Propose a change

Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 51 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers

1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere: a) die fortwährende Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen; b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Prospekte bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit; c) die Jahresberichte des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle. 2) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln: a) der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; b) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; und c) der FMA. 3) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Abs. 1 und 2 enden erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft oder der bestellten Verwahrstelle. 4) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 36 entsprechend. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet. Sie haben das Recht, in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft und sämtliche von dieser verwalteten Investmentunternehmen alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen. 5) Aufgehoben 6) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung. 7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Einzelheiten des Prüfungsberichts; b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA. 8) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung nach Abs. 1 mit Richtlinien fest.

Your change, as a redline

Art. 51 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers

1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere: a) die fortwährende Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen; b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Prospekte bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit; c) die Jahresberichte des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle. 2) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln: a) der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; b) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; und c) der FMA. 3) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Abs. 1 und 2 enden erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft oder der bestellten Verwahrstelle. 4) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 36 entsprechend. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet. Sie haben das Recht, in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft und sämtliche von dieser verwalteten Investmentunternehmen alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen. 5) Aufgehoben 6) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung. 7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Einzelheiten des Prüfungsberichts; b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA. 8) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung nach Abs. 1 mit Richtlinien fest.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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