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Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht

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Art. 30

Abstandsvorschriften: Gegenüber öffentlichem Grund, Landesgrenze und Gewässern 1 Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Abstände einzuhalten (ab äusserstem Bauteil): * a) * 2.5 m vom öffentlichen Grund bei Rad- und Gehwegen; in den übrigen Fällen 5 m vom öffentlichen Grund bei offener Bauweise; an Kantonsstrassen ausserhalb des Baugebietes 15 m b) 20 m von der schweizerischen Landesgrenze, soweit sie Zollgrenze ist, mit Ausnahme der Zolldienstgebäude c) * … 2 Die Gemeinden können gegen Entschädigung ihre schriftliche Zustimmung zu einer Unterschreitung des Abstandes nach Abs. 1 lit. a gegenüber öffentlichem Grund geben, sofern es sich nicht um eine Verkehrsfläche handelt. * Art. 31 * Abstandsvorschriften: Ausnahmen 1 Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen gewähren, allenfalls mit Bedingungen und Auflagen gemäss Art. 71: a) gegenüber dem öffentlichen Grund und dem Wald für vorspringende Gebäudeteile und kleinere Bauten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 b) gegenüber dem Wald für Bauten und Anlagen, deren Zweckbestimmung einen Standort innerhalb des Waldbereiches erfordert, wie Erschliessungswege usw. Art. 32 Abstandsvorschriften: Unter Privatgrundstücken: Grundsatz 1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. * 2 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. * 3 Bauten und Anlagen dürfen mit ihrem äussersten Bauteil die im Abstand von 2.5 m parallel zur Grenze verlaufende Linie nicht überschreiten, sofern der Gemeinderat und die Nachbarin oder der Nachbar nicht ihre schriftliche Zustimmung geben. * 4 Aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Erhaltung der Bausubstanz können die Gemeinden in ihrer Bauordnung geringere Grenzabstände vorsehen. * 5 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.5 m können an die Grenze gestellt werden. Sie dürfen bis zu einer Höhe von 1.0 m hinterfüllt oder freigelegt werden. Höhere Stützmauern haben einen Abstand von der Hälfte der Höhe über 1.5 m einzuhalten. Den Grenzabstand von Stützmauern entlang von öffentlichen Anlagen bestimmt der Gemeinderat. * 6 Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen unterirdische Anlagen, Tiefbauten, Unterniveaubauten und unterirdische Bauten, die das massgebende Terrain um nicht mehr als 50 cm überragen und keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen verursachen, gesondert behandeln. * Art. 33 Abstandsvorschriften: Unter Privatgrundstücken: Anbaurecht und verdichtete Siedlungsformen 1 Bei geschlossener Bauweise muss in der Regel an die Seitenmauer der Nachbarbaute angebaut werden. 2 Wurde bei offener Bauweise eine Baute an die Grenze gestellt, hat die Nachbarin oder der Nachbar das Recht, an die dem eigenen Grundstück zugewandte Seite im gleichen Ausmass anzubauen. Dies gilt nicht bei bestehenden Bauten in gestaffelter Bauweise. 3 In der eigenen, an der Grenze stehenden Umfassungsmauer dürfen gegen den Willen der Nachbarin oder des Nachbarn keine Fenster und Türen angebracht werden. 4 Bei geschlossener oder verdichteter Bauweise und bei zusammengebauten Häusern können kleinere Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte sowie an der Fassade angebrachte Bauteile wie Balkone, überdachte Hauszugänge und dergleichen in einem Abstand von weniger als 2.5 m von der Grenze erstellt werden, wenn sie für das Nachbargrundstück keine nachteiligen Auswirkungen zur Folge haben. Art. 34 * Nutzung von Dach- und Untergeschossen 1 Dach- und Untergeschosse von bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bestehenden Bauten dürfen für Wohn- und Arbeitszwecke unter Einhaltung der massgeblichen Höhenmasse ohne Anrechnung an die Ausnützungsziffer ausgebaut und genutzt werden. Art. 35 Gestaltung der Bauten: Grundsatz 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen eine gute Gesamtwirkung vorsehen. * 2 Besondere Sorgfalt ist geboten im Bereich empfindlicher Orts- und Strassenbilder, Landschaften, Flussufer und Erholungsgebiete. Kulturell wertvolle Bausubstanz ist nach Möglichkeit zu erhalten. 3 Im Baubewilligungsverfahren sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu verfügen. 4 An die Baubewilligung kann die Auflage geknüpft werden, dass Bäume bestehen bleiben oder neue Bäume und Sträucher gepflanzt und Grünflächen erhalten oder geschaffen werden. Art. 36 Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften: Abstellplätze 1 Die Gemeinden können in der Bauordnung oder durch besondere Bauvorschriften bestimmen, dass: a) in bestimmten Gebieten keine oder nur beschränkte Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen oder dass sie ausserhalb dieser Gebiete vorzusehen sind, wenn öffentliche Interessen jene an der Erstellung von Abstellplätzen überwiegen b) die vorgesehenen Abstellplätze zum Schutze der Nachbarschaft unterirdisch angelegt oder überdeckt werden müssen, falls die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind c) die Abstellplätze für ein bestimmtes Gebiet in einer Gemeinschaftsanlage zusammengefasst werden d) dieselben Abstellplätze für zeitlich auseinanderliegende Parkbedürfnisse den Bedarf mehrerer Benützerkreise abdecken Art. 37 Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften: Spielplätze, Grün- und Ruheflächen 1 Bei der Erstellung oder Erweiterung von Mehrfamilien-, Geschäfts- und Schulhäusern, Spitälern und anderen Anlagen sind je nach Zweckbestimmung der Baute oder Anlage in angemessenem Umfang verkehrssichere Spielplätze oder Grün- und Ruheflächen zu schaffen. Art. 38 * Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften: Rücksicht auf Behinderte 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs sind bei deren Bau und umfassenden Sanierung oder Erweiterung hindernisfrei zu gestalten. 2 Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von Wohnsiedlungen und Gebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten sowie von Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen ist der Zugang zu den Wohnungen und den Gebäuden hindernisfrei zu gestalten. 3 Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von Wohnsiedlungen und Gebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten kann die Bewilligungsbehörde vorschreiben, dass einzelne Wohnungen so erstellt und eingerichtet werden, dass sie im Bedarfsfall auf Bedürfnisse Behinderter anpassbar sind. Art. 39 Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Bauliche Sicherheit und Schutz der Gesundheit 1 Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion, Material und Energiehaushalt den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch während ihres Bestandes die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Sachen gefährden. 2 Bauten und Anlagen haben nach aussen wie im Innern den Anforderungen der Wohn- und Arbeitshygiene, der Unfallverhütung sowie des Brandschutzes zu genügen. * 3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den baulichen und betrieblichen Brandschutz sowie über die Unfallverhütung bei Bauten. Art. 39a * … Art. 40 Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Ausmündungen und Garagevorplätze 1 Ausmündungen und Ausgänge aller Art auf öffentliche Verkehrsanlagen sind so zu gestalten, dass gute Sichtverhältnisse gewährleistet sind und der Fahr- und Fussgängerverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. 2 Ausfahrtsrampen dürfen in einem Abstand von mindestens 2 m von der bestehenden oder künftigen Verkehrsanlage an keine Neigung über 3% und hernach höchstens eine solche von 12% aufweisen. 3 Garagevorplätze und Besucherparkplätze sind so anzulegen, dass die öffentliche Verkehrsanlage nicht in Anspruch genommen wird. 4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Strassengesetzes. Art. 41 Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Einwirkungen 1 Bauten und Anlagen sind unzulässig, wenn aus ihrer bestimmungsgemässen Benützung schädliche oder lästige Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen auf die Umgebung zu erwarten sind, die mit der Zonenordnung und dem Charakter der Umgebung nicht vereinbar sind. 2 Vorbehalten bleiben weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Bestimmungen des Privatrechts über den Schutz vor übermässigen Einwirkungen. Art. 42–42n * … * Art. 43 Besondere Bestimmungen: Materialabbauzone: Abbau- und Wiederherstellungsplan 1 Der Materialabbau hat nach einem von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller zu erarbeitenden und von der Bewilligungsbehörde zu genehmigenden Abbau- und Wiederherstellungsplan nach Vorgabe des Quartierplanes gemäss Art. 17 Abs. 4 zu erfolgen. 2 Der Abbau- und Wiederherstellungsplan hat über Fläche, Volumen, Zeitraum und Etappierung des Abbaus sowie über die Erschliessung, die Transportwege und -mittel Auskunft zu geben. Er hat auch Angaben über die vorgesehene Wiederherstellung für die Folgenutzung zu enthalten. Art. 44 Besondere Bestimmungen: Materialabbauzone: Abbaubewilligung 1 Die Abbaubewilligung ist zu befristen. Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Bauten und Anlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber nach Beendigung des Abbaus auf eigene Kosten zu entfernen. 2 Die Einhaltung der im Abbau- und Wiederherstellungsplan sowie in der Abbaubewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen ist mit der Erteilung der Bewilligung durch eine von der Behörde festzusetzende Garantieleistung sicherzustellen. Art. 45 Besondere Bestimmungen: Campingplätze 1 Über längere Zeit betriebene Zelt- und Campingplätze dürfen nur auf erschlossenen Grundstücken in den dafür ausgeschiedenen Zonen bewilligt werden. Art. 46 Besondere Bestimmungen: Parzellierung und Grenzverlegung 1 Begehren auf Unterteilung von Grundstücken und Grenzverlegungen in Baugebieten sind vom kantonalen Amt für Geoinformation von Amtes wegen dem zuständigen Gemeinderat bekanntzugeben. Dieser hat darüber zu entscheiden. * 2 Der Gemeinderat hat allfällige sich aus der Grundstücksteilung oder Grenzverlegung ergebende Nutzungsbeschränkungen auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch anmerken zu lassen. Art. 47 Besondere Bestimmungen: Wiederaufbaupflicht 1 Wird ein Gebäude, das zu einer Bauflucht der geschlossenen Bauweise gehört oder aus anderen Gründen für das Ortsbild von hervorragender Bedeutung ist, abgebrochen, durch eine Feuersbrunst oder auf andere Weise zerstört, muss es wieder aufgebaut werden, wenn Gründe der Siedlungsgestaltung dies gebieten. 