Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015
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Change 1
Art. 70 Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer: a) ohne Bescheinigung eine Geschäftstätigkeit als Investmentunternehmen ausübt; b) ohne Bewilligung eine Geschäftstätigkeit als Verwaltungsgesellschaft ausübt; c) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein Investmentunternehmen, eine Verwaltungsgesellschaft, anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht. 2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne Anerkennung nach Art. 50 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für eine Verwaltungsgesellschaft tätig ist; b) in den Prospekten (Art. 19), periodischen Berichten (Art. 20) oder bei anderen Informationen (Art. 47) sowie in den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. 3) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4 und 5 bestraft, wer: a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen der FMA verletzt; b) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; c) die periodischen Berichte nach Art. 20 nicht vorschriftsgemäss erstellt bzw. nicht oder verspätet einreicht; d) die Bestimmungen über die Kapitalausstattung nach Art. 24 verletzt; e) die Mitteilungspflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 25 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 25 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt; f) der Verpflichtung zur externen Revision nach Art. 27 nicht nachkommt; g) die Meldepflichten bei Änderungen nach Art. 28 verletzt; h) den Wohlverhaltenspflichten nach Art. 29 nicht nachkommt; i) die organisatorischen Anforderungen nach Art. 30 verletzt; k) keine Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenskonflikten nach Art. 32 trifft und beibehält; l) entgegen Art. 34 Aufgaben delegiert; m) über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung sowie Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung nach Art. 35 Bst. a und b oder über keine angemessene interne Kontrollverfahren nach Art. 35 Bst. c bis h verfügt; n) als Liquidator die Pflichten nach Art. 41 verletzt; o) als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 43 verletzt; p) den Pflichten bezüglich der Anlagepolitik nach Art. 44 oder 45 nicht nachkommt; q) den Auszahlungs- bzw. Informationspflichten gegenüber den Anlegern nach Art. 46 bzw. 47 nicht nachkommt; r) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 50 Abs. 4, Art. 51 Abs. 1 und 2 oder Art. 52 Abs. 1 und 2 verletzt; s) die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden Investmentunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 50 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht durchführen lässt; t) der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer keine, falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt; u) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt; v) die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet; w) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes, zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt. 4) Die Busse nach Abs. 3 beträgt vorbehaltlich Abs. 5: a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken. 5) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 3: a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt; b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt. 6) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 5 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 7) Wenn es sich bei der in Abs. 5 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 8) Die FMA hat Bussen nach Abs. 4 Bst. a oder Abs. 5 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 9) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 8 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 10) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 8 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 9 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 11) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches. 12) Ein Schuldspruch nach Abs. 1 und 2 ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. 13) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 auf die Hälfte herabgesetzt. 14) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 70 Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer: a) ohne Bescheinigung eine Geschäftstätigkeit als Investmentunternehmen ausübt; b) ohne Bewilligung eine Geschäftstätigkeit als Verwaltungsgesellschaft ausübt; c) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein Investmentunternehmen, eine Verwaltungsgesellschaft, anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht. 2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne Anerkennung nach Art. 50 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für eine Verwaltungsgesellschaft tätig ist; b) in den Prospekten (Art. 19), periodischen Berichten (Art. 20) oder bei anderen Informationen (Art. 47) sowie in den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. 3) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4 und 5 bestraft, wer: a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen der FMA verletzt; b) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; c) die periodischen Berichte nach Art. 20 nicht vorschriftsgemäss erstellt bzw. nicht oder verspätet einreicht; d) die Bestimmungen über die Kapitalausstattung nach Art. 24 verletzt; e) die Mitteilungspflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 25 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 25 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt; f) der Verpflichtung zur externen Revision nach Art. 27 nicht nachkommt; g) die Meldepflichten bei Änderungen nach Art. 28 verletzt; h) den Wohlverhaltenspflichten nach Art. 29 nicht nachkommt; i) die organisatorischen Anforderungen nach Art. 30 verletzt; k) keine Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenskonflikten nach Art. 32 trifft und beibehält; l) entgegen Art. 34 Aufgaben delegiert; m) über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung sowie Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung nach Art. 35 Bst. a und b oder über keine angemessene interne Kontrollverfahren nach Art. 35 Bst. c bis h verfügt; n) als Liquidator die Pflichten nach Art. 41 verletzt; o) als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 43 verletzt; p) den Pflichten bezüglich der Anlagepolitik nach Art. 44 oder 45 nicht nachkommt; q) den Auszahlungs- bzw. Informationspflichten gegenüber den Anlegern nach Art. 46 bzw. 47 nicht nachkommt; r) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 50 Abs. 4, Art. 51 Abs. 1 und 2 oder Art. 52 Abs. 1 und 2 verletzt; s) die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden Investmentunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 50 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht durchführen lässt; t) der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer keine, falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt; u) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt; v) die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet; w) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes, zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt. 4) Die Busse nach Abs. 3 beträgt vorbehaltlich Abs. 5: a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken. 5) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 3: a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt; b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt. 6) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 5 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 7) Wenn es sich bei der in Abs. 5 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 8) Die FMA hat Bussen nach Abs. 4 Bst. a oder Abs. 5 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 9) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 8 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 10) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 8 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 9 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 11) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches. 12) Ein Schuldspruch nach Abs. 1 und 2 ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. 13) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 auf die Hälfte herabgesetzt. 14) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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