Erschliessungsreglement (ER)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 18 Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung
1 Der Gemeinderat kann Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagen auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Überbauungspläne zu erstellen. 2 Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungs- und Entsorgungsanlagen können vom Gemeinderat verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt oder eine andere Lösung nicht zumutbar ist. Gleichermassen können Grundeigentümer auch verpflichtet werden, Nachbarn Rechte an ihrem Boden für die Ausführung eigener Erschliessungsanlagen zu gewähren (öffentliches Notwegrecht, Durchleitungsrechte). 3 Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen werden im Überbauungsplan oder, sofern kein solcher erlassen wird, im Perimeterverfahren festgesetzt. Die Entschädigungen für die Mitbenützung privater Anlagen oder die Einräumung von Rechten werden vom Gemeinderat nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt.
Art. 18 Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung
1 Der Gemeinderat kann Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagen auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Überbauungspläne zu erstellen. 2 Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungs- und Entsorgungsanlagen können vom Gemeinderat verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt oder eine andere Lösung nicht zumutbar ist. Gleichermassen können Grundeigentümer auch verpflichtet werden, Nachbarn Rechte an ihrem Boden für die Ausführung eigener Erschliessungsanlagen zu gewähren (öffentliches Notwegrecht, Durchleitungsrechte). 3 Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen werden im Überbauungsplan oder, sofern kein solcher erlassen wird, im Perimeterverfahren festgesetzt. Die Entschädigungen für die Mitbenützung privater Anlagen oder die Einräumung von Rechten werden vom Gemeinderat nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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