2 Hat die Eigentümerin oder der Eigentümer innert fünf Jahren seit dem Abbruch oder der Zerstörung kein Bauprojekt eingereicht oder trotz erteilter Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen, kann die Gemeinde nach einer letzten befristeten Mahnung das Grundstück enteignen und es zum Zwecke des Wiederaufbaus veräussern oder den Wiederaufbau selbst vornehmen. Art. 47a * Besondere Bestimmungen: Mobilfunkanlagen 1 In reinen Wohnzonen sowie Dorf-, Kern- und Altstadtzonen sind Mobilfunkanlagen nur bewilligungsfähig, wenn kein Standort in einer anderen Zone möglich ist. 2 Die Mobilfunkbetreiber haben mit dem Baugesuch einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Nachweises. 3 Die Bewilligungsbehörde kann von den Mobilfunkbetreibern für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen eine Standortevaluation verlangen und eine Standortevaluation durchführen. 5 Altrechtliche Bauten und Anlagen, Ausnahmebewilligungen Art. 48 Besitzstandsgarantie: Grundsatz 1 Bestehende Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften nicht entsprechen, sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in ihrem Bestand garantiert. 2 Sie dürfen erneuert oder teilweise geändert werden, wenn der bisherige Zustand hinsichtlich Form, Stellung, Gestaltung, Umfang und Nutzung im Wesentlichen erhalten bleibt. 3 Unter den gleichen Voraussetzungen können sie innert fünf Jahren wieder aufgebaut werden, wenn der Wiederaufbau nicht wichtigen Anliegen der Raumplanung widerspricht, die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt und eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. * 4 Soweit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nicht mehr zonenkonform sind, gelten für sie die Vorschriften des Bundesrechts. * Art. 49 Besitzstandsgarantie: Erweiterung und Zweckänderung 1 Bestehende altrechtliche Bauten und Anlagen dürfen erweitert oder in ihrer Zweckbestimmung geändert werden, wenn die Rechtswidrigkeit dadurch nicht wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. * 2 Zonenfremde gewerbliche oder industrielle Betriebe innerhalb der Bauzonen dürfen erweitert werden, wenn dadurch insgesamt eine Verbesserung eintritt. Art. 50 Anpassungspflicht 1 Mit der Bewilligung sind die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht zu verlangen. Art. 51 Ausnahmebewilligungen: Allgemeines 1 Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewährt werden, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. Art. 52 Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Neubau und Zweckänderung 1 Die Errichtung oder Zweckänderung zonenfremder Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kann bewilligt werden, wenn: a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen Art. 53 * Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Landwirtschaftliche Wohnbauten und unter Schutz gestellte Bauten und Anlagen 1 Landwirtschaftliche Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen dürfen im Rahmen des Bundesrechts zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken genutzt werden. 2 Unter Schutz gestellte Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dürfen im Rahmen des Bundesrechts in ihrem Zweck geändert werden. 6 Bewilligungsverfahren Art. 54 Bewilligungspflicht 1 Bauten und Anlagen bedürfen der behördlichen Bewilligung. 2 Dies gilt für alle Vorkehren, durch welche nachbarliche oder öffentliche Interessen berührt werden könnten, insbesondere für: a) * die Errichtung neuer und die Erneuerung, Änderung und Erweiterung bestehender Hoch- und Tiefbauten, inkl. kulturhistorisch sowie gesundheits- oder baupolizeilich und energetisch bedeutsame bauliche Massnahmen im Freien, an der Aussenhülle und im Innern bestehender Bauten b) * die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen oder Teilen hiervon c) den Abbruch oder die Wiederherstellung einer Baute oder eines Teils davon d) * die Errichtung von Jauchegruben sowie von Mauern und Einfriedungen sowie Solarzäunen, wenn sie die Höhe von 1.5 m übersteigen e) die Einrichtung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Lagerungsplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Zelt- und Campingplätzen f) Antennen- und Reklameanlagen g) * Bohrungen und Geländeveränderungen, die zum gewachsenen Boden eine Niveaudifferenz von mehr als 1.5 m bewirken oder welche mehr als 200 m³ Aufschüttungen oder Abgrabungen umfassen h) provisorische Bauten und Fahrnisbauten, welche über längere Zeiträume abgestellt oder ortsfest verwendet werden, wie Wohnwagen und Treibhäuser 3 Bei öffentlichen Bauten gilt das in diesem Abschnitt geregelte Verfahren nur soweit, als die einschlägigen Gesetze nichts anderes vorschreiben. 4 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern und an Fassaden genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung. Solche Vorhaben sind der zuständigen Behörde zu melden. Solaranlagen auf oder an Kultur- und Naturdenkmälern oder in Schutzzonen von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Gemeinden können für Solaranlagen bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch Solaranlagen, die nicht auf Dächern und an Fassaden angebracht werden, ohne Baubewilligung erstellt werden können. Grundsätzlich gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen vor. * 4bis In Arbeitszonen bedürfen Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden keiner Baubewilligung, auch wenn sie nach Art. 32a RPV nicht genügend angepasst sind. 5 Mit Ausnahme von Abs. 4 richtet sich die Bewilligungspflicht ausschliesslich nach kantonalem Recht. Bauliche Massnahmen geringfügiger Bedeutung sind durch Verordnung von der Bewilligungspflicht zu befreien. Von der Bewilligungspflicht befreite Massnahmen haben keine Grenzabstandsvorschriften und keinen Baulinienabstand einzuhalten. Wird eine Strasse oder ein Platz nachträglich erweitert, sind von der Baubewilligungspflicht befreite bauliche Massnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen. * Art. 55 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Bauten und Anlagen werden bewilligt, wenn sie den Vorschriften und Planungen von Bund, Kanton und Gemeinde genügen. 2 Der Abbruch von Bauten und Anlagen wird bewilligt, wenn nicht überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Erhaltung kulturell wertvoller Bausubstanz entgegenstehen. Art. 56 Zuständige Behörde: Gemeinderat 1 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist mit Ausnahme der in Art. 57 aufgeführten Vorhaben der Gemeinderat. 2 Bei geringfügigen Bauvorhaben, die im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind, ist der Gemeinderat zuständig. Er kann ein Referat oder Amt als zuständig erklären, ebenso für die Vorprüfung des Baugesuches. Art. 57 Zuständige Behörde: Baudepartement 1 Das Baudepartement ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie von Bewilligungen für: a) * sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen b) Materialabbaustellen und Deponieplätze c) industrielle und gewerbliche Bauvorhaben d) * Spitäler, Heime, Schulbauten, Theater, Konzerträume, Kirchen, Versammlungslokale, Sportstadien, Mehrzweckhallen, Vergnügungslokale sowie Bauten mit Räumen für eine Personenbelegung von mehr als 300 Personen e) * der Landwirtschaft dienende Bauvorhaben f) * Einstellhallen für Motorfahrzeuge, Tiefgaragen und Garagen (Parkings) mit einer Grundfläche von mehr als 600 m² g) * Räume, in welchen feuergefährliche und explosive Stoffe gelagert werden h) Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, Pumpwerke, Wasserreservoirs usw i) * Gebäude mit einer Höhe von mehr als 30 m (Hochhäuser) 2 Auf Antrag der Gemeinde kann der Regierungsrat zur Erteilung von Bewilligungen für Bauvorhaben gemäss Abs. 1 lit. c–f den Gemeinderat solcher Gemeinden als zuständig erklären, die eine fachlich qualifizierte Beurteilung gewährleisten. Art. 58 Verfahren: Gesuchsunterlagen und Einreichung des Gesuchs 1 Das Baugesuch hat in doppelter, in den Fällen von Art. 57 in dreifacher Ausführung, die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen, von der Bauherrschaft oder ihrer bevollmächtigten Vertretung unterzeichneten Unterlagen zu enthalten, insbesondere: a) Angaben über die Zweckbestimmung der Baute oder Anlage sowie den Baubeschrieb, nötigenfalls mit detaillierter Berechnung der Ausnützung b) * einen aktuellen Situationsplan und allenfalls den Grundbuchauszug sowie die Bevollmächtigung zur Einreichung des Baugesuches c) Grundrissplan aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Angabe der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fensterflächen sowie der Hauptaussenmasse d) Schnitt- und Fassadenpläne in der Regel im Massstab 1:100 mit Angabe der Höhenkoten, des gewachsenen und gestalteten Terrains bis an die Grundstücksgrenzen sowie des massgeblichen Höhenbezugspunktes e) Angaben über die Umgebungsgestaltung und die Erschliessungsanlagen f) gegebenenfalls den begründeten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung g) bei Vorhaben gemäss Art. 57 Angaben über die Art des beabsichtigten Betriebs und die betriebstechnischen Einrichtungen h) die nach dem Umweltschutzrecht des Bundes erforderlichen Unterlagen i) Angaben über den Schutzraumbau k) in der Regel die Unterlagen über den Energiehaushalt (Art. 42) l) * einen Nachweis der erforderlichen Objektschutzmassnahmen, wenn Grundstücke im Bereich der Gefährdung gemäss Eintrag im Zonenplan, Naturgefahrenkarte oder Gefahrenhinweiskarte liegen 2 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, nötigenfalls Ergänzungen zu verlangen. Bei geringfügigen Vorhaben kann sie auf bestimmte Unterlagen verzichten. * 3 Das Baugesuch ist beim Gemeinderat einzureichen. Erfordert das Vorhaben Bewilligungen mehrerer Behörden, hat der Gemeinderat die Gesuchsunterlagen umgehend zur Vorprüfung an die Koordinationsstelle weiterzuleiten (Art. 66). 