Propose a change

Erschliessungsreglement (ER)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17 Grundsätze

1 Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Bei den Leitungen gilt als Feinerschliessung die Erschliessung ab Anschlusspunkt der Basis- und Groberschliessung bis innerkant Gebäudewand, jedoch maximal bis und mit Wasserzähler. 2 Die Anlagen der Feinerschliessung sind nach den rechtsverbindlichen Plänen, den Bestimmungen dieses Reglements und der Werkreglemente auszuführen. 3 In der Regel ist jedes Baugrundstück ab der Feinerschliessung durch einen eigenen direkten Hausanschluss zu erschliessen. Kosten, die der Gemeinde daraus entstehen, sind vom Grundeigentümer vollumfänglich zu übernehmen. Dasselbe gilt für Hausanschlüsse, die direkt an Anlagen der Basis- oder Groberschliessung angeschlossen sind. 4 Der Gemeinderat kann die Feinerschliessung von Bauland gemäss Art. 5 der kantonalen Verordnung über die Landumlegung gegen volle Entschädigung durchsetzen, wenn ein dringender Bedarf an baureifem Bauland besteht. Die Durchsetzung innerhalb eines Perimeters kann auch von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des Landes gehört, begehrt werden. Der Gemeinderat leitet das Verfahren ein.

Your change, as a redline

Art. 17 Grundsätze

1 Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Bei den Leitungen gilt als Feinerschliessung die Erschliessung ab Anschlusspunkt der Basis- und Groberschliessung bis innerkant Gebäudewand, jedoch maximal bis und mit Wasserzähler. 2 Die Anlagen der Feinerschliessung sind nach den rechtsverbindlichen Plänen, den Bestimmungen dieses Reglements und der Werkreglemente auszuführen. 3 In der Regel ist jedes Baugrundstück ab der Feinerschliessung durch einen eigenen direkten Hausanschluss zu erschliessen. Kosten, die der Gemeinde daraus entstehen, sind vom Grundeigentümer vollumfänglich zu übernehmen. Dasselbe gilt für Hausanschlüsse, die direkt an Anlagen der Basis- oder Groberschliessung angeschlossen sind. 4 Der Gemeinderat kann die Feinerschliessung von Bauland gemäss Art. 5 der kantonalen Verordnung über die Landumlegung gegen volle Entschädigung durchsetzen, wenn ein dringender Bedarf an baureifem Bauland besteht. Die Durchsetzung innerhalb eines Perimeters kann auch von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des Landes gehört, begehrt werden. Der Gemeinderat leitet das Verfahren ein.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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