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Gemeindevertrag über die Regionale Kulturförderung

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Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.3 Ausgabe vom 1. August 2017 Gemeindevertrag über die Regionale Kulturförderung (Regionalkonferenz Kultur Region Luzern, RKK-LU) vom 12. Juni 2007 Seite 2/8 Im Rahmen der Finanzreform 08 des Kantons Luzern wird die Unterstützung der regionalen Kulturförderung gemäss Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat des Kantons Luzern zum Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung und die Finanzierung der Aufgaben im Kanton Luzern (Mantelerlass zur Finanzreform 08) vom 13. März 2007 (B 183) neu geordnet. Der Kanton entlastet sich bei der Mitfinanzierung der regionalen Kulturförderung, übernimmt aber gleichzeitig mit der Stadt Luzern die Finanzierung der grossen zentralörtlichen Kultureinrichtungen (Luzerner Theater, Luzerner Sinfonieorchester, Kunstmuseum), was zu einer Entlastung der bisherigen Gemeinden der RKK in der Höhe von rund 2 Millionen Franken führt. Die Stadt Luzern bestätigt, ihre Kulturförderung im regionalen Bereich im Rahmen von jährlich rund 1,9 Millionen Franken weiterzuführen. 1. Gegenstand des Vertrages Mit diesem Vertrag im Sinne der §§ 47 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 regeln die Vertragsgemeinden die regionale Kulturförderung im Raume Luzern. 2. Vertragsgemeinden 2.1 Vertragsgemeinden sind die Einwohnergemeinden Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Greppen, Hergiswil NW, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Meggen, Root, Rothenburg, Schwarzenberg Udligenswil und Weggis. 2.2 Weitere Gemeinden können dem Gemeindevertrag jederzeit beitreten. 3. Zweck 3.1 Im Sinne der regionalen Kulturförderung Luzern können sowohl kulturelle Institutionen und Anlässe als auch Einzelpersonen und - projekte auf Gesuch hin mit öffentlichen Geldern unterstützt werden, nämlich a. durch die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen, b. durch die Ausrichtung von einmaligen Beiträgen. Seite 3/8 3.2 Die Regionalkonferenz Kultur erlässt Richtlinien über die Voraussetzungen für die Beitragsleistungen und den Ablauf der Gesuchsbearbeitung. 4. Geschäftsstelle 4.1 Für die Aufgaben der regionalen Kulturförderung wird eine Geschäftsstelle betrieben. 4.2 Diese kann einer Gemeinde oder einer andern Organisation der kommunalen Zusammenarbeit angegliedert werden. 5. Organisation Organe der regionalen Kulturförderung sind: – Regionalkonferenz Kultur Region Luzern (Plenarkonferenz RKK-LU) – Ausschuss der Regionalkonferenz Kultur – Geschäftsstelle – Kontrollstelle. 5.1 Regionalkonferenz Kultur Region Luzern (Plenarkonferenz RKK-LU) 5.1.1 Die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden delegieren je eine Person in die Regionalkonferenz Kultur. 5.1.2 Die Regionalkonferenz Kultur hat folgende Aufgaben: – Wahl des Präsidiums – Wahl der Mitglieder des Ausschusses – Wahl der Geschäftsstelle – Wahl der Kontrollstelle – Entscheide über den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung – Aufnahme neuer Vertragsgemeinden – Erlass der Richtlinien für die Beitragsleistungen und den Ablauf der Gesuchsbearbeitung – Entscheide über Beitragsleistungen von 10‘000 und mehr Franken bei wiederkehrenden Beiträgen bzw. von 5‘000 und mehr Franken bei einmaligen Beiträgen. Seite 4/8 5.2 Ausschuss der Regionalkonferenz Kultur 5.2.1 Die Regionalkonferenz Kultur (Plenarkonferenz) wählt einen Ausschuss von 5 Mitgliedern. Bei der Wahl soll eine angemessene Vertretung der Gemeinden nach Massgabe ihrer Bevölkerungszahl erfolgen, wobei zwei der drei grössten Gemeinden immer im Ausschuss vertreten sein sollen. 5.2.2 Der Ausschuss der RKK hat folgende Aufgaben: – Führung der Geschäftsstelle – Vorbereitung der Geschäfte der Regionalkonferenz Kultur – Entscheide über Beitragsleistungen in ihrem Kompetenzbereich (vgl. Ziffer 5.1) – Antragstellung an die Plenarkonferenz. 5.3 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle der RKK hat folgende Aufgaben: – Führen der Tagesgeschäfte – Beurteilung der eingehenden Gesuche zuhanden des Ausschusses – Vorbereitung der Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringern – Antragstellung an den RKK-Ausschuss – Rechnungsführung. 5.4 Kontrollstelle Die Kontrollstelle prüft die Rechnung zuhanden der Regionalkonferenz. 