Propose a change

Ausfuhrerstattungsverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 13 Melde- und Aufbewahrungspflichten

(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach den Artikeln 412 bis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach einem Bestimmungsbahnhof oder an einen Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt worden, und endet die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, so ist dies vom Ausführer der Zollstelle, die diese Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenommen hat, unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der Ausfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der Geschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle Unterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung, Kennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehören auch alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, insbesondere Herstellungsanweisungen und -berichte, Laboraufzeichnungen, Stück-, Packstück- und Wiegelisten, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche Unterlagen übernommen worden sind.

Your change, as a redline

§ 13 Melde- und Aufbewahrungspflichten

(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach den Artikeln 412 bis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach einem Bestimmungsbahnhof oder an einen Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt worden, und endet die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, so ist dies vom Ausführer der Zollstelle, die diese Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenommen hat, unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der Ausfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der Geschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle Unterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung, Kennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehören auch alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, insbesondere Herstellungsanweisungen und -berichte, Laboraufzeichnungen, Stück-, Packstück- und Wiegelisten, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche Unterlagen übernommen worden sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds