Propose a change

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2.2 Einfuhrzölle

1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, erheben die Vertragsparteien Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) und den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen). 2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei neue Einfuhrzölle einführen oder die auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss ihren Listen der Zollverpflichtungen bereits erhobenen Einfuhrzölle erhöhen. 3. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit: (a) Artikel III des GATT 1994 und den Hinweisen zu seiner Auslegung; (b) den Artikeln 2.14 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.15 (Antidumping), 2.16 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.17 (Bilaterale Schutzmassnahmen); (c) Artikel VIII des GATT 1994 und den Hinweisen zu seiner Auslegung. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Your change, as a redline

Art. 2.2 Einfuhrzölle

1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, erheben die Vertragsparteien Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) und den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen). 2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei neue Einfuhrzölle einführen oder die auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss ihren Listen der Zollverpflichtungen bereits erhobenen Einfuhrzölle erhöhen. 3. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit: (a) Artikel III des GATT 1994 und den Hinweisen zu seiner Auslegung; (b) den Artikeln 2.14 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.15 (Antidumping), 2.16 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.17 (Bilaterale Schutzmassnahmen); (c) Artikel VIII des GATT 1994 und den Hinweisen zu seiner Auslegung. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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