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Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 8 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7

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8 provisions

Langtitel

PROTOKOLL ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 4 DES AM 22. NOVEMBER 1928 IN PARIS UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ÜBER INTERNATIONALE AUSSTELLUNGEN StF: BGBl. Nr. 131/1968 Mitgliedsstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 65/1957 Die Mitgliedsregierungen des vorliegenden Protkolls, IN DER ERWÄGUNG, daß der Mindestzeitraum zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen, wie er im Abkommen vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen in der Fassung des Protokolls vom 10. Mai 1948 (im folgenden "Abkommen" genannt) festgelegt ist, in Anbetracht der hohen Kosten und der komplizierten technischen Vorbereitung, welche die Teilnahme an diesen Ausstellungen mit sich bringt, als zu kurz erachtet worden ist; IN DEM BESTREBEN, sobald als möglich die Häufigkeit der unter das Abkommen fallenden allgemeinen Ausstellungen zu vermindern; HABEN folgendes VEREINBART: Das vorliegende Protokoll ist gemäß seinem Artikel 3 am 10. November 1967 in Kraft getreten; die österreichische Beitrittsurkunde ist am 20. Feber 1968 hinterlegt worden. Bis zum 22. Feber 1968 sind folgende weitere Staaten Vertragsparteien dieses Protokolls geworden: Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Japan, Kanada, Marokko, Monaco, Nigeria, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn und Weißrußland. Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 16. November 1966 in Paris abgeschlossenen Protokoll über die Abänderung des Artikels 4 des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über Internationale Ausstellung (BGBl. Nr. 65/1957), welches also lautet: ... und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 24. Jänner 1968

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Art. 1

ARTIKEL 1 (Anm.: Änderung des Artikels 4 des Abkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 65/1957.)

Propose a change

Art. 2

ARTIKEL 2 1. Das vorliegende Protokoll liegt für die Mitgliedsregierungen des Abkommens in Paris vom 1. Jänner 1966 bis einschließlich 31. Dezember 1966 zur Unterzeichnung auf. Diese Regierungen können Mitglieder des vorliegenden Protokolls werden: a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung; b) nach Unterzeichnung durch Notifikation an die Depositarregierung, daß ihre jeweiligen verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt sind; c) nach dem 31. Dezember 1966 durch Beitritt. 2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Propose a change

Art. 3

ARTIKEL 3 Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft, sobald 20 Regierungen gemäß den Bedingungen des Artikels 2 Mitglieder geworden sind.

Propose a change

Art. 4

ARTIKEL 4 1. Jede Regierung, die das gegenständliche Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, kann ab 30. Juni 1966, auch wenn dieses Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, dem Internationalen Ausstellungsbüro mitteilen, daß sie an keiner allgemeinen Ausstellung teilnehmen wird, deren Eintragung durch das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls unmöglich geworden wäre. 2. Das Büro wird alle Mitgliedsregierungen des Abkommens von jeder Mitteilung unterrichten, die auf Grund der vorstehenden Ziffer 1 erfolgt, und wird für jede Regierung, die es verlangt, ob sie Mitglied des Abkommens ist oder nicht, oder für jeden anderen Antragsteller eine Liste aller Länder, die diese Mitteilung durchgeführt haben, zur Verfügung halten.

Propose a change

Art. 5

ARTIKEL 5 Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls bewirkt jeder neue Beitritt zum Abkommen zwangsläufig den Beitritt zum vorliegenden Protokoll.

Propose a change

Art. 6

ARTIKEL 6 Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls gelten nicht für die Eintragung einer Ausstellung, für welche vor der Sitzung des Verwaltungsrates am 17. November 1965 im Büro ein Antrag eingelangt sein sollte.

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Art. 7

ARTIKEL 7 1. Die Regierung der Französischen Republik wird alle Mitgliedsregierungen des Abkommens von jeder Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls, von jedem Beitritt hiezu sowie auch vom Datum des Inkrafttretens des Protokolls in Kenntnis setzen. 2. Diese Protokoll wird im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, welche eine beglaubigte Abschrift hievon jeder der Signatarregierungen übermitteln wird. ZU URKUND DESSEN haben die Gefertigten, von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN ZU PARIS, am 16. November 1966.

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