Ausfuhrerstattungsverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 14 Kontroll- und Überwachungsgesellschaften; Schutz lebender Rinder beim Transport
(1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf schriftlichen Antrag zugelassen. (2) Die Liste der zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften wird von der zuständigen Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht. (3) Zum Zwecke der Überwachung hat die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie ihr die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt. (4) Die zugelassene Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ist verpflichtet, jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (5) Für eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003, die von der nach § 2 zuständigen Stelle durchgeführt wird, trägt der Ausführer die Auslagen.
§ 14 Kontroll- und Überwachungsgesellschaften; Schutz lebender Rinder beim Transport
(1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf schriftlichen Antrag zugelassen. (2) Die Liste der zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften wird von der zuständigen Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht. (3) Zum Zwecke der Überwachung hat die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie ihr die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt. (4) Die zugelassene Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ist verpflichtet, jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (5) Für eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003, die von der nach § 2 zuständigen Stelle durchgeführt wird, trägt der Ausführer die Auslagen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.