Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 43 Aufgaben der Verwahrstelle
1) Die Verwahrstelle verwahrt das verbuchungsfähige Vermögen und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente des Investmentunternehmens im Rahmen eines banküblichen Verwahrgeschäfts. Bei anderen Vermögensgegenständen prüft und registriert sie die Rechtsinhaberschaft des Investmentunternehmens oder gegebenenfalls der für Rechnung des Investmentunternehmens tätigen Verwaltungsgesellschaft aufgrund von Unterlagen oder Informationen, die vom Investmentunternehmen oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand. 2) Die Verwahrstelle sorgt dafür, dass: a) die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile den Prospekten entspricht; b) die Anlageentscheide diesem Gesetz und den Prospekten entsprechen; c) der Erfolg des Investmentunternehmens nach Massgabe der Prospekte verwendet wird. 3) Die Verwahrstelle besorgt ferner insbesondere die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie den Zahlungsverkehr und führt ein Anteilsregister. 4) Die Verwahrstelle muss Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten. Verstösst eine Weisung gegen gesetzliche Vorschriften oder den Prospekt, so hat die Verwahrstelle die Verwaltungsgesellschaft schriftlich darauf aufmerksam zu machen und, sofern die Weisung nicht widerrufen wird, innerhalb nützlicher Frist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darüber in Kenntnis zu setzen. 5) Die Verwahrstelle handelt ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des Investmentunternehmens und seiner Anleger. Sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen, dass keine Interessenskonflikte zwischen dem Investmentunternehmen, seinen Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle geschaffen werden. Auf die Verwahrstelle finden im Übrigen die Treuepflichten und Wohlverhaltensregeln nach Art. 29 Abs. 2 bis 4 sinngemäss Anwendung. 6) Die Verwahrstelle kann eine oder mehrere ihrer Aufgaben an sachkundige Dritte delegieren (z.B. Aufbewahrung von Vermögenswerten im In- oder Ausland). Die Verwahrstelle wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie kommt ihren Pflichten bei der Auswahl sowie der notwendigen Instruktion des beauftragten Dritten nach und sorgt für die zweckmässige Überwachung und Kontrolle. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Bankengesetzgebung über die Auslagerung von Geschäftsbereichen sinngemäss Anwendung. 7) Die Regierung kann das Nähere über die Anforderungen an die Führung des Anteilsregisters nach Abs. 3 mit Verordnung regeln.
Art. 43 Aufgaben der Verwahrstelle
1) Die Verwahrstelle verwahrt das verbuchungsfähige Vermögen und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente des Investmentunternehmens im Rahmen eines banküblichen Verwahrgeschäfts. Bei anderen Vermögensgegenständen prüft und registriert sie die Rechtsinhaberschaft des Investmentunternehmens oder gegebenenfalls der für Rechnung des Investmentunternehmens tätigen Verwaltungsgesellschaft aufgrund von Unterlagen oder Informationen, die vom Investmentunternehmen oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand. 2) Die Verwahrstelle sorgt dafür, dass: a) die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile den Prospekten entspricht; b) die Anlageentscheide diesem Gesetz und den Prospekten entsprechen; c) der Erfolg des Investmentunternehmens nach Massgabe der Prospekte verwendet wird. 3) Die Verwahrstelle besorgt ferner insbesondere die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie den Zahlungsverkehr und führt ein Anteilsregister. 4) Die Verwahrstelle muss Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten. Verstösst eine Weisung gegen gesetzliche Vorschriften oder den Prospekt, so hat die Verwahrstelle die Verwaltungsgesellschaft schriftlich darauf aufmerksam zu machen und, sofern die Weisung nicht widerrufen wird, innerhalb nützlicher Frist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darüber in Kenntnis zu setzen. 5) Die Verwahrstelle handelt ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des Investmentunternehmens und seiner Anleger. Sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen, dass keine Interessenskonflikte zwischen dem Investmentunternehmen, seinen Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle geschaffen werden. Auf die Verwahrstelle finden im Übrigen die Treuepflichten und Wohlverhaltensregeln nach Art. 29 Abs. 2 bis 4 sinngemäss Anwendung. 6) Die Verwahrstelle kann eine oder mehrere ihrer Aufgaben an sachkundige Dritte delegieren (z.B. Aufbewahrung von Vermögenswerten im In- oder Ausland). Die Verwahrstelle wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie kommt ihren Pflichten bei der Auswahl sowie der notwendigen Instruktion des beauftragten Dritten nach und sorgt für die zweckmässige Überwachung und Kontrolle. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Bankengesetzgebung über die Auslagerung von Geschäftsbereichen sinngemäss Anwendung. 7) Die Regierung kann das Nähere über die Anforderungen an die Führung des Anteilsregisters nach Abs. 3 mit Verordnung regeln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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