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17 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Das Nachdiplomstudium Berufseinführung befähigt zur Übernahme eines kirchlichen
Dienstes in der Diözese Basel. Es fördert die menschliche und spirituelle Entfaltung der
Studierenden und hilft bei der Entscheidung über die Form (Priester, Diakon, Pastoralassistentin oder Pastoralassistent) und die Dauer der Verbindlichkeit eines Dienstes im
Bistum Basel.
2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Nachdiplomstudiums
Berufseinführung erhalten ein staatliches Zertifikat.
§ 2
Dauer und Struktur des Studiums
1 Das Nachdiplomstudium Berufseinführung wird berufsbegleitend durchgeführt und
dauert zwei Jahre.
1 SRL Nr. 400
2 SRL Nr. 540
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1999 52
2 Nr. 541b
2 Es umfasst eine begleitete pastorale Praxis am Einsatzort, eine gemeinsame Reflexions- und Vertiefungsarbeit in Kursblöcken, die Aufarbeitung der Erfahrungen in einer
Supervisionsgruppe, die Mitarbeit in einer Lerngruppe, das Verfassen einer Projektarbeit
sowie die persönliche Reflexion im eigenen Studium.
3 Die Ausbildung folgt einem vom Erziehungsrat genehmigten Ausbildungskonzept.
Dieses orientiert sich am Anforderungsprofil für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 3
Zulassung
1 In das Nachdiplomstudium Berufseinführung wird aufgenommen, wer
a. über ein abgeschlossenes Studium in römisch-katholischer Theologie (Diplom, Lizenziat – mindestens Hauptfachstudium mit ergänzendem erstem Nebenfachstudium in Theologie –, Doktorat, bischöflicher Abschluss im Rahmen eines Studiensonderprogramms, Abschlusszeugnis des Theologischen Seminars Dritter Bildungsweg) verfügt und
b. eine Anstellung von mindestens 50 bis maximal 80 Prozent in der Regel in der allgemeinen Seelsorge vorweisen kann.
2 Bewerberinnen und Bewerber gemäss Absatz 1a müssen nachweisen, dass sie die Homiletik absolviert, drei anerkannte Praktika (Pfarreipraktikum, Katechetisches Praktikum sowie Praktikum nach freier Wahl) und mindestens zwei Wochen Persönlichkeitsbildung (Exerzitien, Selbsterfahrungswoche oder Ähnliches) besucht haben sowie während mindestens eines Jahres geistlich begleitet wurden.
3 Die Studienleitung entscheidet anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen und nach
einem persönlichen Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber abschliessend über die Zulassung.
2 Organisation
§ 4
Organisation und Durchführung
1 Das Nachdiplomstudium Berufseinführung wird von der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern und von der Diözese Basel getragen und von
der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern organisiert
und durchgeführt.
§ 5
Studienleitung
1 Die Leitung des Nachdiplomstudiums Berufseinführung obliegt dem Regens des Bistums Basel.
Nr. 541b 3
2 Die Studienleitung
a. verhandelt zwischen dem Bischöflichen Ordinariat und der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie über die Grundsätze des Nachdiplomstudiums,
b. führt Aufnahmegespräche mit Studienbewerberinnen und -bewerbern und entscheidet über die Aufnahme ins Nachdiplomstudium.
§ 6
Kursleitung
1 Die Studienleitung ernennt im Einvernehmen mit der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie die Kursleiterin oder den Kursleiter.
2 Die Kursleitung
a. ist für die Organisation des Nachdiplomstudiums und der Prüfungen zuständig,
b. ernennt Fachreferentinnen und -referenten,
c. begleitet die Studierenden während des Studiums,
d. wirkt bei der Qualifikation der Studierenden mit.
§ 7
Kirchliche Begleitperson
1 Die kirchliche Begleitperson nimmt die spirituelle Begleitung der Studierenden wahr
und ist verantwortlich für die Besinnungstage.
§ 8
Örtliche Bezugsperson
1 Für die Einführung in die pastorale Praxis steht den Studierenden eine örtliche Bezugsperson zur Verfügung. Diese
a. führt in die einzelnen Arbeiten und Arbeitsbereiche ein,
b. überprüft die Arbeit und den Fortschritt,
c. erkennt und benennt die Qualitäten, die Stärken sowie die besonderen Fähigkeiten
und hilft, diese aufeinander abzustimmen,
d. weist auf Mängel, Schwächen und Defizite hin und zeigt Möglichkeiten auf, wie
diese aufgearbeitet werden können,
e. ermutigt zum persönlichen Studium.
3 Promotion und Zertifikat
§ 9
Voraussetzungen
1 Voraussetzungen für die Promotion sowie für die Erlangung des Zertifikats sind
a. der regelmässige Studienbesuch gemäss § 10,
b. die bestandenen Qualifikationselemente gemäss den §§ 11 und 12.
4 Nr. 541b
§ 10
Studienbesuch
1 Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 90 Prozent der Lehrveranstaltungen (inklusive Supervision) besucht werden.
2 Die Studienleitung ist grundsätzlich im Voraus schriftlich über Abwesenheiten zu orientieren.
§ 11
Qualifikationselemente
1 Die Qualifikation der Studierenden erfolgt gestützt auf das Anforderungsprofil für
kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welches als Qualifikationselemente die Bereiche Selbstkompetenz (allgemein menschliche Kompetenz und religiös-kirchliche
Kompetenz), Sozialkompetenz und Sachkompetenz umfasst.
§ 12
Qualifikation
1 Die Qualifikation setzt sich zusammen aus
a. einer Selbstqualifikation der Studierenden,
b. einer Qualifikation durch die örtliche Bezugsperson betreffend die praktische pastorale Arbeit,
c. einer Qualifikation durch die Kursleitung hinsichtlich des Lernprozesses während
des Studiums und in der Gemeinschaft,
d. einem Bericht der Studienleitung zuhanden der Qualifikationskommission,
e. der Bewertung durch die Qualifikationskommission und
f. der Beurteilung der Projektarbeit am Schluss des Studiums.
§ 13
Qualifikationskommission
1 Die Qualifikationskommission besteht aus der Studienleitung, der Kursleitung sowie
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie.
2 Die Qualifikationskommission entscheidet gestützt auf § 12
a. am Ende der ersten zwei Semester des Studiums über die Promotion ins dritte Semester und
b. über die Zertifizierung am Schluss des Studiums.
§ 14
Wiederholung
1 Wird die Promotion oder die Zertifizierung verweigert, kann das Nachdiplomstudium
Berufseinführung mit einem andern Praxisort einmal wiederholt werden. Die Qualifikationskommission kann die Wiederholung mit Auflagen verbinden.
2 Die Promotion ins zweite Studienjahr kann bedingt ausgesprochen werden.
§ 15 Nr. 541b 5
Zertifikat
1 Das Zertifikat wird vom Erziehungsrat ausgestellt und zusätzlich von der Studienleitung als Vertreterin des Bistums Basel unterzeichnet.
2 Es enthält die Bezeichnung «Zertifikat in praktischer Theologie», die Ausbildungsthemen und die Ausbildungsdauer.
4 Schlussbestimmungen
§ 16
Kosten
1 Das Schulgeld und die Zertifikatsgebühren richten sich nach der Verordnung über die
Schulgelder und Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen3.
§ 17 * Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann
nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes4 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5 Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
§ 18
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt mit der Genehmigung des Bischofs von Basel6 am 1. März 1999 in
Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr. 544
4 SRL Nr. 539
5 SRL Nr. 40
6 Der Bischof von Basel genehmigte das Reglement am 25. Februar 1999.
6 Nr. 541b
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.02.1999 01.03.1999 Erstfassung G 1999 52
§ 17 29.04.2009 01.01.2009 geändert G 2009 154
Nr. 541b 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.02.1999 01.03.1999 Erlass Erstfassung G 1999 52
29.04.2009 01.01.2009 § 17 geändert G 2009 154