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10 provisions
Art. 1 A. Zulagen (Art. 34 GO KR) (A.)
Abgegoltene Tätigkeiten
1 Die Zulagen decken insbesondere folgende Tätigkeiten ab:
a) Ratspräsidentin/Ratspräsident: Planung der Tätigkeit des Büros; Vor-
und Nachbereitung der Sitzungen des Kantonsrates; Kommunikation;
Repräsentationen;
b) 1. Vizepräsidentin/1. Vizepräsident: Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Plenums; Vertretung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten; Studium des Wortprotokolls des Kantonsrates; Repräsentationen;
c) Präsidentin/Präsident der Geschäftsprüfungskommission: Planung
der Arbeiten der Kommission; Vor- und Nachbereitung der Vertretung
der Kommission in den Sitzungen des Kantonsrates; Koordination mit
Büro, anderen Kommissionen, Finanzkontrolle, Regierungsrat und
Verwaltung;
d) Präsidentin/Präsident einer ständigen vorbereitenden Kommission:
Planung der Arbeiten der Kommission; Vor- und Nachbereitung der
Vertretung der Kommission in den Sitzungen des Kantonsrates; Koordination mit Büro, anderen Kommissionen, Regierungsrat und Verwaltung;
1) GO KR (bGS 141.2)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1381 / 2019, S. 1108 1
141.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung
e) Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission: Aktenstudium; Planung und Koordination der Arbeiten in Subkommissionen.
Art. 2
Zulagen für die Präsidentinnen und Präsidenten der besonderen Kommissionen
1 Die Zulagen decken insbesondere folgende Tätigkeiten ab: Planung der
Arbeiten der Kommission, Vor- und Nachbereitung der Vertretung der Kommission in den Sitzungen des Kantonsrates, Koordination mit Büro, anderen
Kommissionen, Regierungsrat und Verwaltung. Allfällige Festlegungen des
Kantonsrates im Wahlbeschluss nach Art. 34 Abs. 3 GO KR gehen vor.
2 Die Zulage für das erste Jahr der Tätigkeit der Kommission wird mit der
Abrechnung der Taggelder für die erste Sitzung ausgerichtet. Sie ist auf der
Abrechnung entsprechend zu vermerken.
3 Dauert die Tätigkeit der Kommission mehr als ein Jahr, so entsteht wiederum ein Anspruch auf eine Zulage. Gleiches gilt für die Folgejahre.
Art. 3 B. Taggelder (Art. 35 GO KR) (B.)
Abgegoltene Tätigkeiten
1 Mit den Taggeldern werden abgegolten:
a) Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, insb. Studium der Sitzungsunterlagen;
b) Teilnahme an den Sitzungen;
c) Aufwendungen für die Infrastruktur zur Ausübung der Ämter, wie
Netzanschlüsse oder Geräte (Telefon, Smartphones, Tablets, PC,
Notebooks, Drucker etc.).
Art. 4
Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern
1 Sitzungen einer Subkommission berechtigen zum Bezug von Taggeldern,
sofern:
a) die Subkommission auf Beschluss des Kantonsrates oder einer Kommission beruht,
b) aus mindestens zwei Mitgliedern besteht,
c) eine Traktandenliste vorliegt
Ausserrhodische Gesetzessammlung 141.21
d) und Protokoll geführt wird.
2 Rekrutierungsgespräche von Wahlausschüssen berechtigen zum Bezug
von Taggeldern. Für das Studium der Rekrutierungsunterlagen wird gesondert ein ganzes Taggeld ausgerichtet. *
3 Die Teilnahme an Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen des
Kantonsrates berechtigt zum Bezug von Taggeldern, sofern die Veranstaltungen vom Büro genehmigt wurden.
4 Das Büro kann für Abordnungen des Kantonsrates an interkantonale oder
internationale Konferenzen mit statutarischem Rahmen, sowie an Weiterbildungsveranstaltungen für Parlamentarierinnen und Parlamentarier die Ausrichtung von Taggeldern bewilligen.
Art. 5
Ganze und halbe Taggelder
1 Zum Bezug eines ganzen Taggelds berechtigt eine Sitzung, welche mehr
als vier Stunden dauert. Dauert eine Sitzung mehr als einen Tag, so wird
das Taggeld für jeden Tag separat bestimmt.
2 Finden am selben Tag mehrere Sitzungen unterschiedlicher Gremien statt,
so berechtigt dies zum Bezug mehr als eines Taggeldes. Pro Person und
Tag können nicht mehr als drei halbe Taggelder oder ein ganzes und ein
halbes Taggeld bezogen werden.
Art. 6 C. Spesen (Art. 37 ff. GO KR) (C.)
Abrechnung bei Sitzungen und Veranstaltungen des Rates
1 Der Parlamentsdienst erhebt die Aufwendungen für die Anreise zu einer
Ratssitzung, einer Informations- oder Weiterbildungsveranstaltung mittels
Umfrage unter den teilnehmenden Ratsmitgliedern.
Art. 7 D. Abrechnung und Auszahlung (D.)
Visa
1 Die Abrechnungen für Zulagen, Taggelder und Spesen sind mit einem
Erstvisum eines Ratsmitglieds und mit einem Zweitvisum gemäss Organisationsreglement der Kantonskanzlei zu versehen.
141.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 8
Datenerfassung, Auszahlung und Belege
1 Die Mitglieder des Kantonsrates erfassen bei Amtsantritt ihre persönlichen
Daten auf einem Personalblatt und reichen dieses dem Parlamentsdienst
ein.
2 Die Zulagen werden nach Ablauf des Amtsjahres ausgerichtet. Der Parlamentsdienst erstellt zuhanden des Amtes für Finanzen eine Abrechnung
sämtlicher Zulagen.
3 Taggelder und Spesenentschädigungen werden auf den dafür vorgesehenen Formularen des Parlamentsdienstes abgerechnet.
4 Taggelder und Spesenentschädigungen werden zweimal jährlich, Ende Juni und Ende Dezember, ausbezahlt.
5 Für ausbezahlte Zulagen, Taggelder und Betreuungsentschädigungen wird
ein Lohnausweis ausgestellt.
Art. 9 E. Fraktionsentschädigungen (Art. 33 GO KR) (E.)
1 Die Fraktionsentschädigungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres ausbezahlt.
2 Die Fraktionen melden dem Parlamentsdienst jeweils zu Beginn des Amtsjahres die aktuelle Zahlstelle.
Art. 10 F. Betreuungsentschädigung (Art. 36 GO KR) (F.)
1 Eine Betreuungsentschädigung kann für Sitzungen des Kantonsrates und
seiner Organe beantragt werden.
2 Für den Antrag an das Büro ist das Formular «Antrag Betreuungsentschädigung» zu verwenden.
3 Die Betreuungsentschädigung ist innert eines Monats nach einer Sitzung
geltend zu machen.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 141.21
4 Das Büro behandelt Anträge zweimal jährlich. Es kann Belege einfordern.
Negative Entscheide werden begründet.
5 Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich (Ende Juni und Ende Dezember).
141.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.03.2023 01.04.2023 Art. 4 Abs. 2 geändert 12 / 24.03.2023
Ausserrhodische Gesetzessammlung 141.21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 2 13.03.2023 01.04.2023 geändert 12 / 24.03.2023