Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c956f19f2d4cbc9567b294bd2a3d5928d85b3b0a969bb622e603f60db3815a2d
11 provisions
Art. 1
Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet)
betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“
bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des
gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und
Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.
Art. 2
Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen
damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1
BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen
Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und
jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den
Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70‘000, der Rest nach
Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte
Bevölkerungszahl.
b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen.
Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
1 Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
Kanton Zug 942.45
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn
die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.
Art. 3
Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der
Swisslos.
Art. 4
Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr
bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner
Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.— steht jedem Kanton unabhängig
seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht
zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen
Vereinbarungskanton ist zulässig.
Art. 5
Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu
kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter
Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.
Art. 6
Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das
Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der
Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch
einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die
Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur
Kenntnis.
Art. 7
Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines
Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens
auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.
Art. 8
Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden
Vereinbarung vor.
Art. 9
Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das
Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 10
Aufhebung der IKV 1937
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.
Art. 11
Schlussbestimmung
Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.
Beschlossen von den Vertretungen der Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin der
Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den
Kantonen am 20. Mai 2019.
Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (Kantone Deutschschweiz und
Kanton Tessin)
Dr. Andrea Bettiga, Landammann
Präsident FDKL