Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 5.11 Grenzüberschreitender Datenfluss
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenfluss zu gewährleisten, um den digitalen Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenfluss zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese:
(a) die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für die Bearbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind;
(b) die Lokalisierung von Daten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Bearbeitung verlangt;
(c) die Speicherung oder Verarbeitung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verbietet; oder
(d) die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder von Lokalisierungsanforderungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei abhängig macht.
2. Zwischen Norwegen und der Republik Moldau ist keine Bestimmung dieses Artikels dahingehend auszulegen, dass sie Norwegen oder die Republik Moldau daran hindert, Massnahmen zu treffen, die diese zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachten.
3. Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieses Artikels und bewerten sein Funktionieren im gemischten Ausschuss. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Für Finanzdienstleistungen gilt diese Bestimmung, solange die Finanzaufsichtsbehörden Zugang zu den erforderlichen Daten für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben haben.
Your change, as a redline
Art. 5.11 Grenzüberschreitender Datenfluss
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenfluss zu gewährleisten, um den digitalen Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenfluss zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese:
(a) die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für die Bearbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind;
(b) die Lokalisierung von Daten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Bearbeitung verlangt;
(c) die Speicherung oder Verarbeitung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verbietet; oder
(d) die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder von Lokalisierungsanforderungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei abhängig macht.
2. Zwischen Norwegen und der Republik Moldau ist keine Bestimmung dieses Artikels dahingehend auszulegen, dass sie Norwegen oder die Republik Moldau daran hindert, Massnahmen zu treffen, die diese zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachten.
3. Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieses Artikels und bewerten sein Funktionieren im gemischten Ausschuss. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Für Finanzdienstleistungen gilt diese Bestimmung, solange die Finanzaufsichtsbehörden Zugang zu den erforderlichen Daten für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben haben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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