6. Stimmrecht Die Gemeinden verfügen in der Plenarkonferenz über die folgende Anzahl Stimmen: Anzahl Stimmen Gemeinden 3 Emmen, Kriens, Luzern 2 Ebikon, Horw, Littau 1 Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Greppen, Hergiswil NW, Meggen, Root, Rothenburg, Schwarzenberg, Udligenswil, Weggis Seite 5/8 7. Finanzierung 7.1 Wiederkehrende Beiträge 7.1.1 Für wiederkehrende Beiträge stehen jährlich 570‘000 Franken zur Verfügung. 7.1.2 Diese Beiträge werden von den Vertragsgemeinden (ohne Stadt Luzern) nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des vorangehenden Rechnungsjahres geleistet (gemäss Angaben der kantonalen Dienststelle). 7.2 Einmalige Beiträge 7.2.1 Für einmalige Beiträge stehen jährlich 150‘000 Franken zur Verfügung. 7.2.2 Die Stadt Luzern zahlt jährlich 50‘000 Franken. 7.2.3 Die restlichen 100‘000 Franken werden von den übrigen Vertragsgemeinden nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des vorangehenden Rechnungsjahres geleistet (gemäss Angaben der kantonalen Dienststelle). 7.3 Geschäftsstelle Die Kosten der Geschäftsstelle werden von den Vertragsgemeinden nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des vorangehenden Rechnungsjahres geleistet (Angaben des Amtes für Statistik). 7.4 Anpassung der Beiträge 7.4.1 Die Beiträge der Gemeinden werden jährlich der Teuerung angepasst (Indexstand vom August; Basis: Index der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2007). 7.4.2 Bei Veränderungen im Bestand der Vertragsgemeinden ist die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel zu überprüfen und anzupassen. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Vertragsdauer Dieser Gemeindevertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Seite 6/8 8.2 Änderung des Gemeindevertrages 8.2.1 Die Änderung dieses Gemeindevertrages kann jederzeit durch eine Vertragsgemeinde beantragt werden. 8.2.2 Für die Änderung des Vertrages ist die Zustimmung der Mehrheit der Vertragsgemeinden erforderlich. 8.3 Austritt einer Vertragsgemeinde 8.3.1 Der Austritt einer Vertragsgemeinde aus dem Gemeindevertrag kann unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. 8.3.2 Die austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge. 8.4 Übergangsbestimmung Bei Veränderungen im Bestand der Gemeinden durch Fusionen sind die Finanzierungsbestimmungen innert zweier Jahre neu auszuhandeln. 8.5 Aufhebung der bisherigen Statuten Die Statuten der Regionalkonferenz Kultur Region Luzern vom 3. November 1986 werden aufgehoben. 8.6 Inkrafttreten Dieser Gemeindevertrag tritt nach der Unterzeichnung durch die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gemeindeorgane (Einwohnerrat oder Gemeindeversammlung) sowie unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Luzern (Gemeindegesetz § 57 Abs. 1 lit. a) auf den 1. Januar 2008 in Kraft, sofern der Beitrag pro Einwohner/-in den Betrag von Fr. 5.90 nicht übersteigt.1 1 Der Grosse Stadtrat hat dem Abschluss dieses Gemeindevertrages am 8. November 2007 zugestimmt und den Stadtrat ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Seite 7/8 Die Vertragsgemeinden Einwohnergemeinde Adligenswil Pia Hirschi Walter Tschuppert Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber Einwohnergemeinde Buchrain Urs Waldispühl Linus Hecht Einwohnergemeinde Dierikon Hans Burri Marcel Herrmann Gemeindepräsident Gemeindeschreiber- Substitut Einwohnergemeinde Ebikon Josef Burri Albert Mattmann Einwohnergemeinde Emmen Thomas Willi Patrick Vogel Einwohnergemeinde Greppen Werner Furrer Beatrice Wigger Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin Einwohnergemeinde Hergiswil NW Hans Wicki Pascale Küchler Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin Einwohnergemeinde Horw Markus Hool Daniel Hunn Einwohnergemeinde Kriens Helene Meyer Guido Solari Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber Seite 8/8 Einwohnergemeinde Littau Josef Wicki Hans Büchli Stadt Luzern Urs W. Studer Toni Göpfert Stadtpräsident Stadtschreiber Einwohnergemeinde Meggen Andreas Heer Daniel Ottiger Einwohnergemeinde Root Klaus Peter Schmid André Wespi Einwohnergemeinde Rothenburg Reto Wyss Philipp Rölli Einwohnergemeinde Schwarzenberg Ruth Fuchs Sibylle Schaub Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiberin Einwohnergemeinde Udligenswil Peter Schilliger Thomas Krummenacher Einwohnergemeinde Weggis Kaspar Widmer Peter Portmann

