftigkeit 1 Bedürftigen können auf Gesuch hin die Kosten erlassen werden, soweit sie diese nicht durch offensichtlich unbegründete Begehren verursacht haben. 1.2.4. Meldepflichten Art. 12 * Weisungen des zuständigen Departements 1 Das für das Steuerwesen zuständige Departement ist befugt, allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Gerichte und Mitarbeiter der Steuerverwaltung zu erlassen. Art. 13 * Meldungen über strafbare Handlungen 1 Die Steuerbehörden melden strafbare Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes feststellen, dem zuständigen Departement. Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuerdelikten. 1.3. Das Einschätzungsverfahren 1.3.1. Die Anlage der Register und Akten Art. 14 Kantonssteuerregister 1 Die kantonale Steuerverwaltung legt in jedem Kalenderjahr ein Kantonssteuerregister über alle sicher oder mutmasslich steuerpflichtigen Personen an. 2 In das Register werden eingetragen: 1. natürliche Personen, die zu Beginn der Steuerperiode im Kanton steuerpflichtig sind; später in die Steuerpflicht eintretende natürliche Personen werden nachgetragen; 2. juristische Personen, die zu Beginn der Steuerperiode im Kanton steuerpflichtig sind und deren Steuerperiode im Kalenderjahr endet. Nach dem 1. Januar in die Steuerpflicht eintretende juristische Personen werden nachgetragen; sie werden später jedoch in das Register des nachfolgenden Kalenderjahres übertragen, wenn das Geschäftsjahr erst im folgenden Kalenderjahr endet. Art. 15 Taxationsregister 1 Die kantonale Steuerverwaltung legt das Taxationsregister an. Art. 16 Informationsaustausch 1 Die zuständigen Gemeindeinstanzen haben der kantonalen Steuerverwaltung sofort von Amtes wegen die von diesem verlangten Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht verursachen, zu liefern (insbesondere Eintritt in die Steuerpflicht, Wegzug aus der Gemeinde). 1.3.2. Das Steuererklärungsverfahren Art. 17 Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung 1 Das Steuererklärungsverfahren wird durch eine von der kantonalen Steuerverwaltung formulierte öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung eingeleitet. 2 Die Veröffentlichung erfolgt im kantonalen Amtsblatt. Art. 18 Allgemeine Regel für die Zustellung der Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung * 1 Die Zustellung der Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung erfolgt jeweils spätestens bis Ende Januar an die steuerpflichtigen natürlichen und spätestens bis Ende März an die steuerpflichtigen juristischen Personen für die im vergangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode. * 2 Eine weitere Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung wird zugestellt, wenn im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht in der Schweiz endet. Sie bezieht sich auf die laufende Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz. * Art. 19 Volljährigkeit 1 Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen, eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung für die vergangene Steuerperiode zugestellt. * Art. 20 Heirat 1 Zur Vornahme der ersten gemeinsamen Einschätzung wird den Ehegatten erstmals in dem auf die Heirat folgenden Kalenderjahr eine Mitteilung zur Einreichung der gemeinsamen Steuererklärung zugestellt. * Art. 21 Scheidung oder Trennung 1 Zur Vornahme der getrennten Einschätzungen für die Steuerperiode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden den Ehegatten in dem der Scheidung oder Trennung folgenden Kalenderjahr separate Mitteilungen zur Einreichung der Steuererklärung zugestellt. * Art. 22 Tod eines Ehegatten 1 Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und zuhanden der Erben eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden wären. * 2 Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre. * Art. 23 Fehlende Zustellung des Steuererklärungsformulars 1 Wer keine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung erhält, hat eine solche zu verlangen. * Art. 24 Fristerstreckung 1 Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. * 2 Eine Begründung ist nicht erforderlich für Fristerstreckungen: * 1. bei natürlichen Personen bis maximal 31. Dezember des Jahres, in dem die Steuererklärung einzureichen ist; 2. bei juristischen Personen bis maximal 31. März des Folgejahres, in dem die Steuererklärung einzureichen ist. 3 Gesuche gemäss Absatz 2 werden durch die kantonale Steuerverwaltung genehmigt. * 4 Gesuche um Erstreckung einer längeren als in Absatz 2 erwähnten Frist bedürfen eine Begründung und werden für höchstens drei weitere Monate gewährt. Bei Genehmigung dieser Gesuche wird eine Gebühr von 30 Franken pro steuerpflichtige Person erhoben. * Art. 25 Prüfung auf Vollständigkeit 1 Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden durch die kantonale Steuerverwaltung auf Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft. Art. 26 Mahnverfahren 1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die von der kantonalen Steuerverwaltung zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung gemahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von zehn Tagen vollständig und richtig zu erfüllen. 