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Gymnasialverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 den Sitzungen der Landesschulkommission teil. *

Erziehungsdepartement 1 Das Gymnasium ist als Verwaltungseinheit dem Erziehungsdepartement (nachstehend Departement genannt) administrativ unterstellt. 2 Es stellt das Verwaltungspersonal des Gymnasiums an, soweit es diese Befugnis nicht der Schulleitung delegiert hat. 3 Reglemente der Schulleitung bedürfen der Genehmigung des Erziehungsdepartements. * III. Schulleitung Art. 6 * Schulleitung 1 Die Schulleitung ist für die Leitung der Schule verantwortlich und nimmt die weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben wahr. 2 Sie ist zuständig für die Personalführung und -entwicklung sowie für die Qualität und die Weiterentwicklung von Schule und Unterricht. 3 Ihr obliegen insbesondere: a) Erstellung der Mehrjahresplanung und der Semesterprogramme; b) Zuweisung der Lektionen an die Lehrpersonen; c) Anstellung von Aushilfen und Stellvertretungen; d) Erlass schulinterner Reglemente (Schulordnung etc.); e) Disziplinarwesen gegenüber Schülern; f) Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen und Konferenzen. Kanton Appenzell Innerrhoden 412.010 Art. 7 * Rektor 1 Der Rektor steht der Schulleitung vor und führt diese. Bei Stimmengleichheit kommt ihm der Stichentscheid zu. 2 Er trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenbereiche der Schulleitung. 3 Er vertritt die Schule nach aussen und gegenüber den Behörden. Art. 8 * …

Your change, as a redline

Art. 5 den Sitzungen der Landesschulkommission teil. *

Erziehungsdepartement 1 Das Gymnasium ist als Verwaltungseinheit dem Erziehungsdepartement (nachstehend Departement genannt) administrativ unterstellt. 2 Es stellt das Verwaltungspersonal des Gymnasiums an, soweit es diese Befugnis nicht der Schulleitung delegiert hat. 3 Reglemente der Schulleitung bedürfen der Genehmigung des Erziehungsdepartements. * III. Schulleitung Art. 6 * Schulleitung 1 Die Schulleitung ist für die Leitung der Schule verantwortlich und nimmt die weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben wahr. 2 Sie ist zuständig für die Personalführung und -entwicklung sowie für die Qualität und die Weiterentwicklung von Schule und Unterricht. 3 Ihr obliegen insbesondere: a) Erstellung der Mehrjahresplanung und der Semesterprogramme; b) Zuweisung der Lektionen an die Lehrpersonen; c) Anstellung von Aushilfen und Stellvertretungen; d) Erlass schulinterner Reglemente (Schulordnung etc.); e) Disziplinarwesen gegenüber Schülern; f) Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen und Konferenzen. Kanton Appenzell Innerrhoden 412.010 Art. 7 * Rektor 1 Der Rektor steht der Schulleitung vor und führt diese. Bei Stimmengleichheit kommt ihm der Stichentscheid zu. 2 Er trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenbereiche der Schulleitung. 3 Er vertritt die Schule nach aussen und gegenüber den Behörden. Art. 8 * …

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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