Propose a change

Bundesgesetz über den Nachrichtendienst

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 25 Besondere Auskunftspflichten Privater

1 Sofern es zum Erkennen, Verhindern oder Abwehren einer konkreten Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 notwendig ist, kann der NDB im Einzelfall folgende Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen: a. von einer natürlichen oder juristischen Person, die gewerbsmässig Transporte durchführt oder Transportmittel zur Verfügung stellt oder vermittelt: Auskunft über eine von ihr erbrachte Leistung; b. von privaten Betreiberinnen und Betreibern von Sicherheitsinfrastrukturen, insbesondere von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten: die Herausgabe von Aufzeichnungen, einschliesslich Aufzeichnungen von Vorgängen auf öffentlichem Grund. 2 Der NDB kann ferner Auskünfte nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) einholen. SR 780.1 Fassung gemäss Art. 46 Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Your change, as a redline

Art. 25 Besondere Auskunftspflichten Privater

1 Sofern es zum Erkennen, Verhindern oder Abwehren einer konkreten Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 notwendig ist, kann der NDB im Einzelfall folgende Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen: a. von einer natürlichen oder juristischen Person, die gewerbsmässig Transporte durchführt oder Transportmittel zur Verfügung stellt oder vermittelt: Auskunft über eine von ihr erbrachte Leistung; b. von privaten Betreiberinnen und Betreibern von Sicherheitsinfrastrukturen, insbesondere von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten: die Herausgabe von Aufzeichnungen, einschliesslich Aufzeichnungen von Vorgängen auf öffentlichem Grund. 2 Der NDB kann ferner Auskünfte nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) einholen. SR 780.1 Fassung gemäss Art. 46 Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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