2 Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar. * 1.4. Steuerrekurskommission Art. 27 Stellung, Organisation und Verfahren 1 Die Steuerrekurskommission ist eine von der Steuerbehörde unabhängige Rekurskommission im Sinne des Gerichtsorganisationsgesetzes3) und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 2 Die Organisation der Steuerrekurskommission richtet sich – vorbehältlich der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung – nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes. 3 Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 3) GS III A/2 Art. 28 Bestellung 1 Der Landrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin (Präsidium) und die vier ordentlichen Mitglieder sowie die vier Ersatzmitglieder der Steuerrekurskommission. 2 Die Wahlvorbereitung obliegt dem Landratsbüro. Vorschläge für die Wahl sind dem Büro spätestens 20 Tage vor der Wahl einzureichen. 3 Die Steuerrekurskommission konstituiert sich im Übrigen selbst; sie bestimmt insbesondere das Vizepräsidium. Art. 29 Sekretariat 1 Die Steuerrekurskommission bestimmt das Sekretariat. 2 Der jeweilige Sekretär oder die jeweilige Sekretärin hat beratende Stimme und ist antragsberechtigt. Art. 30 Aufgaben 1 Dem Präsidium obliegen insbesondere: 1. die Leitung der Steuerrekurskommission; 2. die Verantwortung für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Rekurskommission; 3. die Bestimmung allfälliger Referenten; 4. die Erstellung des Geschäftsberichts zuhanden des Verwaltungsgerichts und die Publikation von grundlegenden Entscheiden. 2 Dem Sekretariat obliegen insbesondere: 1. die Verfahrensleitung; 2. die Abfassung der Urteile und deren Zustellung an die Parteien; 3. die Abwicklung und Überwachung des Rechnungswesens; 4. nach Rücksprache mit dem Präsidium der Entscheid über Erlass und Abschreibung von Gerichtskosten. Art. 31 Unvereinbarkeiten, Ausstand 1 Die Unvereinbarkeiten richten sich nach Artikel 75 Absatz 4 der Kantonsverfassung4).

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Art. 11

Kostenerlass wegen Bedürftigkeit 1 Bedürftigen können auf Gesuch hin die Kosten erlassen werden, soweit sie diese nicht durch offensichtlich unbegründete Begehren verursacht haben. 1.2.4. Meldepflichten Art. 12 * Weisungen des zuständigen Departements 1 Das für das Steuerwesen zuständige Departement ist befugt, allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Gerichte und Mitarbeiter der Steuerverwaltung zu erlassen. Art. 13 * Meldungen über strafbare Handlungen 1 Die Steuerbehörden melden strafbare Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes feststellen, dem zuständigen Departement. Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuerdelikten. 1.3. Das Einschätzungsverfahren 1.3.1. Die Anlage der Register und Akten Art. 14 Kantonssteuerregister 1 Die kantonale Steuerverwaltung legt in jedem Kalenderjahr ein Kantonssteuerregister über alle sicher oder mutmasslich steuerpflichtigen Personen an. 2 In das Register werden eingetragen: 1. natürliche Personen, die zu Beginn der Steuerperiode im Kanton steuerpflichtig sind; später in die Steuerpflicht eintretende natürliche Personen werden nachgetragen; 2. juristische Personen, die zu Beginn der Steuerperiode im Kanton steuerpflichtig sind und deren Steuerperiode im Kalenderjahr endet. Nach dem 1. Januar in die Steuerpflicht eintretende juristische Personen werden nachgetragen; sie werden später jedoch in das Register des nachfolgenden Kalenderjahres übertragen, wenn das Geschäftsjahr erst im folgenden Kalenderjahr endet. Art. 15 Taxationsregister 1 Die kantonale Steuerverwaltung legt das Taxationsregister an. Art. 16 Informationsaustausch 1 Die zuständigen Gemeindeinstanzen haben der kantonalen Steuerverwaltung sofort von Amtes wegen die von diesem verlangten Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht verursachen, zu liefern (insbesondere Eintritt in die Steuerpflicht, Wegzug aus der Gemeinde). 1.3.2. Das Steuererklärungsverfahren Art. 17 Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung 1 Das Steuererklärungsverfahren wird durch eine von der kantonalen Steuerverwaltung formulierte öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung eingeleitet. 