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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. In Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme für eine andere Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat oder dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht erfüllt hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den ersuchenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Im Fall von verderblichen Waren oder Notfällen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit sind ohne unangemessenen Verzug Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Der gemischte Ausschuss wird darüber informiert. 4. Die Anwendung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren für die Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie tierischen Nebenprodukten hat in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen sowie den Normen, Richtlinien und Empfehlungen der für das SPS-Übereinkommen zuständigen internationalen Organisationen zu erfolgen. 5. Sofern die einführende Vertragspartei ein offizielles Zertifikat oder ein amtliches Dokument verlangt, wird das entsprechende Muster zwischen den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart und entspricht den internationalen Normen. 6. Die einführende Vertragspartei hat das Recht, das Kontrollsystem der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei einer umfassenden oder teilweisen Beurteilung zu unterziehen, um die Einfuhr einer spezifischen Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erlauben. Die Vertragsparteien vereinbaren, als bevorzugte Beurteilungsmethode Systemaudits zu verwenden, die sich auf die Prüfung einer Stichprobe von Systemverfahren, Dokumenten und Unterlagen sowie, falls erforderlich, auf Vor-Ort-Inspektionen von Einrichtungen im Rahmen des Audits stützen. Die durch die Durchführung des Audits entstehenden Kosten werden von der einführenden Vertragspartei getragen. 7. Führt die einführende Vertragspartei eine Liste der für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zugelassenen Betriebe, so erbringt die ausführende Vertragspartei zuhanden der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Gesundheitsgarantien, die belegen, dass die Betriebe die einschlägigen Anforderungen der einführenden Vertragspartei erfüllen, und erstellt die Listen der zugelassenen Betriebe, die sie der einführenden Vertragspartei zur Verfügung stellt. 8. Auf Ersuchen einer Vertragspartei weiten die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug die Behandlung im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die jede Vertragspartei der EU gewährt oder mit ihr vereinbart hat, auch auf die anderen Vertragsparteien aus. 9. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Your change, as a redline

Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. In Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme für eine andere Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat oder dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht erfüllt hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den ersuchenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Im Fall von verderblichen Waren oder Notfällen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit sind ohne unangemessenen Verzug Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Der gemischte Ausschuss wird darüber informiert. 4. Die Anwendung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren für die Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie tierischen Nebenprodukten hat in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen sowie den Normen, Richtlinien und Empfehlungen der für das SPS-Übereinkommen zuständigen internationalen Organisationen zu erfolgen. 5. Sofern die einführende Vertragspartei ein offizielles Zertifikat oder ein amtliches Dokument verlangt, wird das entsprechende Muster zwischen den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart und entspricht den internationalen Normen. 6. Die einführende Vertragspartei hat das Recht, das Kontrollsystem der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei einer umfassenden oder teilweisen Beurteilung zu unterziehen, um die Einfuhr einer spezifischen Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erlauben. Die Vertragsparteien vereinbaren, als bevorzugte Beurteilungsmethode Systemaudits zu verwenden, die sich auf die Prüfung einer Stichprobe von Systemverfahren, Dokumenten und Unterlagen sowie, falls erforderlich, auf Vor-Ort-Inspektionen von Einrichtungen im Rahmen des Audits stützen. Die durch die Durchführung des Audits entstehenden Kosten werden von der einführenden Vertragspartei getragen. 7. Führt die einführende Vertragspartei eine Liste der für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zugelassenen Betriebe, so erbringt die ausführende Vertragspartei zuhanden der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Gesundheitsgarantien, die belegen, dass die Betriebe die einschlägigen Anforderungen der einführenden Vertragspartei erfüllen, und erstellt die Listen der zugelassenen Betriebe, die sie der einführenden Vertragspartei zur Verfügung stellt. 8. Auf Ersuchen einer Vertragspartei weiten die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug die Behandlung im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die jede Vertragspartei der EU gewährt oder mit ihr vereinbart hat, auch auf die anderen Vertragsparteien aus. 9. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. SR 0.632.20, Anhang 1A.4

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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