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Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 29

Baureife und Erschliessung: Private Erschliessung 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können mit Bewilligung des Gemeinderates die geplanten Erschliessungsanlagen nach den Vorschriften der Gemeinde auf eigene Kosten erstellen. 2 Die Gemeinde übernimmt die Erschliessungsanlagen in der Regel spätestens im Zeitpunkt, in dem sie nach der Erschliessungsplanung hätten erstellt werden müssen. Der Gemeinderat hat unmittelbar nach Erteilung der Bewilligung zur vorzeitigen Erschliessung einen Kostenverteiler nach Massgabe der Beitragsordnung der Gemeinde aufzustellen. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Fälligkeit der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch Verordnung. Art. 29a * Bauverpflichtung und Kaufrecht: Vertragliche Bauverpflichtung 1 Zur Steigerung der Baulandverfügbarkeit kann die Gemeinde mit den Grundeigentümern und den Grundeigentümerinnen verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen, welche ein übertragbares Kaufrecht zugunsten der Gemeinde vorsehen. Bei Neueinzonungen ist die Frist von Art. 29b Abs. 1 zu beachten. 2 In Ausübung des Kaufrechts erworbene Grundstücke führt die Gemeinde so bald als möglich einer Überbauung zu. Art. 29b * Bauverpflichtung und Kaufrecht: Überbauungsverpflichtung und gesetzliches Kaufrecht der Gemeinden 1 Bei Neueinzonungen sind die der Bauzone zugewiesenen Grundstücke innerhalb von sieben Jahren nach realisierter Erschliessung zu überbauen. 2 Bei bestehenden Bauzonen kann der Gemeinderat, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Frist von fünf bis zehn Jahren für die Überbauung eines baulich nicht genutzten oder wesentlich unternutzten Grundstückes setzen. Ein öffentliches Interesse an einer Überbauungspflicht besteht namentlich dann, wenn im betreffenden Gebiet das Angebot an verfügbarem Bauland ungenügend ist. 3 Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen. 4 Bei denkmalpflegerisch geschützten Ensembles ist eine Überbauungsverpflichtung ausgeschlossen. 5 Werden die Grundstücke innerhalb der Fristen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 nicht überbaut, so steht der Gemeinde innert zwei Jahren ein auch zugunsten Dritter ausübbares Kaufrecht zum Verkehrswert zu. Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, so erlässt sie eine entsprechende Verfügung mit dem zum Zeitpunkt der Verfügung amtlich geschätzten Verkehrswert. So erworbene Grundstücke sind innert nützlicher Frist der Überbauung zuzuführen.

Your change, as a redline

Art. 29

Baureife und Erschliessung: Private Erschliessung 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können mit Bewilligung des Gemeinderates die geplanten Erschliessungsanlagen nach den Vorschriften der Gemeinde auf eigene Kosten erstellen. 2 Die Gemeinde übernimmt die Erschliessungsanlagen in der Regel spätestens im Zeitpunkt, in dem sie nach der Erschliessungsplanung hätten erstellt werden müssen. Der Gemeinderat hat unmittelbar nach Erteilung der Bewilligung zur vorzeitigen Erschliessung einen Kostenverteiler nach Massgabe der Beitragsordnung der Gemeinde aufzustellen. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Fälligkeit der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch Verordnung. Art. 29a * Bauverpflichtung und Kaufrecht: Vertragliche Bauverpflichtung 1 Zur Steigerung der Baulandverfügbarkeit kann die Gemeinde mit den Grundeigentümern und den Grundeigentümerinnen verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen, welche ein übertragbares Kaufrecht zugunsten der Gemeinde vorsehen. Bei Neueinzonungen ist die Frist von Art. 29b Abs. 1 zu beachten. 2 In Ausübung des Kaufrechts erworbene Grundstücke führt die Gemeinde so bald als möglich einer Überbauung zu. Art. 29b * Bauverpflichtung und Kaufrecht: Überbauungsverpflichtung und gesetzliches Kaufrecht der Gemeinden 1 Bei Neueinzonungen sind die der Bauzone zugewiesenen Grundstücke innerhalb von sieben Jahren nach realisierter Erschliessung zu überbauen. 2 Bei bestehenden Bauzonen kann der Gemeinderat, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Frist von fünf bis zehn Jahren für die Überbauung eines baulich nicht genutzten oder wesentlich unternutzten Grundstückes setzen. Ein öffentliches Interesse an einer Überbauungspflicht besteht namentlich dann, wenn im betreffenden Gebiet das Angebot an verfügbarem Bauland ungenügend ist. 3 Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen. 4 Bei denkmalpflegerisch geschützten Ensembles ist eine Überbauungsverpflichtung ausgeschlossen. 5 Werden die Grundstücke innerhalb der Fristen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 nicht überbaut, so steht der Gemeinde innert zwei Jahren ein auch zugunsten Dritter ausübbares Kaufrecht zum Verkehrswert zu. Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, so erlässt sie eine entsprechende Verfügung mit dem zum Zeitpunkt der Verfügung amtlich geschätzten Verkehrswert. So erworbene Grundstücke sind innert nützlicher Frist der Überbauung zuzuführen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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