4 Eine in allen Gemeindekanzleien aufliegende und an Bauwillige abzugebende Weisung des Baudepartementes umschreibt die Einzelheiten. Art. 59 Verfahren: Aussteckung 1 Mit der Einreichung des Baugesuches ist auf dem Baugrundstück eine Aussteckung vorzunehmen, aus der bei darstellbaren Vorhaben die Anordnung und der Verlauf von Tiefbauten, die künftige Gestalt von Hochbauten mit der Höhe des Dachgesimses und der Dachneigung sowie eine ins Gewicht fallende Umgebungsgestaltung ersichtlich sind. 2 Die Aussteckung muss bestehen bleiben, bis über das Baugesuch rechtskräftig entschieden ist. Art. 60 Verfahren: Vorprüfung 1 Die örtliche Baubehörde prüft umgehend, ob die Unterlagen gemäss Art. 58 und die Aussteckung den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen; andernfalls ordnet sie die Änderung oder Ergänzung an. Sind die Gesuchsunterlagen von der Koordinationsstelle vorgeprüft worden (Art. 66), überprüft die örtliche Baubehörde nur die Aussteckung. 2 Die Änderung oder Ergänzung der Gesuchsunterlagen und der Aussteckung kann insbesondere bei Zuständigkeit anderer Behörden auch noch später verlangt werden. Art. 61 Verfahren: Bekanntmachung 1 Die örtliche Baubehörde schreibt Bau- und Ausnahmegesuche nach der Vorprüfung unverzüglich im Amtsblatt aus und zeigt sie den Anstösserinnen und Anstössern des Baugrundstückes – soweit bekannt – schriftlich an. Bei Stockwerkeigentum genügt die Anzeige an den Verwalter. Bedarf das Vorhaben weitere Bewilligungen nach kantonalem oder eidgenössischem Recht, sind die entsprechenden Gesuche nach Möglichkeit mit dem Baugesuch bekanntzumachen und öffentlich aufzulegen. * 2 Die Bekanntmachung hat die nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu enthalten. 3 Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind die Gesuchsunterlagen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. * 4 Bei Baugesuchen für Bauten und Anlagen, welche sich nur unwesentlich auf Natur und Landschaft, Denkmalpflege und geschützte Ortsbilder auswirken, kann die Baubewilligungsbehörde oder bei Gemeinden das Baureferat eine Auflagefrist von 20 Tagen vorsehen. Bei Baugesuchen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sowie bei Baugesuchen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beträgt die Auflagefrist ausnahmslos 30 Tage. * Art. 62 Wahrung von Ansprüchen Dritter: Geltendmachung 1 Gegen das Bauvorhaben können innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat Einwendungen erhoben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangt werden. 2 Die Einwendungen sind an die Bauherrschaft weiterzuleiten, welche innert 20 Tagen dazu Stellung nehmen kann. Art. 63 Wahrung von Ansprüchen Dritter: Verwirkung des Rekursrechts 1 Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Rekursrecht. 2 Den Einwenderinnen und Einwendern und denjenigen, die das Zustellungsbegehren rechtzeitig angebracht haben, sind alle Entscheide über das Vorhaben zuzustellen. In der Regel ist dafür eine Gebühr zu erheben. Art. 64 Der baurechtliche Entscheid: Zuständigkeit des Gemeinderates 1 Der Gemeinderat hat innert längstens zwei Monaten seit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Falle von Einwendungen beträgt die Behandlungsfrist vier Monate. * 2 Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich oder fallen einzelne Fragen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates, leitet er seinen Antrag zusammen mit allfälligen Einwendungen und Stellungnahmen an die zuständige Instanz. Deren Entscheid wird zusammen mit dem Baurechtsentscheid eröffnet. Die Behandlungsfrist verlängert sich in diesen Fällen um einen Monat. Art. 65 Der baurechtliche Entscheid: Zuständigkeit des Baudepartementes 1 Baugesuche, für deren Behandlung das Baudepartement zuständig ist, hat der Gemeinderat nach erfolgter Vorprüfung und Publikation umgehend im Doppel an das Baudepartement weiterzuleiten. 2 Der Gemeinderat hat seinen Antrag zum Baugesuch zusammen mit den Einwendungen, den Zustellungsbegehren und einer allfälligen Stellungnahme der Bauherrschaft innert zwei Monaten seit der öffentlichen Auflage an das Baudepartement weiterzuleiten. 3 Das Baudepartement hat das Gesuch innert drei Monaten ab Eingang des gemeinderätlichen Antrages zu behandeln. Soweit die Zuständigkeit bei anderen Departementen liegt, holt es deren Bericht und Zustimmung ein. Art. 66 Der baurechtliche Entscheid: Koordination; Vorprüfung der Unterlagen und Abstimmung der Entscheide 1 Sind für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Bewilligungsentscheide mehrerer Behörden erforderlich, ist das Baudepartement bzw. die nach den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde für eine genügende Koordination dieser Entscheide verantwortlich (Koordinationsstelle). 2 Die Koordinationsstelle kontrolliert umgehend die Vollständigkeit der vom Gemeinderat weitergeleiteten Gesuchsunterlagen (Art. 58 Abs. 3) und ordnet die nötigen Ergänzungen an. Kommt die Bauherrschaft entsprechenden Auflagen nicht nach, wird das Verfahren eingestellt. 3 Nach Eingang der Unterlagen gemäss Art. 65 Abs. 2 setzt die Koordinationsstelle den übrigen Bewilligungsbehörden Frist zur Stellungnahme an. Diese haben die erforderlichen Auflagen und Bedingungen zu begründen und sind bei ihren Bewilligungsentscheiden an ihre Stellungnahmen gebunden, solange sich die Voraussetzungen für die Beurteilung nicht ändern. 4 Die Koordinationsstelle sorgt mit den nötigen Anordnungen für eine inhaltliche Abstimmung und für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Entscheide. 5 Kann eine der erforderlichen Bewilligungen von vornherein oder nach Durchführung des Koordinationsverfahrens nicht erteilt werden, weist die dafür zuständige Behörde das Gesuch ab. 6 Die Behandlungsfristen richten sich nach Art. 65 Abs. 3. 7 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts. Art. 67 Der baurechtliche Entscheid: Entscheid 1 Steht der Ausführung der Baute oder Anlage aus öffentlich-rechtlichen Gründen nichts entgegen, erteilt die zuständige Behörde vorbehältlich allfälliger Rechtsmittel die Baubewilligung. 2 Bedingen besondere Umstände die Verlängerung der Behandlungsfrist, ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller davon Mitteilung zu machen. Es ist eine neue Frist für die Erledigung anzugeben. 3 Bauvorhaben sind – vorbehältlich der Bestimmungen über Planungszonen (Art. 25 und 26) – nach dem zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch geltenden Recht zu beurteilen. 4 Der Entscheid ist unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorbringen kurz zu begründen. Art. 68 Der baurechtliche Entscheid: Vorentscheid 1 Über Fragen, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben grundlegend sind, können Vorentscheide eingeholt werden. Mit dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Fristen gemäss Art. 64 und 65 gelten sinngemäss. 2 Der Vorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid über das Baugesuch. Er ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich anfechtbar wie baurechtliche Bewilligungen. 3 Unter Vorbehalt der Rechtsänderung kann im nachfolgenden Bewilligungsverfahren der Baurechtsentscheid von Dritten hinsichtlich der vorentschiedenen Fragen nur angefochten werden, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nachgewiesen wird. Art. 69 Der baurechtliche Entscheid: Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide der Bewilligungsbehörde können die Berechtigten innert 20 Tagen ab Erhalt beim Regierungsrat Rekurs erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung dartut. 3 Erhebt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gegen einen ablehnenden Entscheid Rekurs, sind legitimierte Dritte, die Einwendungen erhoben oder den Baurechtsentscheid verlangt haben, beizuladen. 4 Verzichten die Beigeladenen während des Rekursverfahrens auf die Prozessführung, ist damit das Recht auf die Erhebung weiterer Rechtsmittel verwirkt; andernfalls wird ihnen der Entscheid wie einer Partei eröffnet. 5 … Art. 70 Vereinfachtes Verfahren 1 Geringfügige Vorhaben, die keine wesentlichen nachbarlichen und öffentlichen Interessen berühren, können vom Gemeinderat nach schriftlicher Anzeige an die direkt betroffenen Anstösserinnen und Anstösser im vereinfachten Verfahren ohne Auflage, Aussteckung und öffentliche Ausschreibung bewilligt werden. 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren anwendbar. Art. 71 Bedingungen und Auflagen 1 Bau- und Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit diese mit dem getroffenen Entscheid in einem sachlichen Zusammenhang stehen und notwendig sind, um den rechtmässigen Zustand zu sichern. 2 An Ausnahmebewilligungen kann ausserdem die Bedingung oder Auflage geknüpft werden, dass: a) der ausnahmsweise bewilligte Bau auf Widerruf hin von der jeweiligen Eigentümerin oder vom jeweiligen Eigentümer sofort und ohne Entschädigung entfernt werden müsse b) bei einer späteren Enteignung die durch den ausnahmsweise bewilligten Bau entstehende Wertvermehrung nicht berücksichtigt werde 3 Die an Ausnahmebewilligungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sind vor Baubeginn durch die Bewilligungsbehörde im Grundbuch anmerken zu lassen. Bei Bedarf können auch andere Bedingungen und Auflagen im Grundbuch angemerkt werden. 4 In begründeten Fällen kann die Einhaltung einer besonders wichtigen Bedingung oder Auflage durch die Verpflichtung zu einer angemessenen Garantieleistung sichergestellt werden. Art. 72 Verwirkung 1 Jede rechtliche Wirkung der Baubewilligung erlischt, wenn die Ausführung der Bauarbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren vom Tage der rechtskräftigen Bewilligung an begonnen und ohne erhebliche Unterbrechung durchgeführt wird. 2 Bei einem Vorentscheid erlischt jede Verbindlichkeit, wenn nicht vor Ablauf dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft ein Baugesuch eingereicht wird. Art. 73 Änderung der Pläne 1 Nach Bekanntmachung des Baugesuches sind Planänderungen zulässig, soweit keine zusätzlichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen betroffen sind und das Projekt in seinen Grundzügen gleichbleibt. 2 Nach dem Eintritt der Rechtskraft können unwesentliche Änderungen, welche weder öffentliche noch private Interessen berühren, ohne nochmalige Ausschreibung bewilligt werden. 3 In den übrigen Fällen ist das Baubewilligungsverfahren neu einzuleiten. Art. 74 Baukontrolle 1 Mit der Ausführung der Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung erteilt ist und keine Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung hängig sind. 2 Die Baupolizeibehörde der Gemeinde beaufsichtigt die vorschriftsgemässe Bauausführung und erlässt die erforderlichen baupolizeilichen Anordnungen. 