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Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.3 Ausgabe vom 1. August 2017 Gemeindevertrag über die Regionale Kulturförderung (Regionalkonferenz Kultur Region Luzern, RKK-LU) vom 12. Juni 2007 Seite 2/8 Im Rahmen der Finanzreform 08 des Kantons Luzern wird die Unterstützung der regionalen Kulturförderung gemäss Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat des Kantons Luzern zum Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung und die Finanzierung der Aufgaben im Kanton Luzern (Mantelerlass zur Finanzreform 08) vom 13. März 2007 (B 183) neu geordnet. Der Kanton entlastet sich bei der Mitfinanzierung der regionalen Kulturförderung, übernimmt aber gleichzeitig mit der Stadt Luzern die Finanzierung der grossen zentralörtlichen Kultureinrichtungen (Luzerner Theater, Luzerner Sinfonieorchester, Kunstmuseum), was zu einer Entlastung der bisherigen Gemeinden der RKK in der Höhe von rund 2 Millionen Franken führt. Die Stadt Luzern bestätigt, ihre Kulturförderung im regionalen Bereich im Rahmen von jährlich rund 1,9 Millionen Franken weiterzuführen. 1. Gegenstand des Vertrages Mit diesem Vertrag im Sinne der §§ 47 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 regeln die Vertragsgemeinden die regionale Kulturförderung im Raume Luzern. 2. Vertragsgemeinden 2.1 Vertragsgemeinden sind die Einwohnergemeinden Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Greppen, Hergiswil NW, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Meggen, Root, Rothenburg, Schwarzenberg Udligenswil und Weggis. 2.2 Weitere Gemeinden können dem Gemeindevertrag jederzeit beitreten. 3. Zweck 3.1 Im Sinne der regionalen Kulturförderung Luzern können sowohl kulturelle Institutionen und Anlässe als auch Einzelpersonen und - projekte auf Gesuch hin mit öffentlichen Geldern unterstützt werden, nämlich a. durch die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen, b. durch die Ausrichtung von einmaligen Beiträgen. Seite 3/8 3.2 Die Regionalkonferenz Kultur erlässt Richtlinien über die Voraussetzungen für die Beitragsleistungen und den Ablauf der Gesuchsbearbeitung. 4. Geschäftsstelle 4.1 Für die Aufgaben der regionalen Kulturförderung wird eine Geschäftsstelle betrieben. 4.2 Diese kann einer Gemeinde oder einer andern Organisation der kommunalen Zusammenarbeit angegliedert werden. 5. Organisation Organe der regionalen Kulturförderung sind: – Regionalkonferenz Kultur Region Luzern (Plenarkonferenz RKK-LU) – Ausschuss der Regionalkonferenz Kultur – Geschäftsstelle – Kontrollstelle. 5.1 Regionalkonferenz Kultur Region Luzern (Plenarkonferenz RKK-LU) 5.1.1 Die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden delegieren je eine Person in die Regionalkonferenz Kultur. 5.1.2 Die Regionalkonferenz Kultur hat folgende Aufgaben: – Wahl des Präsidiums – Wahl der Mitglieder des Ausschusses – Wahl der Geschäftsstelle – Wahl der Kontrollstelle – Entscheide über den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung – Aufnahme neuer Vertragsgemeinden – Erlass der Richtlinien für die Beitragsleistungen und den Ablauf der Gesuchsbearbeitung – Entscheide über Beitragsleistungen von 10‘000 und mehr Franken bei wiederkehrenden Beiträgen bzw. von 5‘000 und mehr Franken bei einmaligen Beiträgen. Seite 4/8 5.2 Ausschuss der Regionalkonferenz Kultur 5.2.1 Die Regionalkonferenz Kultur (Plenarkonferenz) wählt einen Ausschuss von 5 Mitgliedern. Bei der Wahl soll eine angemessene Vertretung der Gemeinden nach Massgabe ihrer Bevölkerungszahl erfolgen, wobei zwei der drei grössten Gemeinden immer im Ausschuss vertreten sein sollen. 5.2.2 Der Ausschuss der RKK hat folgende Aufgaben: – Führung der Geschäftsstelle – Vorbereitung der Geschäfte der Regionalkonferenz Kultur – Entscheide über Beitragsleistungen in ihrem Kompetenzbereich (vgl. Ziffer 5.1) – Antragstellung an die Plenarkonferenz. 5.3 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle der RKK hat folgende Aufgaben: – Führen der Tagesgeschäfte – Beurteilung der eingehenden Gesuche zuhanden des Ausschusses – Vorbereitung der Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringern – Antragstellung an den RKK-Ausschuss – Rechnungsführung. 5.4 Kontrollstelle Die Kontrollstelle prüft die Rechnung zuhanden der Regionalkonferenz. 