Bundesgesetz über den Nachrichtendienst
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 32 Beendigung
1 Der NDB beendet die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme unverzüglich, wenn: a. die Frist abgelaufen ist; b. die Voraussetzungen für eine weitere Durchführung nicht mehr erfüllt sind; c. die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht oder die Freigabe durch die Chefin oder den Chef des VBS nicht erteilt wird. 2 In Fällen von Dringlichkeit sorgt der NDB für die umgehende Vernichtung der beschafften Daten, wenn: a. die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag ablehnt; b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS die Beschaffungsmassnahme mit sofortiger Wirkung beendet oder die Freigabe zur Weiterführung verweigert. 3 Wirken andere Dienststellen an der Durchführung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme mit, so teilt ihnen der NDB deren Beendigung mit. 4 Der NDB teilt dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS die Beendigung der Beschaffungsmassnahme mit.
Art. 32 Beendigung
1 Der NDB beendet die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme unverzüglich, wenn: a. die Frist abgelaufen ist; b. die Voraussetzungen für eine weitere Durchführung nicht mehr erfüllt sind; c. die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht oder die Freigabe durch die Chefin oder den Chef des VBS nicht erteilt wird. 2 In Fällen von Dringlichkeit sorgt der NDB für die umgehende Vernichtung der beschafften Daten, wenn: a. die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag ablehnt; b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS die Beschaffungsmassnahme mit sofortiger Wirkung beendet oder die Freigabe zur Weiterführung verweigert. 3 Wirken andere Dienststellen an der Durchführung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme mit, so teilt ihnen der NDB deren Beendigung mit. 4 Der NDB teilt dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS die Beendigung der Beschaffungsmassnahme mit.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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