Gemeindeordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 11
Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse 1) Folgende Beschlüsse des Gemeinderates unterliegen dem Referendum: a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlags; b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; c) der Erlass von Zonenplan und Gemeindebauordnung; d) die Einleitung einer Baulandumlegung; e) die Einhebung von Umlagen; f) der Verkauf und Tausch von Grundstücken; g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren; h) der Ankauf von Grundstücken; i) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken; k) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften; l) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; m) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten; n) die Errichtung von Gemeindeanstalten; o) der Beitritt zu oder der Austritt aus Zweckverbänden. 2) Gemeinderatsbeschlüsse zu Geschäften gemäss Abs. 1 Bst. h, i, k, l und m unterliegen jedoch nur dann dem Referendum, wenn sie den Betrag von CHF 100'000.00 übersteigen.
Artikel 11
Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse 1) Folgende Beschlüsse des Gemeinderates unterliegen dem Referendum: a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlags; b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; c) der Erlass von Zonenplan und Gemeindebauordnung; d) die Einleitung einer Baulandumlegung; e) die Einhebung von Umlagen; f) der Verkauf und Tausch von Grundstücken; g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren; h) der Ankauf von Grundstücken; i) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken; k) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften; l) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; m) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten; n) die Errichtung von Gemeindeanstalten; o) der Beitritt zu oder der Austritt aus Zweckverbänden. 2) Gemeinderatsbeschlüsse zu Geschäften gemäss Abs. 1 Bst. h, i, k, l und m unterliegen jedoch nur dann dem Referendum, wenn sie den Betrag von CHF 100'000.00 übersteigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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