Propose a change

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5.6 Elektronische Authentifizierung, Vertrauensdienste und auf elektronischem Weg abgeschlossene Verträge

1. Keine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels, eines elektronischen Zeitstempels oder von Daten, die unter Verwendung eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen. 2. Keine Vertragspartei darf Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden: (a) dass den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen; oder (b) dass verhindert wird, dass Parteien einer elektronischen Transaktion den Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht. 3. Ungeachtet von Absatz 2 kann jede Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des Vertrauensdienstes von einer gemäss ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder dass die Methode bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen. 4. Eine Vertragspartei darf den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg nicht verweigern, es sei denn, dies ist in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei für bestimme Arten von Verträgen vorgesehen. 5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen nicht dafür sorgen, dass elektronische Verträge allein aufgrund des Umstands, dass sie auf elektronischem Weg zustande gekommen sind, nicht rechtswirksam sind.

Your change, as a redline

Art. 5.6 Elektronische Authentifizierung, Vertrauensdienste und auf elektronischem Weg abgeschlossene Verträge

1. Keine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels, eines elektronischen Zeitstempels oder von Daten, die unter Verwendung eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen. 2. Keine Vertragspartei darf Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden: (a) dass den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen; oder (b) dass verhindert wird, dass Parteien einer elektronischen Transaktion den Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht. 3. Ungeachtet von Absatz 2 kann jede Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des Vertrauensdienstes von einer gemäss ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder dass die Methode bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen. 4. Eine Vertragspartei darf den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg nicht verweigern, es sei denn, dies ist in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei für bestimme Arten von Verträgen vorgesehen. 5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen nicht dafür sorgen, dass elektronische Verträge allein aufgrund des Umstands, dass sie auf elektronischem Weg zustande gekommen sind, nicht rechtswirksam sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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