3 Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Baupolizeibehörde der Gemeinde über sämtliche wichtigen Etappen des Baufortschritts zu unterrichten. 7 Entschädigungen, Beiträge und Gebühren Art. 75 Entschädigungen 1 Beschränkungen des Grundeigentums begründen, vorbehältlich einer formellen Enteignung, nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen. 2 Die Festsetzung der Entschädigung und das Verfahren bei formeller oder materieller Enteignung richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes. Art. 76 Beiträge und Gebühren: Grundsatz 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Erschliessungswerke neu oder besser erschlossen werden und dadurch eine Wertvermehrung erfahren, sind zur Leistung von angemessenen Beiträgen an sämtliche dem Gemeinwesen erwachsende Kosten verpflichtet. 2 Werden unüberbaute Grundstücke nachträglich eingezont und an bestehende Erschliessungswerke angeschlossen, ist ebenfalls ein angemessener Kostenbeitrag zu leisten. 3 Die Beitragspflicht besteht bei: a) Neubau, Ausbau und Korrektion von Strassen, Wegen, Plätzen und Trottoirs b) Errichtung oder Ausbau von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen 4 Die Gemeinden sind zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen verpflichtet. 5 Sie sind befugt, für die von ihnen erstellten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen ausserdem Anschlussgebühren und wiederkehrende Betriebs-, Benützungs- oder Unterhaltsgebühren zu erheben. 6 Die Vorschriften der Gemeinden über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen und Anschluss-, Betriebs-, Benützungs- oder Unterhaltsgebühren bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wobei ihm volle Überprüfungsbefugnis zukommt. Art. 77 Beiträge und Gebühren: Erhebung von Beiträgen * 1 Der Gemeinderat hat über die im Perimeterplan eingetragenen Grundstücke einen Kostenverteiler aufzustellen, der den beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bekanntzugeben ist. Die einzelne Beitragsforderung ist den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern durch Verfügung mitzuteilen. 2 Gegen die Beitragsverfügung kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. 3 Über die Einsprache entscheidet der Gemeinderat, sofern sie nicht auf gütlichem Wege erledigt werden kann. 4 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz angerufen werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes2). * Art. 78 Beiträge und Gebühren: Fälligkeit und Stundung * 1 Die Beiträge werden nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügung mit der Fertigstellung des Erschliessungswerkes fällig. * 2) SHR 711.100. 2 Nach Beginn der Bauarbeiten können die Gemeinden von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Akontobeiträge verlangen. Voraussetzung ist, dass Perimeterplan und Kostenverteiler mindestens in ihrer provisorischen Ausgestaltung bekannt sind. 3 Grundeigentümerbeiträge und Anschluss-, Betriebs-, Benützungs- oder Unterhaltsgebühren verjähren nach 5 Jahren. Bei Grundeigentümerbeiträgen beginnt die Verjährungsfrist mit der Fertigstellung des Erschliessungswerkes zu laufen. Bei wiederkehrenden Gebühren beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf der Periode, für die sie geschuldet sind. Für Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 138 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 analog. * 4 Die Beiträge und Gebühren verjähren in jedem Fall nach 10 Jahren. * 5 Die Stundung der Beiträge ist untersagt. Bei bereits gestundeten Beiträgen darf die Stundung nicht verlängert werden. * Art. 79 Beiträge und Gebühren: Sicherstellung der Forderung * 1 Für Beitragsforderungen hat die Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB. 2 Der Gemeinderat hat das Pfandrecht bei gestundeten Beiträgen oder bei Zahlungsverweigerung im Grundbuch eintragen zu lassen. 8 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 80 Vollzug: Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des Gesetzes aus. Art. 81 Vollzug: Baupolizei 1 Die Baupolizei ist Sache der Gemeinden, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet. Die Aufsicht obliegt dem Baudepartement. 2 Die Organe der Baupolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Art. 82 Vollzug: Übertragung von Vollzugsaufgaben 1 Die Vollzugsbehörden können gemeinschaftliche Verwaltungsorgane oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung. Definitive Verfügungen hat die nach Gesetz zuständige Behörde zu erlassen. 2 Soweit das Gesetz eine bestimmte Behörde als zuständig erklärt, kann gemeinschaftlichen Verwaltungsorganen oder Privaten die Vorbereitung des Entscheides übertragen werden. Art. 83 Vollzug: Gebühren und Barauslagen 1 Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz kann die Gemeinde bzw. der Regierungsrat Gebühren erheben und Ersatz der Barauslagen verlangen. 2 Die Leistung von Vorschüssen oder Sicherstellungen richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 3 Wo die Prüfung von Baugesuchen den Beizug von Sachverständigen oder die Anordnung von Untersuchungen oder Expertisen erforderlich macht, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Regel für die Kosten aufzukommen. Art. 84 Vollzug: Grundbuchanmerkungen 1 Nebst den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen hat der Gemeinderat die Quartierpläne samt Sonderbauvorschriften im Grundbuch anmerken zu lassen. Baulinienpläne können im Grundbuch eingetragen werden, wenn dies aufgrund der Verhältnisse angezeigt ist. 2 Der Regierungsrat kann noch in weiteren Fällen die Anmerkung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch vorschreiben, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat. Art. 85 Sanktionen: Straftatbestände und Zuständigkeit 1 Vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen werden mit Bussen bis zu Fr. 50'000.00 bestraft. 2 In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz Verweigerung der Bewilligung, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf Fr. 100'000.00 erhöht werden. 3 Zuständig ist die Baubewilligungsbehörde, deren Strafbefugnis jedoch auf die Hälfte der Maximalstrafe begrenzt ist. Hält sie eine höhere Busse für geboten, überweist sie den Fall gemäss Art. 30 Abs. 4 EG zum StGB3) an die zuständige Untersuchungsbehörde. Art. 86 Sanktionen: Verschiedene Bestimmungen 1 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. 3 Widerrechtliche Gewinne sind einzuziehen. Dabei sind die Bestimmungen des StGB sinngemäss anzuwenden. * Art. 87 Sanktionen: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes 1 Wird ein Bauvorhaben oder die Zweckänderung einer Baute unter Missachtung von Vorschriften oder in Abweichung von einer Bewilligung ausgeführt, verfügt die Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten bzw. ein Benützungsverbot und setzt der Bauherrschaft unter Androhung der Ersatzvornahme eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. 2 Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht; die Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen verlängern. Im baurechtlichen Entscheid ordnet die Bewilligungsbehörde auch an, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. 3 Für Forderungen und Verzugszins aus Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB. Das Pfandrecht ist auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch einzutragen. Art. 88 Übergangsbestimmung 1 Das Gesetz findet mit Ausnahme der Verfahrensbestimmungen Anwendung auf Bauvorhaben und Planungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig bewilligt oder genehmigt sind. 3) Berichtigung durch das Büro des Kantonsrates infolge eines sinnstörenden Versehens (analog Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes über den Kantonsrat). 2 Das Gesetz ist anwendbar auf die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an Erschliessungsanlagen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch kein definitiver Kostenverteiler vorliegt. Art. 89 Schlussbestimmungen: Anpassung an das neue Recht 1 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verordnungen bleiben, soweit sie nicht Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt werden. 2 Bestimmungen in den Bauordnungen, die den unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, sind mit dem Inkrafttreten aufgehoben; an ihrer Stelle gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Bauordnungen sind innert längstens fünf Jahren anzupassen. 3 Die aufgrund des bisherigen Rechts geltenden Zonenpläne und die übrigen Planungen der Gemeinden mit den dazugehörigen Vorschriften bleiben weiterhin in Kraft, sind aber innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen und nötigenfalls den neuen Vorschriften anzupassen. Der Regierungsrat kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. Art. 90 Schlussbestimmungen: Änderungen bisherigen Rechts4) Art. 91 Schlussbestimmungen: Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Baugesetz für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 wird aufgehoben. Art. 92 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft5). 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 4) Gegenstandslos. 5) In Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1611). 6) Amtsblatt 1998, S. 1579. Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. September 2010 1 Die Baubegriffe und Messweisen der Bauordnungen der Gemeinden bleiben so lange in Kraft, bis die betreffende Gemeinde die Bauordnung und allenfalls den Zonenplan angepasst hat. Dies hat innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. Der Regierungsrat kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. Nach Ablauf der Frist ist Art. 27 unmittelbar anwendbar. 2 Die bestehenden Quartier- und Baulinienpläne, die diesem Gesetz widersprechen, sind spätestens innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Der Regierungsrat kann diese Frist angemessen verlängern. Nach Ablauf der Frist ist Art. 27 unmittelbar anwendbar. 3 Die bestehenden Bestimmungen und Definitionen betreffend die Ausnützungsziffer können beibehalten werden. Art. T2 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezember 2012 1 Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen zu stehenden Gewässern bis 0.5 ha ha einen Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.

