§ 1
Rechtsgrundlage 1 Für die Schätzung der Gebäude sind massgebend: 1. das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 23. August 19761); 2. das Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen vom 2. Juni 19772); 3. das Reglement über die Abgrenzung von Gebäude und Mobiliar3). § 2 * Schätzungskreise 1 Das Schätzungswesen wird gebietsweise durch den Verwaltungsrat organisiert. § 3 * Schätzer, Dienstverhältnis 1 Die Direktion bestimmt die erforderlichen baufachkundigen Schätzer und für jedes Gebiet eine Teamleitung und deren Stellvertretung und weist jedem Schätzungsgebiet bei Bedarf andere Schätzer zu. * 2 Das Dienstverhältnis der Schätzer ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Anstellung erfolgt auf unbestimmte Zeit, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das ordentliche AHV-Alter erreicht wird. 3 Soweit diese Verordnung keine Abweichungen vorsieht, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals4) und subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts5). 1) RB 956.1 2) RB 956.12 3) Heute: Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe (RB 956.21) 4) RB 177.112 5) SR 220 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 956.13 Schätzungsverordnung Gebäudeversicherung (GebSchätzungsV) § 4 * Entschädigung 1 Die Schätzer sind nebenamtliche Mitarbeiter der Gebäudeversicherung. 2 Die Schätzer werden für ihre Tätigkeit nach Aufwand entschädigt. Zusätzlich werden die Spesen vergütet. Der Verwaltungsrat setzt die Entschädigungen und die vergütungsberechtigten Spesen periodisch fest. 3 In der Entschädigung enthalten sind der anteilsmässige 13. Monatslohn sowie die Abgeltung der Ferien und der Feiertage. 4 Die Ausnahmebestimmungen gemäss § 48 der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung1) betreffend Sozialzulagen, Dienstaltersgeschenk sowie Entschädigung bei Arbeitsverhinderung gelten sinngemäss. * § 5 * Sachverständige 1 Der Beizug von Sachverständigen bei besonderen Fällen ist Sache der Direktion. § 6 Kostenauflage bei Schätzungsverschiebung 1 Kann eine Gebäudeschätzung oder Schadenschätzung aus Verschulden des Eigentümers oder seines Vertreters nicht durchgeführt werden, ist ein neuer Schätzungstermin anzusetzen. In diesem Falle sind die Schätzungskosten dem Gebäudeeigentümer zu belasten. § 7 * Rekurs 1 Gegen Schätzungen kann innert 20 Tagen schriftlich und unter Angabe der Gründe Rekurs erhoben werden nach den Bestimmungen von § 44 des Gesetzes2). 2. Gebäudeeinschätzung § 8 Schätzungsauftrag 1 Die Gebäudeversicherung erteilt der Teamleitung den Auftrag, die Schätzung vorzunehmen. Sie ist innerhalb von drei Monaten durch zwei Schätzer durchzuführen. Ist dies nicht möglich, muss die Gebäudeversicherung rechtzeitig verständigt werden. * 2 … * 1) RB 177.223 2) RB 956.1 Schätzungsverordnung Gebäudeversicherung (GebSchätzungsV) 956.13 § 9 * Pflichten bei der Schätzung 1 Die Teamleitung hat dafür zu sorgen, dass dem Gebäudeeigentümer der Zeitpunkt der Schätzung eine Woche zum voraus bekanntgegeben wird. Der Gebäudeeigentümer oder sein Vertreter können der Schätzung beiwohnen. * 2 Der Eigentümer oder sein Vertreter haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu allen Räumen Zutritt zu gewähren. Baupläne und Bauabrechnungen sind auf Wunsch vorzulegen. § 10 Schätzung 1 Die Schätzer sind verpflichtet, sich auszuweisen. Sie haben das Gebäude zu begehen. 2 Die Schätzer haben das Gebäude nach der ehemaligen SIA-Norm 116 auszumessen. Die Neuwerte sind nach den ortsüblichen Durchschnittsansätzen für gleichartige Gebäude festzulegen. * 3 Die Versicherungswerte werden auf volle tausend Franken aufgerundet. 4 Der massgebliche Indexansatz ist aufzuführen. Prämienbeeinflussende Risiken in der Feuer- oder Elementarschadenversicherung sind anzuführen, allenfalls zu begründen. § 11 Änderungen ohne Schätzung 1 Die Gebäudeversicherung ist berechtigt, einwandfrei feststellbare Wertzu- oder - abgänge verwaltungsmässig und ohne Schätzung nachzutragen. Die Änderung ist dem Gebäudeeigentümer schriftlich mitzuteilen. Ist er mit dem Ergebnis nicht einverstanden, steht ihm das Recht zu, das Gebäude schätzen zu lassen. § 12 Gebäudeähnliche Objekte 1 Gebäudeähnliche Objekte, die der Eigentümer bei der Gebäudeversicherung zu versichern wünscht, sind im Protokoll einzeln aufzuführen. § 13 * Schätzungsergebnisse 1 Die Schätzer erstellen, überprüfen oder ergänzen die Protokolle und stellen diese unterzeichnet der Gebäudeversicherung zu. § 14 Ausschlüsse 1 Die Schätzer haben festzustellen, ob und warum ein Gebäude ganz oder teilweise für bestimmte Gefahren oder Teile ausgeschlossen werden muss. Diese Ausschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. 956.13 Schätzungsverordnung Gebäudeversicherung (GebSchätzungsV) § 15 * Feste Versicherungssumme 1 Auf Wunsch des Eigentümers können in besonderen Fällen die Schätzer der Gebäudeversicherung eine feste Versicherungssumme beantragen. Der Entscheid darüber liegt bei der Direktion, welche auch die Hypothekargläubiger verständigt. § 16 Numerierung der Gebäude 1 Jedes als besondere Einheit bestehende Gebäude erhält eine eigene Versicherungsnummer. § 17 Kollektiveigentum 1 Gebäude im Kollektiveigentum (Gesamteigentum, Miteigentum, Stockwerkeigentum) bilden ein untrennbares Ganzes. Diese Zusammenfassung erfolgt bei der Antragstellung, Einschätzung und Schadenschätzung. 3. Schadenschätzung § 18 * Schadenfeststellung 1 Gestützt auf eine Schadenmeldung entscheidet die Gebäudeversicherung, ob und wie ein Schaden geschätzt wird. Die Schadenschätzung von Feuerschäden ist in der Regel innert 24 Stunden durchzuführen. Die Direktion erlässt die erforderlichen Weisungen. § 19 Massgebende Versicherungswerte 1 Massgebend für die Schadenschätzung sind die bei der letzten Schätzung ermittelten, in der letzten Prämienrechnung baukostenmässig angepassten Versicherungswerte und die Bauversicherungssummen.