Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 61 Aufgaben und Befugnisse
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. 2) Der FMA obliegen insbesondere: a) die Ausstellung und der Widerruf von Bescheinigungen; b) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen; c) die Überprüfung der Prüfungsberichte und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten; d) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung; e) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 70. 3) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung, des Prospekts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. 4) Die FMA ist insbesondere befugt: a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten, jeder mit den Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder dem Investmentunternehmen in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die unter dem Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen; b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen; c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen; d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen; e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen; f) im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen; g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern; h) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassene Verordnung verstossen, zu untersagen. 5) Aufgehoben 6) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Bewilligungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken. 7) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen. 8) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
Art. 61 Aufgaben und Befugnisse
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. 2) Der FMA obliegen insbesondere: a) die Ausstellung und der Widerruf von Bescheinigungen; b) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen; c) die Überprüfung der Prüfungsberichte und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten; d) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung; e) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 70. 3) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung, des Prospekts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. 4) Die FMA ist insbesondere befugt: a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten, jeder mit den Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder dem Investmentunternehmen in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die unter dem Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen; b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen; c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen; d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen; e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen; f) im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen; g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern; h) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassene Verordnung verstossen, zu untersagen. 5) Aufgehoben 6) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Bewilligungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken. 7) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen. 8) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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