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Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 41 Auflösung und Liquidation eines Investmentunternehmens

1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat ein Investmentunternehmen aufzulösen und zu liquidieren, insbesondere wenn: a) beim Erlöschen nach Art. 37 iVm 37a oder beim Entzug nach Art. 38 iVm 39 der Bewilligung einer Verwaltungsgesellschaft ein Investmentunternehmen nicht an eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen werden kann; b) der Zeitablauf gemäss angegebener Laufzeitdauer in den konstituierenden Dokumenten eintritt; c) ein entsprechender Beschluss der Verwaltungsgesellschaft gemäss den konstituierenden Dokumenten gefasst wird; d) das von der Regierung nach Art. 19 Abs. 4 mit Verordnung festgelegte Mindestvermögen des OGAW nicht erreicht oder dauerhaft unterschritten wird. 2) Mit der Meldung über die Auflösung und Liquidation nach Art. 23 Abs. 7a an die FMA sind folgende Unterlagen vorzulegen: a) eine Ausfertigung des Beschlusses über die Auflösung und Liquidation des Investmentunternehmens; b) eine Bestätigung über die Einstellung des Anteilsverkehrs des Investmentunternehmen; c) ein Abwicklungsplan; d) ein Nachweis über die Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation des Investmentunternehmen. 3) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug ihrer Bewilligung die fortgeführte Gesellschaft ist als Liquidator für die ordnungsgemässe Liquidation im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität verantwortlich. Art. 136, 137, 139 und 140 PGR finden sinngemäss Anwendung. Art. 53 bleibt vom Zustand der Liquidation unberührt. 4) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Durchführung der Liquidation an einen Dritten übertragen. Art. 34 findet sinngemäss Anwendung. Die Bestellung eines Dritten als Liquidator ist der FMA unter Nachweis des Vorliegens eines guten Rufs und einer ausreichend fachlichen Qualifikation zur Kenntnis zu bringen. 5) Soweit es zu einem wesentlichen Interessenskonflikt zwischen der Verwaltungsgesellschaft oder der fortgeführten Gesellschaft und einem Anleger kommt, bestellt die FMA einen geeigneten Liquidator. Der Liquidator hat den Weisungen der FMA nachzukommen. Abs. 7 gilt sinngemäss. 6) Die Ausgabe von Anteilen des Investmentunternehmens ist ab dem Vorliegen eines Auflösungs- bzw. Liquidationsgrundes nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit verboten. Während der Liquidation ist die Erhebung von Gebühren für die Portfolioverwaltung von Investmentunternehmen nicht zulässig. 7) Die FMA beaufsichtigt die Auflösung und Liquidation. Hierzu stehen ihr die Befugnisse nach Art. 61 und 62 zur Verfügung. 8) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug fortgeführte Gesellschaft erstellt und veröffentlicht jährlich und bei Beendigung der Liquidation des Investmentunternehmens einen Jahresbericht nach Art. 20. 9) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Art. 51 bleiben unberührt. 10) Soweit Vermögen des aufgelösten Investmentunternehmens keinem Anleger zugeordnet und verteilt werden kann, ist dieses bei Beendigung der Liquidation auf ein Sonderkonto bei der Verwahrstelle des Investmentunternehmens zu übertragen. 11) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über: a) die Vorlagepflichten, einschliesslich den Inhalten des Abwicklungsplans nach Abs. 2; b) die Gebühren, die im Rahmen der Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 erhoben werden dürfen; c) die Beaufsichtigung durch die FMA nach Abs. 7; d) die Berichtspflichten nach Abs. 8; e) den Umfang der aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Abs. 9.

Your change, as a redline

Art. 41 Auflösung und Liquidation eines Investmentunternehmens

1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat ein Investmentunternehmen aufzulösen und zu liquidieren, insbesondere wenn: a) beim Erlöschen nach Art. 37 iVm 37a oder beim Entzug nach Art. 38 iVm 39 der Bewilligung einer Verwaltungsgesellschaft ein Investmentunternehmen nicht an eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen werden kann; b) der Zeitablauf gemäss angegebener Laufzeitdauer in den konstituierenden Dokumenten eintritt; c) ein entsprechender Beschluss der Verwaltungsgesellschaft gemäss den konstituierenden Dokumenten gefasst wird; d) das von der Regierung nach Art. 19 Abs. 4 mit Verordnung festgelegte Mindestvermögen des OGAW nicht erreicht oder dauerhaft unterschritten wird. 2) Mit der Meldung über die Auflösung und Liquidation nach Art. 23 Abs. 7a an die FMA sind folgende Unterlagen vorzulegen: a) eine Ausfertigung des Beschlusses über die Auflösung und Liquidation des Investmentunternehmens; b) eine Bestätigung über die Einstellung des Anteilsverkehrs des Investmentunternehmen; c) ein Abwicklungsplan; d) ein Nachweis über die Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation des Investmentunternehmen. 3) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug ihrer Bewilligung die fortgeführte Gesellschaft ist als Liquidator für die ordnungsgemässe Liquidation im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität verantwortlich. Art. 136, 137, 139 und 140 PGR finden sinngemäss Anwendung. Art. 53 bleibt vom Zustand der Liquidation unberührt. 4) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Durchführung der Liquidation an einen Dritten übertragen. Art. 34 findet sinngemäss Anwendung. Die Bestellung eines Dritten als Liquidator ist der FMA unter Nachweis des Vorliegens eines guten Rufs und einer ausreichend fachlichen Qualifikation zur Kenntnis zu bringen. 5) Soweit es zu einem wesentlichen Interessenskonflikt zwischen der Verwaltungsgesellschaft oder der fortgeführten Gesellschaft und einem Anleger kommt, bestellt die FMA einen geeigneten Liquidator. Der Liquidator hat den Weisungen der FMA nachzukommen. Abs. 7 gilt sinngemäss. 6) Die Ausgabe von Anteilen des Investmentunternehmens ist ab dem Vorliegen eines Auflösungs- bzw. Liquidationsgrundes nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit verboten. Während der Liquidation ist die Erhebung von Gebühren für die Portfolioverwaltung von Investmentunternehmen nicht zulässig. 7) Die FMA beaufsichtigt die Auflösung und Liquidation. Hierzu stehen ihr die Befugnisse nach Art. 61 und 62 zur Verfügung. 8) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug fortgeführte Gesellschaft erstellt und veröffentlicht jährlich und bei Beendigung der Liquidation des Investmentunternehmens einen Jahresbericht nach Art. 20. 9) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Art. 51 bleiben unberührt. 10) Soweit Vermögen des aufgelösten Investmentunternehmens keinem Anleger zugeordnet und verteilt werden kann, ist dieses bei Beendigung der Liquidation auf ein Sonderkonto bei der Verwahrstelle des Investmentunternehmens zu übertragen. 11) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über: a) die Vorlagepflichten, einschliesslich den Inhalten des Abwicklungsplans nach Abs. 2; b) die Gebühren, die im Rahmen der Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 erhoben werden dürfen; c) die Beaufsichtigung durch die FMA nach Abs. 7; d) die Berichtspflichten nach Abs. 8; e) den Umfang der aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Abs. 9.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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