Your change, as a redline

Art. 30

Abstandsvorschriften: Gegenüber öffentlichem Grund, Landesgrenze und Gewässern 1 Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Abstände einzuhalten (ab äusserstem Bauteil): * a) * 2.5 m vom öffentlichen Grund bei Rad- und Gehwegen; in den übrigen Fällen 5 m vom öffentlichen Grund bei offener Bauweise; an Kantonsstrassen ausserhalb des Baugebietes 15 m b) 20 m von der schweizerischen Landesgrenze, soweit sie Zollgrenze ist, mit Ausnahme der Zolldienstgebäude c) * … 2 Die Gemeinden können gegen Entschädigung ihre schriftliche Zustimmung zu einer Unterschreitung des Abstandes nach Abs. 1 lit. a gegenüber öffentlichem Grund geben, sofern es sich nicht um eine Verkehrsfläche handelt. * Art. 31 * Abstandsvorschriften: Ausnahmen 1 Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen gewähren, allenfalls mit Bedingungen und Auflagen gemäss Art. 71: a) gegenüber dem öffentlichen Grund und dem Wald für vorspringende Gebäudeteile und kleinere Bauten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 b) gegenüber dem Wald für Bauten und Anlagen, deren Zweckbestimmung einen Standort innerhalb des Waldbereiches erfordert, wie Erschliessungswege usw. Art. 32 Abstandsvorschriften: Unter Privatgrundstücken: Grundsatz 1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. * 2 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. * 3 Bauten und Anlagen dürfen mit ihrem äussersten Bauteil die im Abstand von 2.5 m parallel zur Grenze verlaufende Linie nicht überschreiten, sofern der Gemeinderat und die Nachbarin oder der Nachbar nicht ihre schriftliche Zustimmung geben. * 4 Aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Erhaltung der Bausubstanz können die Gemeinden in ihrer Bauordnung geringere Grenzabstände vorsehen. * 5 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.5 m können an die Grenze gestellt werden. Sie dürfen bis zu einer Höhe von 1.0 m hinterfüllt oder freigelegt werden. Höhere Stützmauern haben einen Abstand von der Hälfte der Höhe über 1.5 m einzuhalten. Den Grenzabstand von Stützmauern entlang von öffentlichen Anlagen bestimmt der Gemeinderat. * 6 Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen unterirdische Anlagen, Tiefbauten, Unterniveaubauten und unterirdische Bauten, die das massgebende Terrain um nicht mehr als 50 cm überragen und keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen verursachen, gesondert behandeln. * Art. 33 Abstandsvorschriften: Unter Privatgrundstücken: Anbaurecht und verdichtete Siedlungsformen 1 Bei geschlossener Bauweise muss in der Regel an die Seitenmauer der Nachbarbaute angebaut werden. 2 Wurde bei offener Bauweise eine Baute an die Grenze gestellt, hat die Nachbarin oder der Nachbar das Recht, an die dem eigenen Grundstück zugewandte Seite im gleichen Ausmass anzubauen. Dies gilt nicht bei bestehenden Bauten in gestaffelter Bauweise. 3 In der eigenen, an der Grenze stehenden Umfassungsmauer dürfen gegen den Willen der Nachbarin oder des Nachbarn keine Fenster und Türen angebracht werden. 4 Bei geschlossener oder verdichteter Bauweise und bei zusammengebauten Häusern können kleinere Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte sowie an der Fassade angebrachte Bauteile wie Balkone, überdachte Hauszugänge und dergleichen in einem Abstand von weniger als 2.5 m von der Grenze erstellt werden, wenn sie für das Nachbargrundstück keine nachteiligen Auswirkungen zur Folge haben. Art. 34 * Nutzung von Dach- und Untergeschossen 1 Dach- und Untergeschosse von bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bestehenden Bauten dürfen für Wohn- und Arbeitszwecke unter Einhaltung der massgeblichen Höhenmasse ohne Anrechnung an die Ausnützungsziffer ausgebaut und genutzt werden. Art. 35 Gestaltung der Bauten: Grundsatz 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen eine gute Gesamtwirkung vorsehen. * 2 Besondere Sorgfalt ist geboten im Bereich empfindlicher Orts- und Strassenbilder, Landschaften, Flussufer und Erholungsgebiete. Kulturell wertvolle Bausubstanz ist nach Möglichkeit zu erhalten. 3 Im Baubewilligungsverfahren sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu verfügen. 4 An die Baubewilligung kann die Auflage geknüpft werden, dass Bäume bestehen bleiben oder neue Bäume und Sträucher gepflanzt und Grünflächen erhalten oder geschaffen werden. Art. 36 Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften: Abstellplätze 1 Die Gemeinden können in der Bauordnung oder durch besondere Bauvorschriften bestimmen, dass: a) in bestimmten Gebieten keine oder nur beschränkte Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen oder dass sie ausserhalb dieser Gebiete vorzusehen sind, wenn öffentliche Interessen jene an der Erstellung von Abstellplätzen überwiegen b) die vorgesehenen Abstellplätze zum Schutze der Nachbarschaft unterirdisch angelegt oder überdeckt werden müssen, falls die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind c) die Abstellplätze für ein bestimmtes Gebiet in einer Gemeinschaftsanlage zusammengefasst werden d) dieselben Abstellplätze für zeitlich auseinanderliegende Parkbedürfnisse den Bedarf mehrerer Benützerkreise abdecken Art. 37 Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften: Spielplätze, Grün- und Ruheflächen 1 Bei der Erstellung oder Erweiterung von Mehrfamilien-, Geschäfts- und Schulhäusern, Spitälern und anderen Anlagen sind je nach Zweckbestimmung der Baute oder Anlage in angemessenem Umfang verkehrssichere Spielplätze oder Grün- und Ruheflächen zu schaffen. Art. 38 * Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften: Rücksicht auf Behinderte 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs sind bei deren Bau und umfassenden Sanierung oder Erweiterung hindernisfrei zu gestalten. 2 Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von Wohnsiedlungen und Gebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten sowie von Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen ist der Zugang zu den Wohnungen und den Gebäuden hindernisfrei zu gestalten. 3 Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von Wohnsiedlungen und Gebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten kann die Bewilligungsbehörde vorschreiben, dass einzelne Wohnungen so erstellt und eingerichtet werden, dass sie im Bedarfsfall auf Bedürfnisse Behinderter anpassbar sind. Art. 39 Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Bauliche Sicherheit und Schutz der Gesundheit 1 Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion, Material und Energiehaushalt den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch während ihres Bestandes die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Sachen gefährden. 2 Bauten und Anlagen haben nach aussen wie im Innern den Anforderungen der Wohn- und Arbeitshygiene, der Unfallverhütung sowie des Brandschutzes zu genügen. * 3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den baulichen und betrieblichen Brandschutz sowie über die Unfallverhütung bei Bauten. Art. 39a * … Art. 40 Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Ausmündungen und Garagevorplätze 1 Ausmündungen und Ausgänge aller Art auf öffentliche Verkehrsanlagen sind so zu gestalten, dass gute Sichtverhältnisse gewährleistet sind und der Fahr- und Fussgängerverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. 2 Ausfahrtsrampen dürfen in einem Abstand von mindestens 2 m von der bestehenden oder künftigen Verkehrsanlage an keine Neigung über 3% und hernach höchstens eine solche von 12% aufweisen. 3 Garagevorplätze und Besucherparkplätze sind so anzulegen, dass die öffentliche Verkehrsanlage nicht in Anspruch genommen wird. 4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Strassengesetzes. Art. 41 Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Einwirkungen 1 Bauten und Anlagen sind unzulässig, wenn aus ihrer bestimmungsgemässen Benützung schädliche oder lästige Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen auf die Umgebung zu erwarten sind, die mit der Zonenordnung und dem Charakter der Umgebung nicht vereinbar sind. 2 Vorbehalten bleiben weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Bestimmungen des Privatrechts über den Schutz vor übermässigen Einwirkungen. Art. 42–42n * … * Art. 43 Besondere Bestimmungen: Materialabbauzone: Abbau- und Wiederherstellungsplan 1 Der Materialabbau hat nach einem von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller zu erarbeitenden und von der Bewilligungsbehörde zu genehmigenden Abbau- und Wiederherstellungsplan nach Vorgabe des Quartierplanes gemäss Art. 17 Abs. 4 zu erfolgen. 2 Der Abbau- und Wiederherstellungsplan hat über Fläche, Volumen, Zeitraum und Etappierung des Abbaus sowie über die Erschliessung, die Transportwege und -mittel Auskunft zu geben. Er hat auch Angaben über die vorgesehene Wiederherstellung für die Folgenutzung zu enthalten. Art. 44 Besondere Bestimmungen: Materialabbauzone: Abbaubewilligung 1 Die Abbaubewilligung ist zu befristen. Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Bauten und Anlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber nach Beendigung des Abbaus auf eigene Kosten zu entfernen. 2 Die Einhaltung der im Abbau- und Wiederherstellungsplan sowie in der Abbaubewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen ist mit der Erteilung der Bewilligung durch eine von der Behörde festzusetzende Garantieleistung sicherzustellen. Art. 45 Besondere Bestimmungen: Campingplätze 1 Über längere Zeit betriebene Zelt- und Campingplätze dürfen nur auf erschlossenen Grundstücken in den dafür ausgeschiedenen Zonen bewilligt werden. Art. 46 Besondere Bestimmungen: Parzellierung und Grenzverlegung 1 Begehren auf Unterteilung von Grundstücken und Grenzverlegungen in Baugebieten sind vom kantonalen Amt für Geoinformation von Amtes wegen dem zuständigen Gemeinderat bekanntzugeben. Dieser hat darüber zu entscheiden. * 2 Der Gemeinderat hat allfällige sich aus der Grundstücksteilung oder Grenzverlegung ergebende Nutzungsbeschränkungen auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch anmerken zu lassen. Art. 47 Besondere Bestimmungen: Wiederaufbaupflicht 1 Wird ein Gebäude, das zu einer Bauflucht der geschlossenen Bauweise gehört oder aus anderen Gründen für das Ortsbild von hervorragender Bedeutung ist, abgebrochen, durch eine Feuersbrunst oder auf andere Weise zerstört, muss es wieder aufgebaut werden, wenn Gründe der Siedlungsgestaltung dies gebieten. 