Propose a change

Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 66 Informationsaustausch

1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden und den zuständigen ausländischen Behörden die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen aus, wenn diese Behörden: a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind; b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines Investmentunternehmens und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind; c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind. 2) Aufgehoben 3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn: a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden; b) das Amtsgeheimnis nach Art. 59 gewahrt wird; c) bei Informationen, die von der zuständigen ausländischen Behörde übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.

Your change, as a redline

Art. 66 Informationsaustausch

1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden und den zuständigen ausländischen Behörden die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen aus, wenn diese Behörden: a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind; b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines Investmentunternehmens und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind; c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind. 2) Aufgehoben 3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn: a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden; b) das Amtsgeheimnis nach Art. 59 gewahrt wird; c) bei Informationen, die von der zuständigen ausländischen Behörde übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it