Bundesgesetz über den Nachrichtendienst
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 35 Quellenschutz
1 Der NDB stellt den Schutz seiner Quellen sicher und wahrt deren Anonymität, insbesondere diejenige von ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden sowie von Personen, die Informationen über das Ausland beschaffen und dadurch gefährdet sind. Ausgenommen sind Personen, die in einem Strafverfahren schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eines Kriegsverbrechens beschuldigt werden. 2 Der NDB gibt die Identität einer in der Schweiz wohnhaften menschlichen Quelle schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bekannt, wenn die betreffende Person einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat beschuldigt wird oder wenn die Bekanntgabe unerlässlich ist, um eine schwere Straftat aufzuklären. 3 Beim Schutz der Quellen sind zu berücksichtigen: a. das Interesse des NDB an der weiteren nachrichtendienstlichen Nutzung der Quelle; b. das Schutzbedürfnis insbesondere menschlicher Quellen gegenüber Drittpersonen; c. bei technischen Quellen: geheimhaltungsbedürftige Angaben über Infrastruktur, Leistungsfähigkeit, operative Methoden und Verfahren der Informationsbeschaffung. 4 Im Streitfall entscheidet das Bundesstrafgericht. Im Übrigen gelten die massgebenden Bestimmungen über die Rechtshilfe.
Art. 35 Quellenschutz
1 Der NDB stellt den Schutz seiner Quellen sicher und wahrt deren Anonymität, insbesondere diejenige von ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden sowie von Personen, die Informationen über das Ausland beschaffen und dadurch gefährdet sind. Ausgenommen sind Personen, die in einem Strafverfahren schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eines Kriegsverbrechens beschuldigt werden. 2 Der NDB gibt die Identität einer in der Schweiz wohnhaften menschlichen Quelle schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bekannt, wenn die betreffende Person einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat beschuldigt wird oder wenn die Bekanntgabe unerlässlich ist, um eine schwere Straftat aufzuklären. 3 Beim Schutz der Quellen sind zu berücksichtigen: a. das Interesse des NDB an der weiteren nachrichtendienstlichen Nutzung der Quelle; b. das Schutzbedürfnis insbesondere menschlicher Quellen gegenüber Drittpersonen; c. bei technischen Quellen: geheimhaltungsbedürftige Angaben über Infrastruktur, Leistungsfähigkeit, operative Methoden und Verfahren der Informationsbeschaffung. 4 Im Streitfall entscheidet das Bundesstrafgericht. Im Übrigen gelten die massgebenden Bestimmungen über die Rechtshilfe.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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