2 Hat die Eigentümerin oder der Eigentümer innert fünf Jahren seit dem Abbruch oder der Zerstörung kein Bauprojekt eingereicht oder trotz erteilter Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen, kann die Gemeinde nach einer letzten befristeten Mahnung das Grundstück enteignen und es zum Zwecke des Wiederaufbaus veräussern oder den Wiederaufbau selbst vornehmen. Art. 47a * Besondere Bestimmungen: Mobilfunkanlagen 1 In reinen Wohnzonen sowie Dorf-, Kern- und Altstadtzonen sind Mobilfunkanlagen nur bewilligungsfähig, wenn kein Standort in einer anderen Zone möglich ist. 2 Die Mobilfunkbetreiber haben mit dem Baugesuch einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Nachweises. 3 Die Bewilligungsbehörde kann von den Mobilfunkbetreibern für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen eine Standortevaluation verlangen und eine Standortevaluation durchführen. 5 Altrechtliche Bauten und Anlagen, Ausnahmebewilligungen Art. 48 Besitzstandsgarantie: Grundsatz 1 Bestehende Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften nicht entsprechen, sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in ihrem Bestand garantiert. 2 Sie dürfen erneuert oder teilweise geändert werden, wenn der bisherige Zustand hinsichtlich Form, Stellung, Gestaltung, Umfang und Nutzung im Wesentlichen erhalten bleibt. 3 Unter den gleichen Voraussetzungen können sie innert fünf Jahren wieder aufgebaut werden, wenn der Wiederaufbau nicht wichtigen Anliegen der Raumplanung widerspricht, die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt und eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. * 4 Soweit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nicht mehr zonenkonform sind, gelten für sie die Vorschriften des Bundesrechts. * Art. 49 Besitzstandsgarantie: Erweiterung und Zweckänderung 1 Bestehende altrechtliche Bauten und Anlagen dürfen erweitert oder in ihrer Zweckbestimmung geändert werden, wenn die Rechtswidrigkeit dadurch nicht wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. * 2 Zonenfremde gewerbliche oder industrielle Betriebe innerhalb der Bauzonen dürfen erweitert werden, wenn dadurch insgesamt eine Verbesserung eintritt. Art. 50 Anpassungspflicht 1 Mit der Bewilligung sind die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht zu verlangen. Art. 51 Ausnahmebewilligungen: Allgemeines 1 Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewährt werden, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. Art. 52 Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Neubau und Zweckänderung 1 Die Errichtung oder Zweckänderung zonenfremder Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kann bewilligt werden, wenn: a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen Art. 53 * Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Landwirtschaftliche Wohnbauten und unter Schutz gestellte Bauten und Anlagen 1 Landwirtschaftliche Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen dürfen im Rahmen des Bundesrechts zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken genutzt werden. 2 Unter Schutz gestellte Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dürfen im Rahmen des Bundesrechts in ihrem Zweck geändert werden. 6 Bewilligungsverfahren Art. 54 Bewilligungspflicht 1 Bauten und Anlagen bedürfen der behördlichen Bewilligung. 2 Dies gilt für alle Vorkehren, durch welche nachbarliche oder öffentliche Interessen berührt werden könnten, insbesondere für: a) * die Errichtung neuer und die Erneuerung, Änderung und Erweiterung bestehender Hoch- und Tiefbauten, inkl. kulturhistorisch sowie gesundheits- oder baupolizeilich und energetisch bedeutsame bauliche Massnahmen im Freien, an der Aussenhülle und im Innern bestehender Bauten b) * die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen oder Teilen hiervon c) den Abbruch oder die Wiederherstellung einer Baute oder eines Teils davon d) * die Errichtung von Jauchegruben sowie von Mauern und Einfriedungen sowie Solarzäunen, wenn sie die Höhe von 1.5 m übersteigen e) die Einrichtung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Lagerungsplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Zelt- und Campingplätzen f) Antennen- und Reklameanlagen g) * Bohrungen und Geländeveränderungen, die zum gewachsenen Boden eine Niveaudifferenz von mehr als 1.5 m bewirken oder welche mehr als 200 m³ Aufschüttungen oder Abgrabungen umfassen h) provisorische Bauten und Fahrnisbauten, welche über längere Zeiträume abgestellt oder ortsfest verwendet werden, wie Wohnwagen und Treibhäuser 3 Bei öffentlichen Bauten gilt das in diesem Abschnitt geregelte Verfahren nur soweit, als die einschlägigen Gesetze nichts anderes vorschreiben. 4 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern und an Fassaden genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung. Solche Vorhaben sind der zuständigen Behörde zu melden. Solaranlagen auf oder an Kultur- und Naturdenkmälern oder in Schutzzonen von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Gemeinden können für Solaranlagen bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch Solaranlagen, die nicht auf Dächern und an Fassaden angebracht werden, ohne Baubewilligung erstellt werden können. Grundsätzlich gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen vor. * 4bis In Arbeitszonen bedürfen Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden keiner Baubewilligung, auch wenn sie nach Art. 32a RPV nicht genügend angepasst sind. 5 Mit Ausnahme von Abs. 4 richtet sich die Bewilligungspflicht ausschliesslich nach kantonalem Recht. Bauliche Massnahmen geringfügiger Bedeutung sind durch Verordnung von der Bewilligungspflicht zu befreien. Von der Bewilligungspflicht befreite Massnahmen haben keine Grenzabstandsvorschriften und keinen Baulinienabstand einzuhalten. Wird eine Strasse oder ein Platz nachträglich erweitert, sind von der Baubewilligungspflicht befreite bauliche Massnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen. * Art. 55 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Bauten und Anlagen werden bewilligt, wenn sie den Vorschriften und Planungen von Bund, Kanton und Gemeinde genügen. 2 Der Abbruch von Bauten und Anlagen wird bewilligt, wenn nicht überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Erhaltung kulturell wertvoller Bausubstanz entgegenstehen. Art. 56 Zuständige Behörde: Gemeinderat 1 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist mit Ausnahme der in Art. 57 aufgeführten Vorhaben der Gemeinderat. 2 Bei geringfügigen Bauvorhaben, die im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind, ist der Gemeinderat zuständig. Er kann ein Referat oder Amt als zuständig erklären, ebenso für die Vorprüfung des Baugesuches. Art. 57 Zuständige Behörde: Baudepartement 1 Das Baudepartement ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie von Bewilligungen für: a) * sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen b) Materialabbaustellen und Deponieplätze c) industrielle und gewerbliche Bauvorhaben d) * Spitäler, Heime, Schulbauten, Theater, Konzerträume, Kirchen, Versammlungslokale, Sportstadien, Mehrzweckhallen, Vergnügungslokale sowie Bauten mit Räumen für eine Personenbelegung von mehr als 300 Personen e) * der Landwirtschaft dienende Bauvorhaben f) * Einstellhallen für Motorfahrzeuge, Tiefgaragen und Garagen (Parkings) mit einer Grundfläche von mehr als 600 m² g) * Räume, in welchen feuergefährliche und explosive Stoffe gelagert werden h) Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, Pumpwerke, Wasserreservoirs usw i) * Gebäude mit einer Höhe von mehr als 30 m (Hochhäuser) 2 Auf Antrag der Gemeinde kann der Regierungsrat zur Erteilung von Bewilligungen für Bauvorhaben gemäss Abs. 1 lit. c–f den Gemeinderat solcher Gemeinden als zuständig erklären, die eine fachlich qualifizierte Beurteilung gewährleisten. Art. 58 Verfahren: Gesuchsunterlagen und Einreichung des Gesuchs 1 Das Baugesuch hat in doppelter, in den Fällen von Art. 57 in dreifacher Ausführung, die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen, von der Bauherrschaft oder ihrer bevollmächtigten Vertretung unterzeichneten Unterlagen zu enthalten, insbesondere: a) Angaben über die Zweckbestimmung der Baute oder Anlage sowie den Baubeschrieb, nötigenfalls mit detaillierter Berechnung der Ausnützung b) * einen aktuellen Situationsplan und allenfalls den Grundbuchauszug sowie die Bevollmächtigung zur Einreichung des Baugesuches c) Grundrissplan aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Angabe der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fensterflächen sowie der Hauptaussenmasse d) Schnitt- und Fassadenpläne in der Regel im Massstab 1:100 mit Angabe der Höhenkoten, des gewachsenen und gestalteten Terrains bis an die Grundstücksgrenzen sowie des massgeblichen Höhenbezugspunktes e) Angaben über die Umgebungsgestaltung und die Erschliessungsanlagen f) gegebenenfalls den begründeten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung g) bei Vorhaben gemäss Art. 57 Angaben über die Art des beabsichtigten Betriebs und die betriebstechnischen Einrichtungen h) die nach dem Umweltschutzrecht des Bundes erforderlichen Unterlagen i) Angaben über den Schutzraumbau k) in der Regel die Unterlagen über den Energiehaushalt (Art. 42) l) * einen Nachweis der erforderlichen Objektschutzmassnahmen, wenn Grundstücke im Bereich der Gefährdung gemäss Eintrag im Zonenplan, Naturgefahrenkarte oder Gefahrenhinweiskarte liegen 2 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, nötigenfalls Ergänzungen zu verlangen. Bei geringfügigen Vorhaben kann sie auf bestimmte Unterlagen verzichten. * 3 Das Baugesuch ist beim Gemeinderat einzureichen. Erfordert das Vorhaben Bewilligungen mehrerer Behörden, hat der Gemeinderat die Gesuchsunterlagen umgehend zur Vorprüfung an die Koordinationsstelle weiterzuleiten (Art. 66). 