Propose a change

Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 62 Sofortmassnahmen

1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung: a) von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 34 und 43 Abs. 6 sowie von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden; b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind; c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung die Verwaltungsgesellschaft oder deren Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder das Investmentunternehmen abgeben dürfen; d) in Bezug auf einige oder alle Investmentunternehmen: 1. die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen; 2. die Bescheinigung widerrufen; e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung die Verwaltungsgesellschaft oder die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder das Investmentunternehmen abgeben können; f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände der Verwaltungsgesellschaft ein Verfügungsverbot erlassen; g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 40 einsetzen; h) den Entzug der Bewilligung der Verwaltungsgesellschaft verfügen; hbis) den Geschäftsabwickler nach Art. 39 Abs. 1 oder den Liquidator nach Art. 41 abberufen; i) die Auflösung der Verwaltungsgesellschaft verfügen. 2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister bei der Verwaltungsgesellschaft und den betroffenen Investmentunternehmen zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden. 3) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist. 4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über: a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b; b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e; c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2; d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.

Your change, as a redline

Art. 62 Sofortmassnahmen

1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung: a) von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 34 und 43 Abs. 6 sowie von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden; b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind; c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung die Verwaltungsgesellschaft oder deren Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder das Investmentunternehmen abgeben dürfen; d) in Bezug auf einige oder alle Investmentunternehmen: 1. die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen; 2. die Bescheinigung widerrufen; e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung die Verwaltungsgesellschaft oder die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder das Investmentunternehmen abgeben können; f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände der Verwaltungsgesellschaft ein Verfügungsverbot erlassen; g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 40 einsetzen; h) den Entzug der Bewilligung der Verwaltungsgesellschaft verfügen; hbis) den Geschäftsabwickler nach Art. 39 Abs. 1 oder den Liquidator nach Art. 41 abberufen; i) die Auflösung der Verwaltungsgesellschaft verfügen. 2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister bei der Verwaltungsgesellschaft und den betroffenen Investmentunternehmen zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden. 3) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist. 4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über: a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b; b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e; c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2; d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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