Bundesgesetz über den Nachrichtendienst
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 51 INDEX NDB
1 Das Informationssystem INDEX NDB dient: a. der Feststellung, ob der NDB über eine Person, eine Organisation, eine Gruppierung, einen Gegenstand oder ein Ereignis Daten bearbeitet; b. der Ablage der von den kantonalen Vollzugsbehörden erstellten Berichte; c. der Bearbeitung von Daten aus Vorabklärungen der kantonalen Vollzugsbehörden. 2 Es ermöglicht den Behörden, die nicht am besonders gesicherten Netzwerk des NDB angeschlossen sind, den Zugriff auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, und deren sichere Übermittlung. 3 Es enthält: a. Daten zur Identifikation der in den Informationssystemen IASA NDB und IASA-GEX NDB erfassten Personen, Organisationen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse; b. die von den kantonalen Vollzugsbehörden selbstständig oder im Auftrag des NDB erstellten Berichte; c. Daten aus Vorabklärungen der kantonalen Vollzugsbehörden. 4 Die folgenden Personen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten in INDEX NDB: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB auf die Daten nach Absatz 3 Buchstaben a und b, sofern sie mit dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die Schweiz und ihre Bevölkerung beauftragt sind; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie zur Bearbeitung und Weitergabe ihrer Daten aus Vorabklärungen und ihrer Berichte an den NDB und an andere kantonale Vollzugsbehörden; Zugriff auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe c haben ausschliesslich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörde, welche die Vorabklärungen durchgeführt hat, sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Qualitätssicherungsstelle des NDB; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Durchführung sicherheits-, kriminal- und verwaltungspolizeilicher Aufgaben und zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten; d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Durchführung der Personensicherheitsprüfungen zuständigen Fachstellen nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen und von Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit sowie zur Beurteilung des Gewaltpotenzials. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). SR 128
Art. 51 INDEX NDB
1 Das Informationssystem INDEX NDB dient: a. der Feststellung, ob der NDB über eine Person, eine Organisation, eine Gruppierung, einen Gegenstand oder ein Ereignis Daten bearbeitet; b. der Ablage der von den kantonalen Vollzugsbehörden erstellten Berichte; c. der Bearbeitung von Daten aus Vorabklärungen der kantonalen Vollzugsbehörden. 2 Es ermöglicht den Behörden, die nicht am besonders gesicherten Netzwerk des NDB angeschlossen sind, den Zugriff auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, und deren sichere Übermittlung. 3 Es enthält: a. Daten zur Identifikation der in den Informationssystemen IASA NDB und IASA-GEX NDB erfassten Personen, Organisationen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse; b. die von den kantonalen Vollzugsbehörden selbstständig oder im Auftrag des NDB erstellten Berichte; c. Daten aus Vorabklärungen der kantonalen Vollzugsbehörden. 4 Die folgenden Personen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten in INDEX NDB: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB auf die Daten nach Absatz 3 Buchstaben a und b, sofern sie mit dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die Schweiz und ihre Bevölkerung beauftragt sind; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie zur Bearbeitung und Weitergabe ihrer Daten aus Vorabklärungen und ihrer Berichte an den NDB und an andere kantonale Vollzugsbehörden; Zugriff auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe c haben ausschliesslich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörde, welche die Vorabklärungen durchgeführt hat, sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Qualitätssicherungsstelle des NDB; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Durchführung sicherheits-, kriminal- und verwaltungspolizeilicher Aufgaben und zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten; d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Durchführung der Personensicherheitsprüfungen zuständigen Fachstellen nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen und von Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit sowie zur Beurteilung des Gewaltpotenzials. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). SR 128
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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