4 Eine in allen Gemeindekanzleien aufliegende und an Bauwillige abzugebende Weisung des Baudepartementes umschreibt die Einzelheiten. Art. 59 Verfahren: Aussteckung 1 Mit der Einreichung des Baugesuches ist auf dem Baugrundstück eine Aussteckung vorzunehmen, aus der bei darstellbaren Vorhaben die Anordnung und der Verlauf von Tiefbauten, die künftige Gestalt von Hochbauten mit der Höhe des Dachgesimses und der Dachneigung sowie eine ins Gewicht fallende Umgebungsgestaltung ersichtlich sind. 2 Die Aussteckung muss bestehen bleiben, bis über das Baugesuch rechtskräftig entschieden ist. Art. 60 Verfahren: Vorprüfung 1 Die örtliche Baubehörde prüft umgehend, ob die Unterlagen gemäss Art. 58 und die Aussteckung den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen; andernfalls ordnet sie die Änderung oder Ergänzung an. Sind die Gesuchsunterlagen von der Koordinationsstelle vorgeprüft worden (Art. 66), überprüft die örtliche Baubehörde nur die Aussteckung. 2 Die Änderung oder Ergänzung der Gesuchsunterlagen und der Aussteckung kann insbesondere bei Zuständigkeit anderer Behörden auch noch später verlangt werden. Art. 61 Verfahren: Bekanntmachung 1 Die örtliche Baubehörde schreibt Bau- und Ausnahmegesuche nach der Vorprüfung unverzüglich im Amtsblatt aus und zeigt sie den Anstösserinnen und Anstössern des Baugrundstückes – soweit bekannt – schriftlich an. Bei Stockwerkeigentum genügt die Anzeige an den Verwalter. Bedarf das Vorhaben weitere Bewilligungen nach kantonalem oder eidgenössischem Recht, sind die entsprechenden Gesuche nach Möglichkeit mit dem Baugesuch bekanntzumachen und öffentlich aufzulegen. * 2 Die Bekanntmachung hat die nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu enthalten. 3 Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind die Gesuchsunterlagen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. * 4 Bei Baugesuchen für Bauten und Anlagen, welche sich nur unwesentlich auf Natur und Landschaft, Denkmalpflege und geschützte Ortsbilder auswirken, kann die Baubewilligungsbehörde oder bei Gemeinden das Baureferat eine Auflagefrist von 20 Tagen vorsehen. Bei Baugesuchen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sowie bei Baugesuchen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beträgt die Auflagefrist ausnahmslos 30 Tage. * Art. 62 Wahrung von Ansprüchen Dritter: Geltendmachung 1 Gegen das Bauvorhaben können innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat Einwendungen erhoben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangt werden. 2 Die Einwendungen sind an die Bauherrschaft weiterzuleiten, welche innert 20 Tagen dazu Stellung nehmen kann. Art. 63 Wahrung von Ansprüchen Dritter: Verwirkung des Rekursrechts 1 Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Rekursrecht. 2 Den Einwenderinnen und Einwendern und denjenigen, die das Zustellungsbegehren rechtzeitig angebracht haben, sind alle Entscheide über das Vorhaben zuzustellen. In der Regel ist dafür eine Gebühr zu erheben. Art. 64 Der baurechtliche Entscheid: Zuständigkeit des Gemeinderates 1 Der Gemeinderat hat innert längstens zwei Monaten seit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Falle von Einwendungen beträgt die Behandlungsfrist vier Monate. * 2 Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich oder fallen einzelne Fragen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates, leitet er seinen Antrag zusammen mit allfälligen Einwendungen und Stellungnahmen an die zuständige Instanz. Deren Entscheid wird zusammen mit dem Baurechtsentscheid eröffnet. Die Behandlungsfrist verlängert sich in diesen Fällen um einen Monat. Art. 65 Der baurechtliche Entscheid: Zuständigkeit des Baudepartementes 1 Baugesuche, für deren Behandlung das Baudepartement zuständig ist, hat der Gemeinderat nach erfolgter Vorprüfung und Publikation umgehend im Doppel an das Baudepartement weiterzuleiten. 2 Der Gemeinderat hat seinen Antrag zum Baugesuch zusammen mit den Einwendungen, den Zustellungsbegehren und einer allfälligen Stellungnahme der Bauherrschaft innert zwei Monaten seit der öffentlichen Auflage an das Baudepartement weiterzuleiten. 3 Das Baudepartement hat das Gesuch innert drei Monaten ab Eingang des gemeinderätlichen Antrages zu behandeln. Soweit die Zuständigkeit bei anderen Departementen liegt, holt es deren Bericht und Zustimmung ein. Art. 66 Der baurechtliche Entscheid: Koordination; Vorprüfung der Unterlagen und Abstimmung der Entscheide 1 Sind für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Bewilligungsentscheide mehrerer Behörden erforderlich, ist das Baudepartement bzw. die nach den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde für eine genügende Koordination dieser Entscheide verantwortlich (Koordinationsstelle). 2 Die Koordinationsstelle kontrolliert umgehend die Vollständigkeit der vom Gemeinderat weitergeleiteten Gesuchsunterlagen (Art. 58 Abs. 3) und ordnet die nötigen Ergänzungen an. Kommt die Bauherrschaft entsprechenden Auflagen nicht nach, wird das Verfahren eingestellt. 3 Nach Eingang der Unterlagen gemäss Art. 65 Abs. 2 setzt die Koordinationsstelle den übrigen Bewilligungsbehörden Frist zur Stellungnahme an. Diese haben die erforderlichen Auflagen und Bedingungen zu begründen und sind bei ihren Bewilligungsentscheiden an ihre Stellungnahmen gebunden, solange sich die Voraussetzungen für die Beurteilung nicht ändern. 4 Die Koordinationsstelle sorgt mit den nötigen Anordnungen für eine inhaltliche Abstimmung und für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Entscheide. 5 Kann eine der erforderlichen Bewilligungen von vornherein oder nach Durchführung des Koordinationsverfahrens nicht erteilt werden, weist die dafür zuständige Behörde das Gesuch ab. 6 Die Behandlungsfristen richten sich nach Art. 65 Abs. 3. 7 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts. Art. 67 Der baurechtliche Entscheid: Entscheid 1 Steht der Ausführung der Baute oder Anlage aus öffentlich-rechtlichen Gründen nichts entgegen, erteilt die zuständige Behörde vorbehältlich allfälliger Rechtsmittel die Baubewilligung. 2 Bedingen besondere Umstände die Verlängerung der Behandlungsfrist, ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller davon Mitteilung zu machen. Es ist eine neue Frist für die Erledigung anzugeben. 3 Bauvorhaben sind – vorbehältlich der Bestimmungen über Planungszonen (Art. 25 und 26) – nach dem zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch geltenden Recht zu beurteilen. 4 Der Entscheid ist unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorbringen kurz zu begründen. Art. 68 Der baurechtliche Entscheid: Vorentscheid 1 Über Fragen, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben grundlegend sind, können Vorentscheide eingeholt werden. Mit dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Fristen gemäss Art. 64 und 65 gelten sinngemäss. 2 Der Vorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid über das Baugesuch. Er ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich anfechtbar wie baurechtliche Bewilligungen. 3 Unter Vorbehalt der Rechtsänderung kann im nachfolgenden Bewilligungsverfahren der Baurechtsentscheid von Dritten hinsichtlich der vorentschiedenen Fragen nur angefochten werden, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nachgewiesen wird. Art. 69 Der baurechtliche Entscheid: Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide der Bewilligungsbehörde können die Berechtigten innert 20 Tagen ab Erhalt beim Regierungsrat Rekurs erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung dartut. 3 Erhebt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gegen einen ablehnenden Entscheid Rekurs, sind legitimierte Dritte, die Einwendungen erhoben oder den Baurechtsentscheid verlangt haben, beizuladen. 4 Verzichten die Beigeladenen während des Rekursverfahrens auf die Prozessführung, ist damit das Recht auf die Erhebung weiterer Rechtsmittel verwirkt; andernfalls wird ihnen der Entscheid wie einer Partei eröffnet. 5 … Art. 70 Vereinfachtes Verfahren 1 Geringfügige Vorhaben, die keine wesentlichen nachbarlichen und öffentlichen Interessen berühren, können vom Gemeinderat nach schriftlicher Anzeige an die direkt betroffenen Anstösserinnen und Anstösser im vereinfachten Verfahren ohne Auflage, Aussteckung und öffentliche Ausschreibung bewilligt werden. 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren anwendbar. Art. 71 Bedingungen und Auflagen 1 Bau- und Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit diese mit dem getroffenen Entscheid in einem sachlichen Zusammenhang stehen und notwendig sind, um den rechtmässigen Zustand zu sichern. 2 An Ausnahmebewilligungen kann ausserdem die Bedingung oder Auflage geknüpft werden, dass: a) der ausnahmsweise bewilligte Bau auf Widerruf hin von der jeweiligen Eigentümerin oder vom jeweiligen Eigentümer sofort und ohne Entschädigung entfernt werden müsse b) bei einer späteren Enteignung die durch den ausnahmsweise bewilligten Bau entstehende Wertvermehrung nicht berücksichtigt werde 3 Die an Ausnahmebewilligungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sind vor Baubeginn durch die Bewilligungsbehörde im Grundbuch anmerken zu lassen. Bei Bedarf können auch andere Bedingungen und Auflagen im Grundbuch angemerkt werden. 4 In begründeten Fällen kann die Einhaltung einer besonders wichtigen Bedingung oder Auflage durch die Verpflichtung zu einer angemessenen Garantieleistung sichergestellt werden. Art. 72 Verwirkung 1 Jede rechtliche Wirkung der Baubewilligung erlischt, wenn die Ausführung der Bauarbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren vom Tage der rechtskräftigen Bewilligung an begonnen und ohne erhebliche Unterbrechung durchgeführt wird. 2 Bei einem Vorentscheid erlischt jede Verbindlichkeit, wenn nicht vor Ablauf dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft ein Baugesuch eingereicht wird. Art. 73 Änderung der Pläne 1 Nach Bekanntmachung des Baugesuches sind Planänderungen zulässig, soweit keine zusätzlichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen betroffen sind und das Projekt in seinen Grundzügen gleichbleibt. 2 Nach dem Eintritt der Rechtskraft können unwesentliche Änderungen, welche weder öffentliche noch private Interessen berühren, ohne nochmalige Ausschreibung bewilligt werden. 3 In den übrigen Fällen ist das Baubewilligungsverfahren neu einzuleiten. Art. 74 Baukontrolle 1 Mit der Ausführung der Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung erteilt ist und keine Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung hängig sind. 2 Die Baupolizeibehörde der Gemeinde beaufsichtigt die vorschriftsgemässe Bauausführung und erlässt die erforderlichen baupolizeilichen Anordnungen. 