6. Stimmrecht Die Gemeinden verfügen in der Plenarkonferenz über die folgende Anzahl Stimmen: Anzahl Stimmen Gemeinden 3 Emmen, Kriens, Luzern 2 Ebikon, Horw, Littau 1 Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Greppen, Hergiswil NW, Meggen, Root, Rothenburg, Schwarzenberg, Udligenswil, Weggis Seite 5/8 7. Finanzierung 7.1 Wiederkehrende Beiträge 7.1.1 Für wiederkehrende Beiträge stehen jährlich 570‘000 Franken zur Verfügung. 7.1.2 Diese Beiträge werden von den Vertragsgemeinden (ohne Stadt Luzern) nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des vorangehenden Rechnungsjahres geleistet (gemäss Angaben der kantonalen Dienststelle). 7.2 Einmalige Beiträge 7.2.1 Für einmalige Beiträge stehen jährlich 150‘000 Franken zur Verfügung. 7.2.2 Die Stadt Luzern zahlt jährlich 50‘000 Franken. 7.2.3 Die restlichen 100‘000 Franken werden von den übrigen Vertragsgemeinden nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des vorangehenden Rechnungsjahres geleistet (gemäss Angaben der kantonalen Dienststelle). 7.3 Geschäftsstelle Die Kosten der Geschäftsstelle werden von den Vertragsgemeinden nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des vorangehenden Rechnungsjahres geleistet (Angaben des Amtes für Statistik). 7.4 Anpassung der Beiträge 7.4.1 Die Beiträge der Gemeinden werden jährlich der Teuerung angepasst (Indexstand vom August; Basis: Index der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2007). 7.4.2 Bei Veränderungen im Bestand der Vertragsgemeinden ist die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel zu überprüfen und anzupassen. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Vertragsdauer Dieser Gemeindevertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Seite 6/8 8.2 Änderung des Gemeindevertrages 8.2.1 Die Änderung dieses Gemeindevertrages kann jederzeit durch eine Vertragsgemeinde beantragt werden. 8.2.2 Für die Änderung des Vertrages ist die Zustimmung der Mehrheit der Vertragsgemeinden erforderlich. 8.3 Austritt einer Vertragsgemeinde 8.3.1 Der Austritt einer Vertragsgemeinde aus dem Gemeindevertrag kann unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. 8.3.2 Die austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge. 8.4 Übergangsbestimmung Bei Veränderungen im Bestand der Gemeinden durch Fusionen sind die Finanzierungsbestimmungen innert zweier Jahre neu auszuhandeln. 8.5 Aufhebung der bisherigen Statuten Die Statuten der Regionalkonferenz Kultur Region Luzern vom 3. November 1986 werden aufgehoben. 8.6 Inkrafttreten Dieser Gemeindevertrag tritt nach der Unterzeichnung durch die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gemeindeorgane (Einwohnerrat oder Gemeindeversammlung) sowie unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Luzern (Gemeindegesetz § 57 Abs. 1 lit. a) auf den 1. Januar 2008 in Kraft, sofern der Beitrag pro Einwohner/-in den Betrag von Fr. 5.90 nicht übersteigt.1 1 Der Grosse Stadtrat hat dem Abschluss dieses Gemeindevertrages am 8. November 2007 zugestimmt und den Stadtrat ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Seite 7/8 Die Vertragsgemeinden Einwohnergemeinde Adligenswil Pia Hirschi Walter Tschuppert Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber Einwohnergemeinde Buchrain Urs Waldispühl Linus Hecht Einwohnergemeinde Dierikon Hans Burri Marcel Herrmann Gemeindepräsident Gemeindeschreiber- Substitut Einwohnergemeinde Ebikon Josef Burri Albert Mattmann Einwohnergemeinde Emmen Thomas Willi Patrick Vogel Einwohnergemeinde Greppen Werner Furrer Beatrice Wigger Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin Einwohnergemeinde Hergiswil NW Hans Wicki Pascale Küchler Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin Einwohnergemeinde Horw Markus Hool Daniel Hunn Einwohnergemeinde Kriens Helene Meyer Guido Solari Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber Seite 8/8 Einwohnergemeinde Littau Josef Wicki Hans Büchli Stadt Luzern Urs W. Studer Toni Göpfert Stadtpräsident Stadtschreiber Einwohnergemeinde Meggen Andreas Heer Daniel Ottiger Einwohnergemeinde Root Klaus Peter Schmid André Wespi Einwohnergemeinde Rothenburg Reto Wyss Philipp Rölli Einwohnergemeinde Schwarzenberg Ruth Fuchs Sibylle Schaub Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiberin Einwohnergemeinde Udligenswil Peter Schilliger Thomas Krummenacher Einwohnergemeinde Weggis Kaspar Widmer Peter Portmann

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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