Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 52 Anzeigepflichten
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben und die folgende Auswirkungen haben können: a) eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Prospekte, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit eines Investmentunternehmens, einer Verwaltungsgesellschaft, einer Verwahrstelle und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten; b) die Behinderung der Tätigkeit des Investmentunternehmens oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen; oder c) die Versagung oder Nichtabgabe des Prüfurteils im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts. 2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum Investmentunternehmen oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten. 3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 52 Anzeigepflichten
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben und die folgende Auswirkungen haben können: a) eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Prospekte, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit eines Investmentunternehmens, einer Verwaltungsgesellschaft, einer Verwahrstelle und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten; b) die Behinderung der Tätigkeit des Investmentunternehmens oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen; oder c) die Versagung oder Nichtabgabe des Prüfurteils im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts. 2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum Investmentunternehmen oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten. 3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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