Propose a change

Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 76 b) bestehende Verwaltungsgesellschaften

1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bewilligung für eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien bleibt aufrecht, sofern die Verwaltungsgesellschaft bei der FMA spätestens bis zum 31. März 2018 für mindestens ein Investmentunternehmen eine Bescheinigung nach diesem Gesetz beantragt hat. 1a) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Bewilligung nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, welche Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien während der Übergangsfrist nach Art. 75 Abs. 1 im EWR an Kleinanleger vertreibt, hat für jedes Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien die wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Dokument; KIID) im Sinne von Art. 70 Bst. e UCITSG zu veröffentlichen. 2) Eine bestehende Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien kann bis zum 31. März 2018 bei der FMA einen Antrag auf Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder als AIFM nach dem AIFMG stellen. Ein solcher Antrag hemmt die Frist nach Abs. 3 und Art. 75 Abs. 3. 3) Werden von der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien keine bescheinigte Investmentunternehmen verwaltet, erlischt die bestehende Bewilligung vorbehaltlich Abs. 4 spätestens mit Ablauf der Frist nach Abs. 1. Die Bewilligung erlischt vorbehaltlich Abs. 1 ebenfalls mit rechtskräftiger Ablehnung der Anträge nach Abs. 2 durch die FMA. In beiden Fällen kommt Art. 75 Abs. 3 sinngemäss zur Anwendung. 4) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 3 die Frist nach Abs. 1 ausnahmsweise auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft um höchstens sechs Monate verlängern, soweit der Antrag auf Fristverlängerung spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der FMA eingereicht wird.

Your change, as a redline

Art. 76 b) bestehende Verwaltungsgesellschaften

1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bewilligung für eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien bleibt aufrecht, sofern die Verwaltungsgesellschaft bei der FMA spätestens bis zum 31. März 2018 für mindestens ein Investmentunternehmen eine Bescheinigung nach diesem Gesetz beantragt hat. 1a) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Bewilligung nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, welche Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien während der Übergangsfrist nach Art. 75 Abs. 1 im EWR an Kleinanleger vertreibt, hat für jedes Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien die wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Dokument; KIID) im Sinne von Art. 70 Bst. e UCITSG zu veröffentlichen. 2) Eine bestehende Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien kann bis zum 31. März 2018 bei der FMA einen Antrag auf Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder als AIFM nach dem AIFMG stellen. Ein solcher Antrag hemmt die Frist nach Abs. 3 und Art. 75 Abs. 3. 3) Werden von der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien keine bescheinigte Investmentunternehmen verwaltet, erlischt die bestehende Bewilligung vorbehaltlich Abs. 4 spätestens mit Ablauf der Frist nach Abs. 1. Die Bewilligung erlischt vorbehaltlich Abs. 1 ebenfalls mit rechtskräftiger Ablehnung der Anträge nach Abs. 2 durch die FMA. In beiden Fällen kommt Art. 75 Abs. 3 sinngemäss zur Anwendung. 4) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 3 die Frist nach Abs. 1 ausnahmsweise auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft um höchstens sechs Monate verlängern, soweit der Antrag auf Fristverlängerung spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der FMA eingereicht wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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