2 Die Veröffentlichung erfolgt im kantonalen Amtsblatt. Art. 18 Allgemeine Regel für die Zustellung der Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung * 1 Die Zustellung der Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung erfolgt jeweils spätestens bis Ende Januar an die steuerpflichtigen natürlichen und spätestens bis Ende März an die steuerpflichtigen juristischen Personen für die im vergangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode. * 2 Eine weitere Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung wird zugestellt, wenn im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht in der Schweiz endet. Sie bezieht sich auf die laufende Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz. * Art. 19 Volljährigkeit 1 Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen, eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung für die vergangene Steuerperiode zugestellt. * Art. 20 Heirat 1 Zur Vornahme der ersten gemeinsamen Einschätzung wird den Ehegatten erstmals in dem auf die Heirat folgenden Kalenderjahr eine Mitteilung zur Einreichung der gemeinsamen Steuererklärung zugestellt. * Art. 21 Scheidung oder Trennung 1 Zur Vornahme der getrennten Einschätzungen für die Steuerperiode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden den Ehegatten in dem der Scheidung oder Trennung folgenden Kalenderjahr separate Mitteilungen zur Einreichung der Steuererklärung zugestellt. * Art. 22 Tod eines Ehegatten 1 Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und zuhanden der Erben eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden wären. * 2 Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre. * Art. 23 Fehlende Zustellung des Steuererklärungsformulars 1 Wer keine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung erhält, hat eine solche zu verlangen. * Art. 24 Fristerstreckung 1 Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. * 2 Eine Begründung ist nicht erforderlich für Fristerstreckungen: * 1. bei natürlichen Personen bis maximal 31. Dezember des Jahres, in dem die Steuererklärung einzureichen ist; 2. bei juristischen Personen bis maximal 31. März des Folgejahres, in dem die Steuererklärung einzureichen ist. 3 Gesuche gemäss Absatz 2 werden durch die kantonale Steuerverwaltung genehmigt. * 4 Gesuche um Erstreckung einer längeren als in Absatz 2 erwähnten Frist bedürfen eine Begründung und werden für höchstens drei weitere Monate gewährt. Bei Genehmigung dieser Gesuche wird eine Gebühr von 30 Franken pro steuerpflichtige Person erhoben. * Art. 25 Prüfung auf Vollständigkeit 1 Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden durch die kantonale Steuerverwaltung auf Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft. Art. 26 Mahnverfahren 1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die von der kantonalen Steuerverwaltung zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung gemahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von zehn Tagen vollständig und richtig zu erfüllen. 2 Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar. * 1.4. Steuerrekurskommission Art. 27 Stellung, Organisation und Verfahren 1 Die Steuerrekurskommission ist eine von der Steuerbehörde unabhängige Rekurskommission im Sinne des Gerichtsorganisationsgesetzes3) und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 2 Die Organisation der Steuerrekurskommission richtet sich – vorbehältlich der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung – nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes. 3 Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 3) GS III A/2 Art. 28 Bestellung 1 Der Landrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin (Präsidium) und die vier ordentlichen Mitglieder sowie die vier Ersatzmitglieder der Steuerrekurskommission. 2 Die Wahlvorbereitung obliegt dem Landratsbüro. Vorschläge für die Wahl sind dem Büro spätestens 20 Tage vor der Wahl einzureichen. 3 Die Steuerrekurskommission konstituiert sich im Übrigen selbst; sie bestimmt insbesondere das Vizepräsidium. Art. 29 Sekretariat 1 Die Steuerrekurskommission bestimmt das Sekretariat. 2 Der jeweilige Sekretär oder die jeweilige Sekretärin hat beratende Stimme und ist antragsberechtigt. Art. 30 Aufgaben 1 Dem Präsidium obliegen insbesondere: 1. die Leitung der Steuerrekurskommission; 2. die Verantwortung für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Rekurskommission; 3. die Bestimmung allfälliger Referenten; 4. die Erstellung des Geschäftsberichts zuhanden des Verwaltungsgerichts und die Publikation von grundlegenden Entscheiden. 2 Dem Sekretariat obliegen insbesondere: 1. die Verfahrensleitung; 2. die Abfassung der Urteile und deren Zustellung an die Parteien; 3. die Abwicklung und Überwachung des Rechnungswesens; 4. nach Rücksprache mit dem Präsidium der Entscheid über Erlass und Abschreibung von Gerichtskosten. Art. 31 Unvereinbarkeiten, Ausstand 1 Die Unvereinbarkeiten richten sich nach Artikel 75 Absatz 4 der Kantonsverfassung4).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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