3 Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Baupolizeibehörde der Gemeinde über sämtliche wichtigen Etappen des Baufortschritts zu unterrichten. 7 Entschädigungen, Beiträge und Gebühren Art. 75 Entschädigungen 1 Beschränkungen des Grundeigentums begründen, vorbehältlich einer formellen Enteignung, nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen. 2 Die Festsetzung der Entschädigung und das Verfahren bei formeller oder materieller Enteignung richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes. Art. 76 Beiträge und Gebühren: Grundsatz 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Erschliessungswerke neu oder besser erschlossen werden und dadurch eine Wertvermehrung erfahren, sind zur Leistung von angemessenen Beiträgen an sämtliche dem Gemeinwesen erwachsende Kosten verpflichtet. 2 Werden unüberbaute Grundstücke nachträglich eingezont und an bestehende Erschliessungswerke angeschlossen, ist ebenfalls ein angemessener Kostenbeitrag zu leisten. 3 Die Beitragspflicht besteht bei: a) Neubau, Ausbau und Korrektion von Strassen, Wegen, Plätzen und Trottoirs b) Errichtung oder Ausbau von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen 4 Die Gemeinden sind zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen verpflichtet. 5 Sie sind befugt, für die von ihnen erstellten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen ausserdem Anschlussgebühren und wiederkehrende Betriebs-, Benützungs- oder Unterhaltsgebühren zu erheben. 6 Die Vorschriften der Gemeinden über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen und Anschluss-, Betriebs-, Benützungs- oder Unterhaltsgebühren bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wobei ihm volle Überprüfungsbefugnis zukommt. Art. 77 Beiträge und Gebühren: Erhebung von Beiträgen * 1 Der Gemeinderat hat über die im Perimeterplan eingetragenen Grundstücke einen Kostenverteiler aufzustellen, der den beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bekanntzugeben ist. Die einzelne Beitragsforderung ist den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern durch Verfügung mitzuteilen. 2 Gegen die Beitragsverfügung kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. 3 Über die Einsprache entscheidet der Gemeinderat, sofern sie nicht auf gütlichem Wege erledigt werden kann. 4 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz angerufen werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes2). * Art. 78 Beiträge und Gebühren: Fälligkeit und Stundung * 1 Die Beiträge werden nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügung mit der Fertigstellung des Erschliessungswerkes fällig. * 2) SHR 711.100. 2 Nach Beginn der Bauarbeiten können die Gemeinden von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Akontobeiträge verlangen. Voraussetzung ist, dass Perimeterplan und Kostenverteiler mindestens in ihrer provisorischen Ausgestaltung bekannt sind. 3 Grundeigentümerbeiträge und Anschluss-, Betriebs-, Benützungs- oder Unterhaltsgebühren verjähren nach 5 Jahren. Bei Grundeigentümerbeiträgen beginnt die Verjährungsfrist mit der Fertigstellung des Erschliessungswerkes zu laufen. Bei wiederkehrenden Gebühren beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf der Periode, für die sie geschuldet sind. Für Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 138 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 analog. * 4 Die Beiträge und Gebühren verjähren in jedem Fall nach 10 Jahren. * 5 Die Stundung der Beiträge ist untersagt. Bei bereits gestundeten Beiträgen darf die Stundung nicht verlängert werden. * Art. 79 Beiträge und Gebühren: Sicherstellung der Forderung * 1 Für Beitragsforderungen hat die Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB. 2 Der Gemeinderat hat das Pfandrecht bei gestundeten Beiträgen oder bei Zahlungsverweigerung im Grundbuch eintragen zu lassen. 8 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 80 Vollzug: Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des Gesetzes aus. Art. 81 Vollzug: Baupolizei 1 Die Baupolizei ist Sache der Gemeinden, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet. Die Aufsicht obliegt dem Baudepartement. 2 Die Organe der Baupolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Art. 82 Vollzug: Übertragung von Vollzugsaufgaben 1 Die Vollzugsbehörden können gemeinschaftliche Verwaltungsorgane oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung. Definitive Verfügungen hat die nach Gesetz zuständige Behörde zu erlassen. 2 Soweit das Gesetz eine bestimmte Behörde als zuständig erklärt, kann gemeinschaftlichen Verwaltungsorganen oder Privaten die Vorbereitung des Entscheides übertragen werden. Art. 83 Vollzug: Gebühren und Barauslagen 1 Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz kann die Gemeinde bzw. der Regierungsrat Gebühren erheben und Ersatz der Barauslagen verlangen. 2 Die Leistung von Vorschüssen oder Sicherstellungen richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 3 Wo die Prüfung von Baugesuchen den Beizug von Sachverständigen oder die Anordnung von Untersuchungen oder Expertisen erforderlich macht, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Regel für die Kosten aufzukommen. Art. 84 Vollzug: Grundbuchanmerkungen 1 Nebst den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen hat der Gemeinderat die Quartierpläne samt Sonderbauvorschriften im Grundbuch anmerken zu lassen. Baulinienpläne können im Grundbuch eingetragen werden, wenn dies aufgrund der Verhältnisse angezeigt ist. 2 Der Regierungsrat kann noch in weiteren Fällen die Anmerkung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch vorschreiben, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat. Art. 85 Sanktionen: Straftatbestände und Zuständigkeit 1 Vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen werden mit Bussen bis zu Fr. 50'000.00 bestraft. 2 In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz Verweigerung der Bewilligung, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf Fr. 100'000.00 erhöht werden. 3 Zuständig ist die Baubewilligungsbehörde, deren Strafbefugnis jedoch auf die Hälfte der Maximalstrafe begrenzt ist. Hält sie eine höhere Busse für geboten, überweist sie den Fall gemäss Art. 30 Abs. 4 EG zum StGB3) an die zuständige Untersuchungsbehörde. Art. 86 Sanktionen: Verschiedene Bestimmungen 1 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. 3 Widerrechtliche Gewinne sind einzuziehen. Dabei sind die Bestimmungen des StGB sinngemäss anzuwenden. * Art. 87 Sanktionen: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes 1 Wird ein Bauvorhaben oder die Zweckänderung einer Baute unter Missachtung von Vorschriften oder in Abweichung von einer Bewilligung ausgeführt, verfügt die Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten bzw. ein Benützungsverbot und setzt der Bauherrschaft unter Androhung der Ersatzvornahme eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. 2 Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht; die Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen verlängern. Im baurechtlichen Entscheid ordnet die Bewilligungsbehörde auch an, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. 3 Für Forderungen und Verzugszins aus Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB. Das Pfandrecht ist auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch einzutragen. Art. 88 Übergangsbestimmung 1 Das Gesetz findet mit Ausnahme der Verfahrensbestimmungen Anwendung auf Bauvorhaben und Planungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig bewilligt oder genehmigt sind. 3) Berichtigung durch das Büro des Kantonsrates infolge eines sinnstörenden Versehens (analog Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes über den Kantonsrat). 2 Das Gesetz ist anwendbar auf die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an Erschliessungsanlagen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch kein definitiver Kostenverteiler vorliegt. Art. 89 Schlussbestimmungen: Anpassung an das neue Recht 1 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verordnungen bleiben, soweit sie nicht Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt werden. 2 Bestimmungen in den Bauordnungen, die den unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, sind mit dem Inkrafttreten aufgehoben; an ihrer Stelle gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Bauordnungen sind innert längstens fünf Jahren anzupassen. 3 Die aufgrund des bisherigen Rechts geltenden Zonenpläne und die übrigen Planungen der Gemeinden mit den dazugehörigen Vorschriften bleiben weiterhin in Kraft, sind aber innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen und nötigenfalls den neuen Vorschriften anzupassen. Der Regierungsrat kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. Art. 90 Schlussbestimmungen: Änderungen bisherigen Rechts4) Art. 91 Schlussbestimmungen: Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Baugesetz für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 wird aufgehoben. Art. 92 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft5). 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 4) Gegenstandslos. 5) In Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1611). 6) Amtsblatt 1998, S. 1579. Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. September 2010 1 Die Baubegriffe und Messweisen der Bauordnungen der Gemeinden bleiben so lange in Kraft, bis die betreffende Gemeinde die Bauordnung und allenfalls den Zonenplan angepasst hat. Dies hat innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. Der Regierungsrat kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. Nach Ablauf der Frist ist Art. 27 unmittelbar anwendbar. 2 Die bestehenden Quartier- und Baulinienpläne, die diesem Gesetz widersprechen, sind spätestens innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Der Regierungsrat kann diese Frist angemessen verlängern. Nach Ablauf der Frist ist Art. 27 unmittelbar anwendbar. 3 Die bestehenden Bestimmungen und Definitionen betreffend die Ausnützungsziffer können beibehalten werden. Art. T2 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezember 2012 1 Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen zu stehenden Gewässern bis 0.5 ha ha einen Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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