Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 50 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Für jedes Investmentunternehmen und jede Verwaltungsgesellschaft ist eine von ihm bzw. ihr unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. 2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie: a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt; b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet. 3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er: a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und b) über besondere Qualifikationen für die Prüfung des Portfolio- und Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft erforderlichen Kenntnisse verfügt. 4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von dem zu prüfenden Investmentunternehmen, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unabhängig sein. 5) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn: a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden. 6) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet. 7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers; b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern.
Art. 50 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Für jedes Investmentunternehmen und jede Verwaltungsgesellschaft ist eine von ihm bzw. ihr unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. 2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie: a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt; b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet. 3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er: a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und b) über besondere Qualifikationen für die Prüfung des Portfolio- und Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft erforderlichen Kenntnisse verfügt. 4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von dem zu prüfenden Investmentunternehmen, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unabhängig sein. 5) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn: a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden. 6) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet. 7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers; b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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